Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

XXXV. Hauptstück. V. Abschnitt. Festgesetztes Aufnahnisaltee. Hkth.gM,9. Aug. 810. G j-858. Unter mehreren Mitwerbern für einen erledigten Platz hat immer jener den Vorzug zu erhalten, der die meisten Svrachkenntnisse besitzt. §. <j335. DaS Aufnahmsalter sey ferner von 14 bis 16 Jahren bestimmt; es darf daher niemand unter dem Alter von »4, aber auch keiner über 16 Jahre aufgenommen werden. Welche Individuen zur Auf« nähme nicht geeignet sind. Hkrh.am 29« Aug. Sio- G 7868. Stand der zur Aufsicht und zum Unterrichte bestimmten Chargen. Hlch.am 19, Aug. 810. G 7859. Wo diese Chargen in Stand zu führen sind. Hkth.am 16. Iun. 8o3. D 385j, Wie die commandirten Of- ficiere zu führen sind. Htth. am 17. 3m,í)i3, G 3400. §. t)336. Individuen, welche in eh re re Jahre bey den Regimentern gedient haben, sind zur Aufnahme nicht geeignet. §* 9337. Zur )lufsicht und zum Unterrichte werden für jede Compagnie folgende Chargen bestimmt: 1 Hauptmann. 2 Ober - Lieutenants. 2 Unter-Lieutenants. 4 Feldwebel, und . » 1 Fourier für das Rechnungsgeschäft. §. 9339. Alle diese Individuen bleiben i m Stande derjenigen Regime n- ter und Corps, auS welchen sie genommen sind, und ihre Chargen werden in denselben nur bey dem Ausbruchs eines Krieges ersetzt. Statt des Fouriers kann jedoch das Regiment, welches ihn dahin abgibt, nörhigen Falls sogleich einen anderen aufnehmen. Um den zum Unterrichte und zur Aufsicht der Cadetten - Compagnie bestimmten Offi- cieren eine bessere Subsistenz zu verschaffen, und dieselben anzueifern, sich mit aller Anstrengung ihrer wichtigen Bestimmung zu widmen, wird für jeden derselben eine monathliche Zulage von i5 Gulden auf die Zeit ihrer dieß- fallsigen Verwendung bewilliget, welche gegen Quittung zu verabfolgen ist. §. 9339. Dem bestehenden Systeme zu Folge werden bey Formirung eines ganzen Regiments auf den Kriegsfuß die bey den E r zi e hu ng s h a u se rn und Werbbezirken com­mandirten Űff leiere al§ überzählig geführt, und ihre Stellen bey dem Regi­menté besetzt. In demselben Verhältnisse befinden sich auch die wenigen bey der Cadetten - Compagnie commandirten Officiere, indem die oftmahlige Ablösung derselben dem Dienste nicht anders als nachtheilig seyn kann. In dieser Gemäßheit sind daher die bey der einen Cadetten - Compagnie als perma­nent commandirten Officiere über den coMpletten Stand zu führen, und ihre Chargen durch andere überzählige zu besetzen, ohne jedoch diese commandirt überzähligen in ihrer bis­her bezogenen Gebühr zu verkürzen. ElHensshviften, welche Sie bey ben Compagnien anzustel- lenden Ober- und Unter-Offi- ciere haben müssen. Hkih.am 16. Iun. 808. G 2851. tz. 9340. Bey der Auswahl der Obe r-O ffici e re ist nicht nur auf die zu dieser An­stellung erforderlichen Kenntnisse, sondern auch auf einen untadelhafren Charakter, und auf solche moralische Eigenschaften zu sehen, durch die sie sich bey ihren Untergebenen jene Ach- tung und Ehrfurcht verschaffen, ohne welche die Erhaltung der Ordnung und Disciplin kaum denkbar ist. Die Unter-Officiere müssen geschickte, drensterfahrene, vertraute und verläßliche Männer seyn. Der verheirathete Sta nd schließt zwar einen Ober- oder Unter- Officier von dieser Anstellung nicht unbedingt aus, doch ist bey sonst gleichen Eigenjchafken der ledige vor­zugsweise dazu zu wählen.

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