Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

ú8 XXXV. Haupt stück. IX. Abschnitt. Errichtung von Gemeinde-- schulen und Beobachtungen hierbei). Hkth. am y. Sep. 8-3. i; 352». ^ » » i4>3un. 8n. B 2i52. §. 9578. In die lateinischen Schulen sind Kinder von besserer Ausbildung und von besonderen Talenten, jedoch erst dann aufzunehmen, wenn dieselben der deutschen Sprache vollkommen mächtig sind. Dwse Schulen stehen, mit Jntervenilirng des Hofkriegsrathes, nur unter der alleini­gen Leitung der in Wien zusammen gesetzten Studien - Hof - Commission, und es ist der Unterricht in denselben mit den übrigen Erbstaaten ganz gleichförmig. §. 9579­Das Aus wandern auf auswärtige Universitäten kann in der Regel 'nicht im Allgemeinen gestattet werden. In jenen Fällen, wo dieselben zum Studium der Theologie dahin abgehen wollen, kommt es auf die Rücksichten, welche auf den Granz- Mllitär- Stand einen Bezug nehmen, und dann auf die politischen Betrachtungen an, ob nicht die Geistlichkeit ohne Noth und auö einem bedenklichen Absehen vermehren zu machen, das Vorhaben ist. Die Reise auf die Universitäten haben sie nur erst auf ausdrückliche allerhöchste Be­willigung Seiner Majestät, nach Erhalt eines hofkriegSrachlichen Passes, zu unternehmen. §. 9660. Es steht jenen Compagnien, welche von den ärarischen Schulen zu weit entfernet, zu­gleich aber wohlhabend genug sind, die mäßigen Auslagen für einen Lehrer und die Unter­haltung einer zur Schule passenden Unterkunft zu bestreiten, wozu eben nicht die Beschaf­fung eines eigenen Fondes nöthig ist, sondern die Bestreitungen durch jährliche Beyträge zu erzielen sind, ganz frey, deutsche Gemeindeschulen zu errichten, in welcher ein sol­cher Lehrer nur im Lesen, Schreiben, Rechnen und in den Anfangsgründen der deutschen Sprache Unterricht zu geben hat, und der Vortrag der,Religions-Lehre dem Ortspriester überlassen bleibt. Die Gemeinden können sich die Lehrer selbst wählen, und es wird ihnen nicht schwer halten, unter den Gehülfen , Fourieren , ausgedienten Unter-Officieren, Organisten u. dgl. hierzu fähige Leute zu finden. Diese sind sodann von der Schul - Commlssron zu prüfen, mit denselben ordentliche Contracre (nach dem Formulare A) über ihren Unterhalt abzu­schließen, und der Bestätigung des Regiments zu unterlegen. Diese Schulen unterstehen sodann außer der Aufsicht des Starions - und Compagnie-Commandanten, auch der Leitung des Regiments, und der Schulen-Commission. Uebrigens hat sich eine solche Gränzgemeinde, vor der Errichtung, zu den vorste­henden Auslagen durch einen Revers verbindlich zu machen, welcher sodann dem Grundbuche der Gemeinde einverleibt wird, und als bedungene Rechtspflicht auf den betreffenden Gränz- Häusern haftet. §. 9581. Jene Ortschaften, welche von den benachbarten Schulen zu weit entfernt sind, jedoch zur Errichtung einer eigenen Gemeindeschule nicht das Vermögen haben, können sich mit Winter sch ulen behelfen. §. 9682. Privat - Lehranstalten sind in der Gränze ohne höhere Bewilligung und außer der Oberaufsicht der Schul-Direction nicht zu dulden. §. 9583. Die Schulen müssen mit guter! fähigen, in der Landessprache hin­tan glich bewanderten, von der S ch ul - C 0 m m i ssi 0 n approbirten Leh­rern besetzt werden, wozu vorzüglich eingeborne Granzer zu wählen sind, und für deren vollkommene Diensttauglichkeit die Schulen-Commission verantwortlich bleibt. Welche Ortschaften sich mit Winterschulen zu behelfen ha­ben. Hkth. am 9. Sep. 8,3. R 358o. Mit welche» Vorsichten Pri- vat-Lchranstnlteii in der Grän­ze zu öuloen sind. Hkth. am >4. Oct. 8,3. B 4>5>. Besetzung der Schullehrer- Stellen. Hkth. am 4. Marz 772, N 276. * * 20. (0ep, 783. B 201». » » 24. -Oct- 784. B 2069. e) Bee fateittifdjen ©djufen. £ftf?.am i.S«6. 774-N «»9* » » 3o. 775. N 1264. W&gattg 5er®rän$f6!jtieauf auswärtige Unwerfitäten. v §ft&. um *7.3«n 773.N io3. *• » »2.3ul. 779. G 4872.

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