Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
Von bem Gränz Regulativ der croatischen, slavonischen u. banatischen Militar-Eränze. 2 l j besscrung seiner Oekonomie, besonders aber des Feldbaues, anrreibe. Ferner soll der Gränzverwaltungs- Officier in seiner Haushaltung ordentlich bestehen, somit ketn Schuldenmacher, vorzüglich aber von erprobter Uneigennützigkeit, und daher des Gegentheiles niemahlS beschuldigt oder wohl gar überwiesen worden seyn. Weiters soll er die Gabe haben, die itn Compagnie- Bezirke gelegenen und zugewiesenen Ortschaften nach Umständen mit einer den Verhältnissen angemessenen Schärfe und Gelindigkeit zum gewünschten Endzwecke zu bringen, keineSweges aber Alles durch den strengsten Grad der Schärfe, gleichsam mit Gewalt durchzusetzen, nach Zeit und Umständen ab - und zuzugeben, überhaupt das Volk durch Worte zu dirigiren wissen, die mit der gehörigen Sanftmuth verbunden, in das Herz und m den Geist der Granzer eindringen. Endlich soll der Gränzverwaltungs-Officier als ein billiger und gerechter Mann im Regiments anerkannt seyn, der alle Parteylichkeir und allen Haß ganz beseitiget, und Recht und Gerechtigkeit auszuüben gewohnt ist. §. 10191. Da das Vorstehende von einem subalternen Gränzverwaltungs - Officiere gefordert wird, so ergibt sich als Folge, daß jeder Hauptmann und Compagnie-Commandant, vorzüglich aber der Gränzverwaltungs-Hauptmann diese erklärten und unentbehrlicher! Eigenschaften itn doppelten Maße nicht allein besitze, sondern auch wirklich ausübe, tveil er sonst keinen seitter Untergebenen zur Pflichterfüllung wird verhalten können. Ordnung, Richtigkeit und Uneigennützigkeit, unermüdeter.anhaltender Fleiß, rastlose Thätigkeit, beständige Gegenwart und Ruhe des Geistes, ausdauernde Geduld, Gerechtigkeit in allen Handlungen, und Billigkeit im Urtheile müssen bey jedem gleichsam zur Natur geworden seyn ; und da unter der Leirung des Negimenrs - Cemmandanten und unter der pflichtschuldigsten Mitwirkung des als Geschäftöleiters beygegebenen Gränzverwaltungs -Haupr- mannes, der Hauptmann urid Compagnie-Commandanr mit den GränzverwaKungs-Offi- cieren die Haupttriebfeder des ganzen Werkes ist, so muß jeder das Talent besitzen, mir guter Art und bester Moralität sowohl das ihm angewiesene Personal, und das ganze Volk zur Schuldigkeit zu verhalten, nebstbey aber von verträglichem Gemüthe seyn, daher im Einklänge der jedem zustehenden Verhältnisse, — ohne Ueberschreitung der Gränzen, welche der Rang stufenweise vorschreibet, und unbeschadet des Nutzens für den Dienst und Staat, in bester Harmonie leben, überhaupt jeder ein vorzüglich guter und in allen Stücken verläßlicher Hauptmann in seinem Fache seyn. Gründliche Kenntnisse des National-Charakters, der Sitten, Gebräuche, der Vorurlheile durch graue Verjährung gewisser Maßen zum Gesetze geworden, — ferner die Wissenschaft der dominirenden Verwandtschaften und der Religions - Genossenschaften gehören gleichfalls zur Wesenheit der Eigenschaften, welche von denselben nicht nur erwartet, sondern auch gefordert werden können. §. 10192. Besonders soll der Gränzverwaltungs - Hauptmann ein Liebhaber der Wissenschaften und leidenschaftlicher Beförderer des Guten und Nützlichen und zu diesem Ende unausgesetzt beflissen seyn, alles dasjenige, was in cultivirten Ländern zur Verbesserung des Feldbaues, der Industrie und der Landwirthschaft unternommen worden ist, und in dessen Bezirk mit Rücksicht auf Klima und Boden versucht, angewendet, und durchgesetzt werden kann, zur Kennrniß der Gränzverwaltungs - Officiere zu bringen, sie sofort zugleichmäßigen Versuchen aufzumunrern. Was sich der'Granzverwal- Hauptmann besonders soll an- gelegen sey» lassen. Hkth. am 1. 331.15 787. » » 3u. Mar, 808. K 6-1. h. 10198. Der Wirkungskreis und die vorzügliche Bestimmung der mit obigen Eigenschaften wohl bedächtlich auszuwählenden Gränzverwaltungs-Officiere ist die in der Militär - Grän- ze )t> nöthige Verbesserung und Emporbringung der Landes - (Kultur und Industrie, der Land-und Viehwirlhschaft, der Pferdezucht, der Seiden - Culrur, der Bienenzucht und aller übrigen Zweige der ökonomischen Betriebsamkeit. Dienstleistung der Gränzverwaltungs - Officiere. Hkth. am 1. 787. » » 3o. März 798. B 671. Zion Oe« (figcnfcfyűfíen ei nes ®ränivm»attungs>§<uip<> manneá. fcftft. am 1. ZJiai) 787« » » 3o. Zítárj 808. B 671.