Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von den Mi.litär- Negime 11 ts - Erziehungshäufern. 43 §. 9497« Weiters haben die General-Commanden zum Wohle verdienstlicher Väter aus dem Feuergewehrsstande, die in die i. Classe der Verheiratheren gehören, die Bewilligung, für solche Knaben , die in ein Erziehungshaus wegen körperlicher Gebrechen nicht aus­genommen werden können , welchen die Aeltern ein Handwerk oder eine Kunst erler­nen lassen wollen, das Vermögen aber nicht haben, für sie das Aufding-und Freysprech- geld zu bezahlen, eines wie das andere in Conto des Aerariums anzuweisen; doch ist dieß- falls das Maximum im Ganzen auf 16 fl. bestimmt, wovon die Hälfte gleich bey Ueber- nahme des Knaben in die Lehre, die zweyre Hälfte aber nach der Freysprechung desselben, an den betreffenden Meister bey der Kriegs -Caffa aus dem currenten Militär-Fonde gezahlt wird. Bey solchen Versorgungen muß immer getrachtet werden, den Accord wo möglich so zu treffen, daß sowohl das Aufding-als Freysprechgeld erst dann als zur Zahlung zugesichert werde, wenn der Knabe freygesprochen wird, weil schon öfter der Fall eingetreren ist, daß derley Knaben vor der Freysprechung aus der Lehre gegangen, oder wegen übler Behandlung des Meisters von den Aeltern zurück genommen werden mußten, und so das Ausdinggeld fruchtlos ausgegeben wurde. §. 9498. Nur im äußersten Falle, wenn nähmlich ein solcher Knabe irgendwo beym Civil- Standé nicht unterzubringen ist, kann das General-Commando ihn zu einer Oekonomie-Com­mission als Schneider in dir Lehre geben, wo er das Tractament gleich einem Jung-Mili- zer, und die Kleidung von den alten Vorräthen erhält, sein Verdienst aber zur Entschädi­gung des Aerariums so lange eingezogen wird, bis er eine dreyjährige Lehrzeit vollendet, und sich zum Jung-Milizer geeignet gemacht hat, da er sodann vom Tage seines Uebertrir- Ues zum Jung-Milizer zur Dienstleistung auf so viel Jahre, als für die Infanterie gesetzlich bestimmt sind, verbunden ist. §. 9499­Zöglinge, welche mit liebetti behaftet sind, die sie auch zu einem Handwerke unfähig machen, müssen von den General-Commanden in Siechenhäuser, wo möglich unentgeldlich unterzubringen getrachtet werden. Sollte dieses nicht bewirkt werden können, so kann sich so lange auf eine Bezahlung eingelassen werden, bis einst ein in einem solchen Siechenhause für Militär-Personen gestifteter Platz erledigt wird, in welchen dann der Knabe sogleich ein­gebracht werden muß-. Wie sich in Ansehung der Transports - und Verpstegskosten dieser Knaben-bis an ähren neuen Bestimmungsort zu benehmen ist, enthalten die oben angezogenen Vorschriften; nur hat das Institut denselben die unentbehrlichsten Kleidungsstücke beyzulassen. Ihren Aelrern dürfen solche Knaben nur dann zurück gestellt werden, wenn diese es ausdrücklich verlangen, und wenn man von ihrer Versorgung bey denselben versichert ist. h. 9500. Zur Bestreitung aller Auslagen für jedes Erziehungshaus ifi' eine jährliche D 0 t a- tion von 2000 Gulden ausgemeffen, welche das Regiment in monathlichen Raren vorhin­ein auf kriegscommissanatischen Entwurf, gegen die Quittung des Regiments - Commandan- tcn, aus der Kriegs-Cassa mit den übrigen Regiments - Verpflegsgeldern zu erheben hat. Wenn jedoch bey einem Regiments-Erziehungshause solche Auslagen Vorkommen, zu deren Bestreitung obiger Fond nicht hinreichr, so hat das General-Commando das Befugniß, nach reiflicher Prüfung der Umstände, welche eine außerordentliche Aushülfe nöthig machen, und worüber die Bestätigung des respicirenden Feld-Kriegs-Commissariats vorhanden seyn muß, einen Geldvorschuß, jedoch höchstens nur in dem Betrage einer vierteljährigen Rakk, aus der Kriegs-Cassa erfolgen zu lassen. Soweit dieser Vorschuß von der Dotation nicht zurück bezahlt werden kann, muß er am Ende des Jahres in den einzusendenden Ausweisen als Schuld aufgeführet werden, wo Band ix. 12 * Aufding- und Treysprech, geld für diejenigen, welche in einErziehungshauS wegen kör­perlicher Gebrechen nicht auf# genommen werden können. Hkth.am 1.Seb. 810. W m. » » 5 @tp. 819. D 5J96. wann diese Knaben zu ei, ner Oekonomie - Commission als Schreiber zu geben sind, und was mit dem zu beziehen­den Tractamente zu geschehen hat; wie die mit Uebeln behaste- den Zöglinge zu versorgen sinv, und wie sich hinsichtlich der Transportirung derselben* zu benehmen ist. Hkth.an» i.Feb.8>o.w m, » » 5. 819, D 3396. Jährliche Geld - Dotation der Crziehungshäuser. . ^ Hkth. am l.S-cb. 810. W .11. » » iv. May 8,3.1. »»34.

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