Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
2 >4 Welche Eigenschaften sich die Derwalturigs-Officiere be« sonders erwerben sollen, um die Cultur zu verbessern. Hkth.am i.May7S7. •> » 3». März Sog. B 67». Obliegenheiten des beym Stabe «mgestellleri Gränzver- waltungs -Hauptmannes. Hkth.am «.May787. » » 3o. März 806. B 671, Wer den Sessionen und Rapporten beyzuwohnen hat. Hkth.am >. Dtcy 787. ,» » 3o. Merz LoZ. B 671, Befugniß unh Derantwortlid'fcit. s'kih. um 3o März 808. B 671. Deyziehung der Stabs - und Ober - Offic- re zu ökonomischen Einlijt rgen. Hkth. am3o. 23 áss 808. B 671. * # 7. 808,13 3334. Sie sind daher verpflichtet, sich den Oekonomie - und Polizey - Gegenständen ganz zu widmen, und die hieraus entstehenden verschiedenen Abrheilungen in bestmöglichste Berrieb- samkeit zu bringen, vorzüglich aber die vollkommenste Ordnung des Geschäftes durch alle Zweige zu erhalten. §. 10194. Um diesen Zweck zu erreichen, sollen sich bte Gränzverwaltungs - Officiere, welche m der Hauptmanns - Station dislocirt werden müssen, von allen zur Compagnie gehörigen Ortschaften, nicht allein von ihren Einwohnern, der Vermögens-und Gewerbsstände, der Seelenzahl, Religions - Genossenschaft, dem Haupt-Charakter und der Gemüthsbeschaffen- heit, sondern auch von deren urbaren Gründen und Gärten, Mühlen, Wirthschaftsgebäu- den, desgleichen von den im Compagnie-und im Bezirke eines jeden Ortes gelegenen Waldungen, ihren Gränzen, ausspringenden Winkeln, Bergrücken, Bächen, Flüssen, Dämmen, Canälen, Wehren, von dem tragbaren und liegenden Holzbestande, von der Holznutzbarkeit, überhaupt von allen ihren Gegenständen, die vollkommene und gründliche Kennlniß verschaffen, welche zur topographischen Beschreibung, dann in ökonomisch - statistischer Hinsicht erforderlich werden, um hiernach mit Bestimmtheit disponiren, so wie dem RegimentS- Commando bestimmte Berichte und grundhältige Gutachten vorlegen zu können. Außerdem haben die Gränzverwaltungs - Officiere das ganze Steuerwesen, die Verwendung und Verrechnung der Aerarial-und .Gemeindearbeit, des Waldwesens, alle Zunft-und Gewerbösa- chen, Grundbesitz-Angelegenheiten, wenn sie nicht zur gerichtlichen Verhandlung geeignet sind, Familien-Theilungen, Einheirathungen und Adoptionen, Uebersiedelung und Enttaffun- gen aus der G änze, die Schlichtung geringfügiger Streitigkeiten, in so weit sie nicht zu dem Regiments-Gerichte gehören, zu besorgen, und die Aufsicht über das Gemeinde-und Kirchenvermögen, über die Schul-und Bildungsanstalten, über die Commercial - Verhältnisse zu führen, auch die Personal -Angelegenheiten der übrigen im Bezirke angesteltten Gränz- beamten zu berichtigen. §. 10195. Diesem zu Folge ist der beym Stabe angestellte Gränzverwaltungs-Huuptmann vom Regiments - Commandanten, so wie anderseits vom Compagnie - Commando der als Geschäfrs- treiber beygegebene Gränzverwaltungs - Officier von allen täglich vorkommenden Gegenständenwelche auf obige Administrations-Zweige Bezug und Einfluß nehmen, in Kennrniß zu setzen — alle erfließenden Verordnungen, alle einlangenden Meldungen und Rapporte sind ihm zu. communiciren, und, soweit solche in sein Fach einschlagen, zur Erledigung zuzu- theilen. h. 10196. Als Geschäftsleiter hat der Gränzverwaltungs - Hauptmann allen Sessionen und Rapporten beym Stabe, die Gränzverwaltungs - Officiere aber haben bey den Compagnien allen Commissionen, welche gehalten werden, bezugsweise Wochen - Rapporten beyzuwohnen, in allen oben berührten Angelegeklheiten in dieser Eigenschaft ihren Vortrag zu machen, und die nöthigen Ausfertigungen zu entwerfen, die sodann im Nahmen und unter dem Ansehen deS Regiments-und bezugsweise Compagnie-Commandanten hinaus gegeben werden. §. 10197. Sie stehen übrigens gegen den Regiments - oder Compagnie - Com Mandanten, denen sie bey- gegeben sind, in Rücksicht ihrer Befugnisse und eigenen Verantwortlichkeit ganz in dem nähmlichen Verhältnisse, in welches das erste Hauptstück die Referenten beym General-Commando gegen den commandirenden General setzt, und wovon in den weiter unten folgenden Paragraphen das Nöthige vorkommt. §. 10198. Gleichwie die Gränz-Civil-Verwaltung von den Regiments-und Compagnie-Commandanten, denen die Verwaltung? - Officiere zur Berathung beygegeben sind, besorgt XXXVII. Hauptstück. !l. Abschnitt.