Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
XXXVII. Hauptstück. II. Abschnitt. 216 die (Sommanbinmq jur Ars keitsschuldrgkeit hat nach Ver Tour zu gehen; ob der Granzer auf Privat- Arbeiren rommandirt iveroen darf; Hkth.am 1. Man 787. * » 3o. März3o3. N 671. wann die Granzer zur 2fr» heitsschukdigkeit nicht anzuhalten sind; Hkth. am »-j. Sep. 3,8. B 4611 UNd 5865. tz. I0206. Die Commandirung der Arbeitsschuldigkeit selbst hat in jener Ordnung und in jener Tour mit Rücksicht auf die Schuldigkeit zu geschehen, wie die Granzer hinter einander im Arbeits-Journale eingeschrieben sind. Hierauf ist alle Aufmerksamkeit zu verwenden, und unter keinem Vorwände sind Begünstigungen oder Nebenabsichten eintreten zu lassen. §. 10207. Auf Privat - Arbeiten darf bey schwerster Verantwortung kern Granzer commanbirt werden. §. 10208. Den unteren Behörden ist die Warnung zu ertheilen, daß die Granzer ja nicht, den Vorschriften zuwider, wahrend der Feldarbeit auf Aerarial-7lrbeitsschuldigkeit, ohne hinreichenden Grund und ohne daß besonders dringende Falle eintreten, csmmandirt werden. §. 10209. Wenn Artenden oder sonstige Gelder eingehen, fo hat solches an den Rapports-Tagen im Beyseyn aller Ortsvorsteher zu geschehen, in deren Gegenwart das Geld überzahlet und quittirt wird. Der Compagnie - Commandant, der Gränzverwaltungs-Officier, so wie der bey jeder Compagnie angestellte Oekonomie-Feldwebel, haben sich besonders gegenwärtig zu halten, daß die einfließenden Provenren-Gelder: a) in das in der Compagnie - Verwaltungs - Kanzelley vorhandene Eincassierungs - Pro. tocoll; b) in das in des Gränzers Händen stets befindlich seyn sollende Steuerbüchel; c) . bie quartaliter anticipando abzuführenden Arrenda-Gelder nicht allein in die ebenfalls in der Compagnie - Kanzelley vorfindigen Protocolle, sondern auch die erlegten Beírd, ge an ber Stelle eingeschrieben; ck) den Arrendatoreu in ihren jedes Mahl mitzubringen habenden Contract unter Mitfertigung des Compagnie -Commandanten , Gränzverwaltungs-Officiers und Feldwebels quittirt werden, um dadurch eines Theils allen Irrungen vorzubeugen, anderen Theils aber sich allerseits sicker zu wissen. Sonstige f>ev den Wech-'n- Rapporten avzuhandelnde-Gegenstände ; wekcheMol-ungen daZ Wald- Personal zu erstatten ha«; rvas ben Der geleisteten bezahlten Vorspann zu beobachten ist. Hkth. »m ». May 787, §. 10210. Bey ebendiesen Rapports-Tagen muß sich auch besonders um verdächtige Leute, und über den Fleiß ober Unfleiß sämmtlicher Inwohner, über deren Gesundheitsstanb, Vermehrung ober Verminderung ber Kranken, Anzahl der Tobten, ber Geburten, ferner über Viehkrankheiten, über alle Fremden und über alle Ereignisse und Unglücköfalle, welche sich während der verflossenen Woche ergeben haben. h. 1031 I. Das Wald - Personal hat von Allem, was sich in dessen Bezirk ^getragen hat, dir Meldung zu erstatten, und bie allenfalls nöthige )lbhülfe, so wie solches die Waldordnung ausführlich vorschreibt, anzusuchen., erkundiget werden. h. 10212. Von aller gegen bare Bezahlung geleisteten Vorspann müssen bie Marsch - Routen ober sonstigen Anweisungen in Abschrift producirt werden, damit ber Compagnie - Com- manbant, fo wie ber Verwa'tungs -Officier, hiervon zur Wissenschaft ben abgesehenen Gebrauch machen könne, worüber ein ordentliches Vormerkungs-Protoc oll zu führen ist. Eben fo hat jeder Stations- Commandant ober Ortsvorsteher von allen in verflossener Woche vollzogenen Befehlen die Meldung zu machen, fo wie auch die gegründeten Ursachen anzuzeigen, welche den Nichtvollzug ober die mich vollkommene Vollendung herbey führten. (fincatTkrimg tinö Ouifti* rung i>er Prozenten* Sefatie. Í>íí5. am 1. yjlan 787. '> ■>> 3o. íjíarj 808. D 671»