Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

2 >4 Welche Eigenschaften sich die Derwalturigs-Officiere be« sonders erwerben sollen, um die Cultur zu verbessern. Hkth.am i.May7S7. •> » 3». März Sog. B 67». Obliegenheiten des beym Stabe «mgestellleri Gränzver- waltungs -Hauptmannes. Hkth.am «.May787. » » 3o. März 806. B 671, Wer den Sessionen und Rap­porten beyzuwohnen hat. Hkth.am >. Dtcy 787. ,» » 3o. Merz LoZ. B 671, Befugniß unh Derantwort­lid'fcit. s'kih. um 3o März 808. B 671. Deyziehung der Stabs - und Ober - Offic- re zu ökonomi­schen Einlijt rgen. Hkth. am3o. 23 áss 808. B 671. * # 7. 808,13 3334. Sie sind daher verpflichtet, sich den Oekonomie - und Polizey - Gegenständen ganz zu widmen, und die hieraus entstehenden verschiedenen Abrheilungen in bestmöglichste Berrieb- samkeit zu bringen, vorzüglich aber die vollkommenste Ordnung des Geschäftes durch alle Zweige zu erhalten. §. 10194. Um diesen Zweck zu erreichen, sollen sich bte Gränzverwaltungs - Officiere, welche m der Hauptmanns - Station dislocirt werden müssen, von allen zur Compagnie gehörigen Ortschaften, nicht allein von ihren Einwohnern, der Vermögens-und Gewerbsstände, der Seelenzahl, Religions - Genossenschaft, dem Haupt-Charakter und der Gemüthsbeschaffen- heit, sondern auch von deren urbaren Gründen und Gärten, Mühlen, Wirthschaftsgebäu- den, desgleichen von den im Compagnie-und im Bezirke eines jeden Ortes gelegenen Wal­dungen, ihren Gränzen, ausspringenden Winkeln, Bergrücken, Bächen, Flüssen, Dämmen, Canälen, Wehren, von dem tragbaren und liegenden Holzbestande, von der Holznutzbar­keit, überhaupt von allen ihren Gegenständen, die vollkommene und gründliche Kennlniß verschaffen, welche zur topographischen Beschreibung, dann in ökonomisch - statistischer Hin­sicht erforderlich werden, um hiernach mit Bestimmtheit disponiren, so wie dem RegimentS- Commando bestimmte Berichte und grundhältige Gutachten vorlegen zu können. Außerdem haben die Gränzverwaltungs - Officiere das ganze Steuerwesen, die Verwendung und Ver­rechnung der Aerarial-und .Gemeindearbeit, des Waldwesens, alle Zunft-und Gewerbösa- chen, Grundbesitz-Angelegenheiten, wenn sie nicht zur gerichtlichen Verhandlung geeignet sind, Familien-Theilungen, Einheirathungen und Adoptionen, Uebersiedelung und Enttaffun- gen aus der G änze, die Schlichtung geringfügiger Streitigkeiten, in so weit sie nicht zu dem Regiments-Gerichte gehören, zu besorgen, und die Aufsicht über das Gemeinde-und Kirchenvermögen, über die Schul-und Bildungsanstalten, über die Commercial - Verhält­nisse zu führen, auch die Personal -Angelegenheiten der übrigen im Bezirke angesteltten Gränz- beamten zu berichtigen. §. 10195. Diesem zu Folge ist der beym Stabe angestellte Gränzverwaltungs-Huuptmann vom Regiments - Commandanten, so wie anderseits vom Compagnie - Commando der als Geschäfrs- treiber beygegebene Gränzverwaltungs - Officier von allen täglich vorkommenden Gegenstän­denwelche auf obige Administrations-Zweige Bezug und Einfluß nehmen, in Kennrniß zu setzen — alle erfließenden Verordnungen, alle einlangenden Meldungen und Rapporte sind ihm zu. communiciren, und, soweit solche in sein Fach einschlagen, zur Erledigung zuzu- theilen. h. 10196. Als Geschäftsleiter hat der Gränzverwaltungs - Hauptmann allen Sessionen und Rap­porten beym Stabe, die Gränzverwaltungs - Officiere aber haben bey den Compagnien allen Commissionen, welche gehalten werden, bezugsweise Wochen - Rapporten beyzuwohnen, in allen oben berührten Angelegeklheiten in dieser Eigenschaft ihren Vortrag zu machen, und die nöthigen Ausfertigungen zu entwerfen, die sodann im Nahmen und unter dem Ansehen deS Regiments-und bezugsweise Compagnie-Commandanten hinaus gegeben werden. §. 10197. Sie stehen übrigens gegen den Regiments - oder Compagnie - Com Mandanten, denen sie bey- gegeben sind, in Rücksicht ihrer Befugnisse und eigenen Verantwortlichkeit ganz in dem nähm­lichen Verhältnisse, in welches das erste Hauptstück die Referenten beym General-Comman­do gegen den commandirenden General setzt, und wovon in den weiter unten folgenden Pa­ragraphen das Nöthige vorkommt. §. 10198. Gleichwie die Gränz-Civil-Verwaltung von den Regiments-und Compagnie-Com­mandanten, denen die Verwaltung? - Officiere zur Berathung beygegeben sind, besorgt XXXVII. Hauptstück. !l. Abschnitt.

Next

/
Thumbnails
Contents