Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

werden muß, so haben auch die übrigen Stabs-und Ober - Officiere zur Vollziehung der ihnen aufgetragenen ökonomischen Einleitungen aus allen Kräften mitzuwirken, daher auch die Officiere der Feld-Compagnie bey den wöchentlichen Rapporten zu erscheinen verpflich­tet sind. §. 10199. Von den ärarischen Caffen, welche bey jeder Compagnie zur Hinterlegung der Grund- und sonstigen Steuern, dann der Arrenda-Gefälle vorhanden seyn müssen, hat der Gränz­verwaltungs-Officier die Mitsperre und Controlle zu führen, daher derselbe von allen einge­hende» und verauSzugabenden Geldern genaue Wissenschaft haben muß, und für die Rich­tigkeit der Cassa-Mittel mitzuhaften hat. ' • tz. 10200. Um endlich dieser ihrer Dienstleistung und Bestimmung ganz zu entsprechen, sind dieselben verpflichtet, und sollen dazu aufgefordert werden, sich die zu ihrem wissenschaftlichen Wir­kungskreise erforderlichen Bücher anzuschaffen. Werden ihnen hierzu mäßige Geldvorschüsse nothwendig, so können solche aus der Cassa gegen mäßige monaihliche Abzüge von der Gage erfolgst werden. Von bem Grä'nz.Regulativ der kroatischen, flavonischen u. banatischen Mssitäx-Gränze. tz. 10201. Die Wochen - Rapporte sollen alle Samstage oder an einem anderen Tage in der Woche, welchen das Regimenrs-Commando im Allgemeinen zu bestimmen findet, von dem Compag­nie- Commandanten mit dem Gränzverwaltungs - Officiere abgehalten werden; wob«y alle in der Compagnie angestellten Officiere des Feldstandes, dann das feldärztliche, das Wald-, das PoUzey-AufsichtS-und sonstige der öffentlichen Verwaltung wegen aufgestellte Personal, nebst den Ortsvorstehern, zu erscheinen hat. tz. 10202. Es sind hierbey ordentliche Sessionen abzuhalten, in welche alle vorkommenden Kla­gen gehören. Diejenigen, welche nicht abgethan werden können , sind mittelst einer schrift­lichen Einbegleitung an das Regiments-Commando zu senden. tz. 10203. Auf den Fall, wenn die Session anerkennen sollte, daß die vorgebrachte Klage »licht von Erheblichkeit, und durch eine kleine Bestrafung von 10 bis höchstens s5 Srockstreichen abgerhan werden kann, und solches einstimmig angenommen wird, kann die Bestrafung durch das Compagnie-Commando vollziehend gemacht werden; jedoch ist das Factum allogleich in das Justiz-Protokoll einzutragen. Alles aber, waS einer größeren Bestrafung unterliegt, »nuß an das Regiments-Commando mittelst schriftlichen Species facti einbefördert werden. h. 10204. Bey eben diesem Rapporte ist alle Hand-und Zugarbeit, die ein jedes Dorf nach den in den Gränz-Grundsätzen aufgestellten Directiv - Regeln betrifft, zu bestimmen, sofort gleich auf der Stelle die in voriger Woche geleistete Hand - und Zugarbeit in das ArbeitS- Journal einzutragen, welches auch in den in Händen eines jeden Hausvaters befindlichen Schuldigkeitöbücheln nach der bey der Belehrung über Vorschreibung des Grundbesitzes vor- geschriebenen Modalität, durch den Gränzverwaltungs - Officier oder Feldwebel in Gegen­wart der OrtSvorsteher nach jedesmahliger Abstattung eingeschrieben werden »nuß. tz. 1 0205. Hierbey hat sich jeder Gränzverwaltungs-Officier unabweichlich gegenwärtig zu halten, daß kein Gränzer über die in den Gränz - Grundgesetzen fest gesetzten Tage zur Hand-und Zugarbeir verhalten werde. Es muß in dieser Hinsicht die größte Accuratesse um so »»»ehr beobachtet werden, als der dagegen Handelnde die schärfeste Ahndung, und je nach Umständen die Bestrafung mir Verlust der Charge zu ge»värtigen haben »vird. Strafbefugniß; Hkth.am >.May "87. * » 3o, 30t«rj 808. B 671. Eonimandirung der Hano- und Zugarbeiten; was die Derwaltunqs-Offi- cierebey dieser Eommanvirung zu beobachten haben; 33eforgutt$ öer SafTa* iJiifc* fpme unö 9ßerant:oorti!$feir. am ». 787. 2ínf4wffung 6« nöif>igen 23üdjer. 45. » » 6.ge&. 8u.b 374. 28ocben * Otupporte. $ft&. am *. 3Jt.ii) 787. 2í&&afíwt$ itt Sefíionea;

Next

/
Thumbnails
Contents