Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

$. i)362. Nach abgeMtenen Prüfungen ist die A u s in u st e run g der- Cadetten des dritten Jahres und die Ergänzung des dadurch entstehenden Abgan­ges vorzunehmen. §. ()363. Die A us gemusterten werden ohne Aufenthalt zu ihren Regimen­tern abg e sch r ckt, unb die neu a ufzü nehmend en müssen vom erste n 91 o- v e m ber bey der Cadetten-Compagnie eintreffen. tz. 9864. Später, als in dem ersten Monathe nach angefangenem Lehr - Curse, kann die Ein­rückung eines neuen Zoglinges in keinem Falle Statt finden. H. 9865. Hiernach werden auch allemahl im August jene Officiers - Söhne ßestimmt werden, welche der Hofkriegsrath als k. k. ordinäre Cadetten zur Aufnahme in die Compagnie geeig­net finden wird. $. 98-66. Die Eingaben über die zu solchen C ad e t te n- S t e l l e n gualifi- cirten Officie rs-S ö h ne sind an den Hofkriegsrath einzusenden; und da der­selbe auch die neu ernannten k. k. ordinären Cadetten bey den Regimentern einzutheilen sich Vorbehalt, so ist es nothwendig, daß er von dem Stande der Cad et ten - C 0 mpag- nie vor jeder Ausmusterung durch nahmentliche Verzeichnisse der Austretenden und der z u r A u f n a h m e A n g e t r a g e n e n in genauer Kcnntniß stehe. §. 9367* Um die verhältnismäßige jährliche Ausmusterung und Rachrückung gleich in den Gang zu bringen, hat bey Errichtung einer neuen vermehrten Cadetten - Compagnie von der Zahl der aufgenommensn 124 Cadetten ein Drittel nach Verlauf des ersten Schuljahres, das zweyte Drittel nach zwey Jahren, und das dritte nach Endigung des dreyjährigen Lehr- 'Curses auszutreten, und jedes Mahl eine gleiche Zahl neuer Zöglinge dafür einzurücken. Da jedoch auf solche Art die im ersten und zweyten Jahre auszumusternden Cadetten nicht in allen Lehrgegenständen vollkommen unterrichtet jeyn können, so muß wenigstens getrachtet werden, sie nach Möglichkeit in den wesentlichsten Fächern auszubilden. Auch sind zum Austritte in diesen zwey Jahren nur solche Cadetten zu bestimmen, die sich durch Fleiß, und Talente ausgezeichnet und die meisten Fortschritte gemacht haben. §. 9368. In der Folge kann der Regel nach, zumahl in Friedenszeiten, kein Cadett vor Ver­ruf der bestimmten drey Jahre zum Regiments eintreten. Wenn jedoch einer derselben sich eines gröberen Vergehens oder eines wirklichen Ver­brechens schuldig gemacht harte, muß er zur Strafe ausgeftosten, und zu seinem Regimen­té als Gemeiner zurück geschickt werden.. 9869. Die Zöglinge der Cadetten - Compagnie von der ersten und zweyten Classe sollen nie- mahls ohne ausdrückliche Genehmigung des Hofkriegsrathes, jene von der dritten aber nach vorläufig von dem Cadetten - Compagnie - Commando cingehohlter Erkundigung, und nur in dem Falle als Officiere ausgemustert werden, wenn das erwähnte Commando die voll ßommenc Angemessenheit des betreffenden Zoglinges für die Officicrs- Charge bestätiget.. tz. 9870. Cadetten, die zu Folge der Beobachtungen des ersten Jahres wegen Mangels an Fä­higkeit oder gutem Willen keine Fortschritte im Unterrichte erwarten lassen, sind nach ge­endigter Prüfung aus der Schule zu entfernen, und dem Regimente zurück zu senden, wo­zu jedoch vorläufig die Genehmigung des Hofkriegsrathes cinzuhohlen ist. 4 * Von der Cadetten Schule. 11 Zeit der Ausmusterung und Ergänzung des Abganges. Hkth.am 16.Iun. 808.v »85*. Wohin die Ausgemuster^n abzuschicken fint>, und wan« die neu Aufjunehmrnden ein- zutreffcn haben. Hkth.am i6.3un. 808, p ,85,. Wann die Aufnahme eines. Zoglinges nicht Statt findet. Hkth.am >6. 3un 808. D »85i. Wer die Lffieiers - Söhne als k. t. ordinäre Cadetten in diese Eompaqnie bestimmt. Hkth.am 16. 3tm. 808. d »85*,, Wohin die Eingaben über- derley Söhne einzusenden find, dann was bey den Austreten­den zu beobachten ist. Hkth.am 16. 3un. 8&8. d »85 Wie in den erste» drey Iah, ren die Ausmusterung zu ge­schehen hat; orden tliche Ausmusterung der Cadetten in der Zukunft. Hkth.am *6. 31111..808. D »851 . Wann die Zöglinge der or- sten. zweyten und dritten C las-., se ausgemuste.e werden dür­fen. .%•!). óm »6.3w.8r4. o 4*9, Verfahren bey minder fäl)i- gen und nachlässigen Cadetten» Hkth. '6.1uy. 808. D i85ii. Band ix.

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