Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
/ Von der M i lirär - S ch w im m an st a l t. 65 §. t)56o. Die Pflicht eines Schwimm-Meisters erfordert, daß er sich strenge an die obigen Vorschriften halte, und diese unverändert und getreu wieder gebe. Sollte sich hier und da ein Schüler eine Abweichung erlauben, so muß der Lehrer diese nicht dulden, sondern ihm die Gründe gegen dieses Verfahren deutlich aus einander setzen. Er muß jeden kleinen Fehler rügen, vorzüglich aber keine Eilfertigkeit gestatten, welche für Anfänger sehr verderblich ist, und selbst geübten Schwimmern nicht ziemt. Niemanden darf der Sprung in das Wasser erlassen werden, noch ist eine willkührliche Aenderung in der Stufenfolge, und in der Anordnung der Lehr-Methode erlaubt. Der Schwimm - Melster muß besonders die größte Sorgfalt, die kräftigste Aufmunterung und die sichtbarste Zuneigung seiner stets nahen Hülfe bezeigen, sobald der Schüler dahin gebracht ist, daß er sich ohne Gurt und ohne vvrgehalrene Stange dem Wasser anvertrauet. Er selbst soll beständig bereit seyn, in das Wasser zu springen, und denen, die Hülfe bedürfen, beyzuftehen, auch wenn sie nicht unmittelbar seine Schüler wären. Er muß auf jedes Ereigniß aufmerksam seyn, jedem unangenehmen Vorfälle aus allen Kräften mit Aufopferung seiner selbst vorzubeugen suchen, und sich bey schwerer Verantwortung niemahls erlauben, aus Scherz, Muthwillen, oder einer anderen Ursache die Angst eines Hülfsbedürftigen zu verlängern, oder ihn gar zu verlassen. Er muß sich die Liebe, das Zutrauen und die Achtung eines jeden seiner Schüler durch ein gefälliges Benehmen im Unterrichte zu erwerben suchen. Endlich soller zu jeder Zeitdes Tages auf seinem Posten zu finden seyn; seine Instrumente und Bedürfnisse immer in bester Ordnung halten, er selbst aber immer gleich rein und nett gekleidet seyn. §. 9561. Die vom Militär als Schwimmlehrer verlangten Individuen sind nur dann zu ersetzen, wenn sie bey ihren Regimentern oder Corps alS beurlaubt ohne Gebühr geführt werden können, und einen, angemessenen Gehalt von der Schwimmanstalt beziehen. §. 9562. Den aus entfernteren Gegenden zu einer Schwimmanstalt commandirten Officiere» ist das competente Quartier-Geld aus der betreffenden Kriegs - Cassa zu erfolgen, und der Er- latz dafür aus dem Actien-Fonde dieser Anstalt einzuhohlen. §. 9563. Bey jede m Erziehungshause sind S chw i m m - M e i st e r anzustellen, und es ist ihnen die Zulage eines Lehrers zu erfolgen. §. 9664. Von den in M ah re m d i s l 0 c irte n Regimentern sind zur Erlangung des Schwimmunterrichtes zwey G em ei n e von jeden» Regimente an die Oll- mützer Cadetten-Compagnie z u m S ch w i m m u n t e r r i ch t e abzuschicken, um damit die dortländigen Regiments -Knaben - Erziehungshäuser versehen zu können. §. 9565. Ob und wie viel Militär - Individuen^ und von welchen Regimentern und Cor p s den u n e n t g e l d l i ch e n Unterricht erhalten , ist am Schluffe eines jeden Jahres von der Militär-Schwimmanstalts - Direction, so wie von den Regimentern, Bataillonen und Corps (nach dem beyfolgenden Formulare) ein Ausweis zu verfassen, und dem General - Commando zur Einsendung an den k. k. Hofkriegsrath zu überreichen. besondere Vorschriften fűt einen Schwimm - Meister; Hkth.am 31.3u» 8*7. N1779,. in welchem Falle Militärs alS Schwimmlehrer beyzustek len sind. Hkth.am - 6. Aug. 811. G4563. Den aus entfernten Gegenden bey einer Schwimmanstalt commandirten Officieren ist dasQuartier-Geld zu erfolgen. Hkth.am 21. May 813. G 2266, Vey den Erziehungshäusern sind Schwimm-Meister anzu- stellcn. Hkth. amb.2un.8»5. G33i4. Auf welche Art die mährischen Regiments-Knaben-Er- zichungshauser mit Schwimm- Meister verlebe» werden. Hkltz. am 4. Aug. 8i5.N 483. Verfassung des Ausweises über die »1 der Schwimmanstalt nnentgeldlichen Unterricht erhaltenden Militär-Individuen. Hkth.am 1o.2un.817. G 2779. Land ix. *7