Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
§< 9584. Wenn überzählige Lehrer vorhanden sind, welche zum Lehramts vorzügliche Eigenschaften besitzen, so ist auf dieselben der besondere Bedacht zu ihrer Einbringung in die Wirklichkeit zu nehmen. §. 9585. Bey den katholischen Gymnasial - und Volks-Schulen sind nur solche Individuen zum Lehrfache anzustcllen, die sich zur katholischen Religion bekennen. Die mathematischen Schulen sind immer durch Officiere, welche zu diesem Lehrfache geeignet sind, zu besetzen, wozu vermöge der allgemeinen Religions-Duldung auch Protestanten genommen werden können. §. 9666. Bey Anstellung der Lehrer ist das besondere Augenmerk dahin zu richten, daß solche Individuen gewählt werden, welche der Jugend im Lesen, Schreiben und Rechnen, dann in den ersten Grundsätzen der Religion und guten Sitten die rechten Begriffe einzuflößen vermögend sind, ihr durch einen untadelhafren Lebenswandel mit guten Beyspiele Vorgehen, und ihnen die bürgerlichen Pflichten mit Eindruck auf ihre noch biegsamen Gemüther begreiflich machen, damit sie zur Folgsamkeit gewöhnt, und endlich zu redlichen und rechtschaffenen. Bürgern gebildet werden. §. 9567. In il ly rischen Schulen sind der deutschen Sprache kundige Lehrer aufzunehmen, damit die Kinder zu ihrem künftigen Militär-Stande und zu Unter- Officiers- Stellen, wozu nur des deutschen Lesens und Schreibens, dann des Rechnens kundige Leute zu wählen sind, geschickt gemacht werden. §. 9588. D i e Subjecte, welche in den jüdischen Schulen vorgeschlagen werden, sind vorher bey der christlichen Normal-Schul-Direction zu prüfen, ob sie die zu Normal-Schullehrern erforderlichen Fähigkeiten und Eigenschaften haben. §. 9589. Zur Besetzung der höheren Lehrstellen, als: Geometrie, Mechanik, dann Baukunst und Zeichnung, ist ein Concurs auszuschreiben, und die Kundmachung durch das Amtsblatt der Wiener Zeitung, dann durch die anderen öffentlichen Blätter unter Einem zu veranlassen. Die eingehenden Gesuche sind sonach im Diensteswege dem Hofkriegsrathe zu unterlegen. §. 9690. Die Anstellung des Lehrers der deutschen Sprache in der Schule zu Eg erlegg in Siebenbürgen liegt dem dortigen General - Commando ob, die Unterkunft und Herbeyschaffung des nöthigen Brennholzes aber besorgen die Gränz- bewohner. §. 9691. Wenn ein L? hrer m ehrere Fächer, ohne daraus entstehendem Nachtheil für den Dienst, versehen kann, und sich gut verwendet, so kann ihm für das außer seinem bestimmten Posten versehene Lehrfach eine Zulage bewilliget werden. §. <)5t)2. Die Normal - Schulen sind mit den nöth igen Gehülfen zu versehen, welches jedoch bey den Trivial-Schulen nicht jederzeit Statt findet, weil ein Lehrer, wenn sich auch die Zahl der Schulkinder auf 200 beläuft, zum nörhigen Unterrichte derselben hinlänglich ist, und es an Mitteln, ihn im Erkrankungsfalle zu vertreten, nicht fehlt. tz. 9593. Die Lehrer haben sich die Unterweisung dieser rhrer Gehülfen äußerst angelegen seyn zu lassen, und auf die gute Conduite derselben ein besonderes Augenmerk zu richten, deshalb auch solche Leute, deren moralisches Betragen anstößig ist, nicht zu dulden sind. Von dem Schulw esen in derMilitär-Gränze. Utbujählige Lehrer von vor» täglichen Eigenschaften sin» besonders ju berücksichtigen. Hkch.am '3. Skt 791. B 29öS und 3906, Welche Individuen in Bezug auf die Religion als Lehrer angestellt werden können. Hkth. am »4. Set. 8i3.b 4i5i. » » 5. May 8>4«B,i4ä. Eigens chaften der anzustel» lenden Lehrer. Hkth. am 3o Äug.779. G64oi. » n 24. Set. 784. B 1069. Welche Individuen in den illyrischen Schulen als Lehrer anzustellen sind. Hkth.am 18.März775.dl 289. Beobachtung bey Anstellung der Lehrer in jüdischen Schulen. Hkth. MN 17.91O». 781. B 2019, Besetzung der höheren Lehrstellen. Hkth.am i5.3u(.8i6.B i6o3. Anstellung des Lehrers der deutschen Sprache zu Egerlegg in Siebenbürgen. Hkth. am 9. Leb. 815. b 588. Zene Lehrer, welche inch* rere Lehrfächer versehen, erhalten Zulagen. Hkth.am »7. Iun. 792. B 1686. Anstellung der Gehülfen. Hkth. am >3. Oct.792. B 1905 und 2906. Benehmung der Lehrer gegen ihre Gehülfen. Hkth. am i4.Oct. 8i3. » 4151.