Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
44 XXXV. Hauptstäck. VII. Abschnitt. Halbjährige Einreichung der Erfordernisiaufsätze. Hkth.am 6.3ul. 816.N i6i5. » „ 16. Qct. 816. N 2660. » » 18.2ipr. 818, N 1027. Was das refpirirende Feld- kriegs-Esmmiffariat bcy Anweisung der Gelderfordernisse zu beobachten hat.' Hlth. am 6.3ul. 816. N i6i5. » » 16 Oct- 816. N 2660.- i) » >8. Apr. 818. N 1027. Besondere Zuflüsse für das Institut-1) durch ?kufnahme der Kostknaben; itvm die Aufnahme de- Kost- knaben zusteht, und wie das Kostgeld für sie zu entrichten ist: wie sie hinsichtlich der Kleidung. Nahrung und Pflege zu behandeln sind; auf was be» Bemessung des Kostgeldes zu sehen <st; ob sie der Militär-Stellung unterliegen; wie fte in Erkrankungsfällen zu behandeln sind. Hkth.am ..Fetz S.e,w 111. » » > >. Mürz 8,5. L 97», » » 19.3ui. 816. soda nn der Hofkriegsrath bestimmen wird, in wie fern eine Passierung oder Ver.gätunz Statt hat. h. 9^01. So lange jedoch die gegenwärtige Theuerung anhält, wo mit der ordinären Dotation das Auslangen nicht zu erzielen ist, haben die sämmtliche« Regiments - Erziehungs-Institute künftig ihren Geldbedarf immer auf ein halbes Jahr vorhinein zu berechnen, und die zu verfassenden Erfordernißaufsätze alle Jahre in der ersten Hälfte des Aprillund Octobers für das nächste halbe Militär-Jahr dem General-Commando einzureichen. In diesem Erfordermßaufsatze haben dieselben nicht nur ihren ganzen Geldbedarf für Victualien, sondern auch jenen für Montur, Holz, Hauszins rc., kurz für alle Rubriken, anzuführen. H. 9602. Da jedoch bis zum Erhalte der Rectificirung darüber allezeit von den General -Com- manden ein angemessener Betrag auf Abschlag des halbjährigen Erfordernisses zur Bestreitung der unaufschieblichen Auslagen angewiesen werden kann, so haben die respicirenden Feld- Kriegs - Commkssariate sorgfältig darüber zu rbachen, daß diese Zahlungen bey Anweisung des wirklich rectificirten Erfordernisses gehörig abgezogen, und weniger erfolgt werden. §. 95o3. Wenn ein Regiments - Erziehungshaus sich durch Annahme von einigen Kostknaben das Auslangen erleichtern zu können glaubt, so sind Kostknaben dahin nur bann aufzunehmen, wenn außer dem erforderlichen Raume für den completten Stand von 48 ärarischen Zöglingen (dieser mag effektive vorhanden seyn oder nicht) noch Platz zu ihrer Unterbringung ist. Es versteht sich daher von selbst, daß der für einen ärarischen Zögling bestimmte Platz, wenn er auch zeitlich erledigt ist, einem Kostknaben um so weniger eingeräumt werden könne, als hierdurch bey einer unvermutheten Ergänzung des completten Standes norh- wendig ein der Gesundheit der Zöglinge nachrheiliges Zusammendrängen veranlaßt werden würde. h. 9504. Die Bewilligung zur Aufnahme der Kostknaben steht ohne dieß dem General-Commando zu, und ist daher von demselben mit Rücksicht auf den vorhandenen hinlänglrchen Raum und auf die Moralität des Anfzunehmenden zu ertheilen. Auch das zu bezahlende Kostgeld muß dem Institute immer einigen Nutzen abwerfen, und ist vom Gene- nal-Commando den Erziehungshäusern alle Monathe zu bestimmen, und nach den jewelligen Zeitumständen von halb zu halb Jahr zu reguliren. §. c)5o5 Diese Kostknabeu sind durchaus, wie die übrigen Zöglinge, sowohl in Ansehung der Kleidung, Nahrung und Pst-ege, als auch in Ansehung der wissenschaftlichen und sonstigen Bildung zu behandeln. §. 9506. Bey Bemessung des Kostgeldes ist daher auf alle diese Rubriken, so wie auf die wirkliche Brotbeköstigung, auf Schulbücher und Schreib-Requisiten, auf Zulage für die Lehrer rc. rc., kurz auf alle wie immer Nahmen habenden Auslagen Rücksicht zu nehmen, welche dem Instituts - Fonds durch die Kostknaben verursacht werden. §. 9507. Zur Ergreifung des Militär-Standes aber sind sie nur in so weit verbunden, als sie dafür nach den bürgerlichen Verhältnissen ihrer Aeltern ohnehin quaiifv cfvt sind. §. 9608. Im Erkranku ng sfalle ist ein solcher Kostknabe in das nahmliche Spital, in welches die übrigen erkrankten Knaben kommen, zu bringen, und dort wie diese zu behan-