Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

66 XXXV. Hauptstück. IX. Abschnitt. Zweck zur Bildung -er Ja­gend. Hkth. am 4* May 777. ,> » i3. Set. 792. B agoS Und 2906. Die Jugend ist bey Zeiten jur Schule anzuhaltc». Hkth. gm '“i- 2ct. 784. ii 2069. Anlegung der Schulen in der Militär - Gränze. Hkth.gm 20. Srp. 783. ti »ón. N. 9?. Militär « Schwimmanstalt. C 0 nsig uati 0 n der Militär »Individuen, welche im Jahre 18 . . den unentgeldlichen Schwimmunterricht erhalten haben. 5r 1 3 CQ H Re giment, Bataillon oder Corps. ■ ■ Char­ge. __ , Na hmen. Clafse Schwimmer rr c Q Z s H e -3 iö Anmerkung. 1 . 2. 3. 4. 5. 6. <y V£ 1-e I e­u Sign. N. den . . lett N. N., Oberst oder N. N. Major. IX. A b s ch n i t t. Von dem Schulwesen in der Militär - Gränze. §. i)566. Der gute und gründliche Unterricht der Jugend verschaffet sowohl der Kirche als bein Staate großen Nutzen, denn von demselben hangt das wahre Wohl eines jeden Bürgers und Unterchans einzig und allein ab, weil nur an der Jugend der Verstand und das Herz richtig gebildet werden können , es beruht daher alles auf tief einge­prägte Grundsätze der Religion und der Sittlichkeit, wie auch auf gesammte Pflichten, und die Treue gegen den Landesfürsten. §. 9567. Die Erziehung der Kinder ist zwar den Aeltern überlassen, doch haben die Ortsobrig­keiten darauf zu sehen, ob dieses wesentliche Geschäft mit aller Sorgfalt von den öleltem verrichtet werde, und dadurch dem Staate selbst ersprießlich sey. Um daher diesen Zweck zu erreichen, sind die Kinder bey Zeiten in die Schule aufzun ehmen, und im Falle sie solche während des Curses nicht unausgesetzt besuchen, sind die schuldtragenden Kinder, oder Aeltern empfindlich zu strafen. §. 9568. D i e Schulen sind nicht nur in den Haupt manns-, sondern auch in anderen Stationen anjulegen; jedoch ist bey deren Aufstellung hauptsächlich darauf zu sehen, daß dieselben in solchen Gegenden aufgestellt werden, wo sie von ihrem Seelsorger und von dem Orte im Mittelpunkte, da nicht jedes Militär-Dorf eine eigene Schule haben kann, nicht gar zu weit entfernt sind, damit die Granzjugend der nächsten Militär-Ortschaften in solchen den abgesehenen Schulunrerrrcht ohne zu große Beschwerde einhohlen kann.

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