Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

212 XXXyiI. Hauprst ü ck. II. A bschnrt r. •b zubiethen, bey Eincaffierung der Grund-, Handlungö-, Gewerb-, Schutz-, Mühlen- und sonstigen Steuern den Gränzverwaltungs - Officieren mit allem Fleiße an die Hand zu ge­hen, unter thätigster Mitwirkung der Ortsältesten für die Handlungen und für die Sicherheit seiner Ortsinwohner verantwortlich zu seyn, somit auf eines jeden Thun und Lassen genau zu wachen, die Gemeinde selbst gegen auswärtige gewaltsame Einbrüche durch Wachsamkeit der Nacht-Patrouillen sorgfältigst zu schützen, auf alle Fremde, auf die sich absentirenden Gränzer, so wie auf den Gesundheitsstand unter Menschen und Vieh sein vorzüglichstes Augenmerk zu richten; auf die Vollziehung der Befehle, sie mögen das Innere oder daö Aeusiere des OrreS betreffen, genau und mit Ernst zu halten; kurz, der Stetions - Cvmman- dant muß in jeder Hinsicht ein ganz verläßlicher, wirksamer Mann seyn. Von allen Enra - Vorfallenheiten har derselbe dem ihm Vorgesetzten Compagnie - Cem- mando und den Gränzverwaltungs-Officreren Meldung zu erstarren, und von da die Be­fehle zu gewärtigen; alle Samstage aber, oder an dem jeweilig in der Woche fest gesetzten Tage früh sich zum Compagnie - Commando zu begeben, um dem Compagnie- R a p- porté, von welchem unten das Weitere vorkommt, beyzuwohnen. In Kriegszeiren bey erfolgtem AuSmarsche der zwey Feld-Bataillone, und wenn die Ober- und Unter - Officiere des Reserve- und Landes - Bataillons, mit Einschluß jener der Gränzverwaltungs - Abtheilung, die Bedeckung für alle StationS - Commandanten- Posten nicht gewähren sollten, können auch jubilrrte und invalide Unter-Offiriere, wenn sie sonst die Anwendbarkeit besitzen, hierzu verwendet werden. Da das Compagnie-Commando für den Vollzug aller Befehle verantwortlich ist, so stehet auch demselben fcte Befugnis; zu, bey erheblichen Ursachen, oder bey vorkommenden Klagen die Befugnisse, Rechte und Dienstesverrichtungen, welche nur dem Stations- Commando verbunden sind, von Fall zu Fall jenen Ober- und Unter - Officieren zu übertra­gen, welche es hierzu am angemessensten findet; nur wird nothwendig, bey Veränderungen zwischen Ober-Officieren die Regiments-Commando-Bewilligung vorher einzuhohlen. §. 10190. Jeder Gränzverwaltungs - Officier soll durch Verdienst und Fähigkeiten hierzu erhoben, somit dessen Rechtschaffenheit nicht in Zweifel zu setzen seyn. Damit aber die Gränzbehörden und Regimenter in Auswahl derselben sich gehörig zu benehmen wissen, so werden in der Hinsicht, wo der Wirkungskreis, für welchen der Gränz­verwaltungs - Officier aufgeftellt ist, auch besondere Eigenschaften fordert, solche nachstehen­der Maßen beteiílnt : Der Gränzverwaltungs - Officier soll der Landessprache wenigstens so weit mächtig seyn, das; er mit dem Granzer das Norhwendige selbst reden, und sich gegen denselben verständlich machen könne. Derselbe soll ferner die Philosophie oder Humaniora absolvrrt, oder we­nigstens die vier ersten lateinischen Schulen zurück gelegt haben; wo aber diese Studien bey anderweitig entschiedenen Verdiensten mangeln, des Schreibens und Rechnens vollkommen kundig seyn, und nebst einer schnellen Fassungskraft auch eine richtige Beurtheilungskraft, ei­nen guten Vorrrag und ein gut geordnetes Concept besitzen; dabey überhaupt von dauer­hafter Gesundheit und thärrg seyn, das Zutrauen des Volkes durch Bescheidenheit und Rechtschaffenheit sich entweder bereits erworben haben, oder zu erwerben sich bemühen, und ferner nicht allein ein Liebhaber der Rural-Oekonomie seyn, sondern er muß solche wo nicht im Ganzen, dennoch theilweise verstehen; auch die Gabe haben, durch Glimpflichkeit und nach Umständen mit Ernst, wodurch er sich Vertrauen und Liebe der Leute eigen machen muß, die Vortheile einer guten Wirthschaft dem Gränzer begreiflich zu machen, und ihn hiervon anfänglich durch kleine Proben zu überzeugen krachten, hierdurch aber erwirken, daß der Granzer nicht durch Zwang und Scharfe, sondern durch eigene Erkenntniß und lieber- Weisung von seinen alten Gewohnheiten, Vorurtheilen und Mißbräuchen nach und nach ab­gehe, und das eigene Gefühl, dann sein eigenes Beste und das seiner Familie ihn zur Ver­3iUgemeine u«5 netfowen&ó ge EigeiWaffen für fammííú d>e ©ränjvewalfungö»£>fTf; eiere. am i.3Kat)787. » » 3o, 33i4ri 808. B 671.

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