Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
sof) XXXVH. Hauptstück. II. Abschnitt. Welches Personal von den Gränz-General - Commanden ernennet werden kann. Hkth.am ro.Jan. 8e8. B >44. Transftrirung und Ginthei- kung des Verwaltungs-Personals. Hkth am >>.May8>>.L >418. WaSzu beobachten ist, wenn die Uebersetzung eines Verwal- tungs - Officiers oder Bean»- ten in der Regiments-Nummer nothwendig ist. Hkth. am > >. May 8>>, B >4*8. Gränzverwaltungs - Officie- re sollen bey Gränz-Regimentern, wo sie gebürtig oder ansässig sind, nicht angestellet werten; Hkth. am9- Nov. 8,5. B 4788, eidliche Verpflichtung der Gränzverwaltungs - Officiere. Hkth. am 3o. März 60g. 8671. Nähere Erläuterung hierüber. Hkth. aM rl>.Nov.S>6.B45-3. §. I01Z2. Unter die Classe desjenigen Extra-Personals, welches die Gränz - Genera! - Commanden, bey jedesmahliger Vacatur, gleich wieder mit hierzu vollkommen rauglichen Individuen ersetzen können, gehören die berittenen und unberittenen Waldaufseher, Schiff- kapi, Marineurs, Holzaufseher, Schulgehülfen, Organisten, Wein-Tatz-Aufseher, Mauth- gehülfen, Straßeneinräumer, Seidenbau-Unteraufseher, Plantage-Gärtner, Contumaz.- Ueberreiter und Reinigungsdiener. Wird jedoch eine Vermehrung in diesen unteren Chargen zeitweise oder für beständig nothwendig, so muß hierzu die hofkriegsrä'thliche Genehmigung eingehohlt werden. tz. ioi53. Kein Gränz - General - Commando ist befugt, Gränzverwaltungs-Officiere und Beamte- des Extra-Personals im Generalats- oder im Bezirke der Grän;-Regimenter selbst zu verwechseln und zu transferiren; der k. k. Hofkriegsrath hat sich derley Eintheilungen und Transferirungen, mit Einschluß jener der Supernumerären, da solche nach den verschie- nen Bedürfnissen und individuellen Eigenschaften eingeleitet werden müssen, selbst Vorbehalten. tz. 10154. Wenn aber gegründete Ursachen die Uebersetzung eines Verwaltungs-Officiers oder Beamten in der Regiments - Nummer von einer Compagnie zur anderen nothwendig machen, so sind die Vorschläge hierzu unter Aufführung der Gründe durch den Weg der Gränz-General-Commanden den: k. k. Hofkriegsrathe vorzulegen. tz. 10155. Uebrigens soll die Uebersetzung der Gränzverwaltungs-Officiere zu jenen Gränz-Regimentern, wo sie gebürtig oder ansässig sind, des hieraus erwachsenden Nachtheiles wegen, in der Regel nicht Statt finden. tz. ioi56. Die Verpflichtung gelammter Gränzverwaltungs - Officiere hat nach der vorgeschriebenen Eidesformel entweder bey dem k. k. Hofkriegsrathe oder bey dem Vorgesetzten Generaloder Regiments-Commando zu geschehen. tz. 10167. Da diese Officiere ihre Eide nicht, wie die Officiere der Feld-Bataillone, bey Gelegenheit der Revision oder Musterung mit den Truppen im Allgemeinen ablegen, so hat der Gränzverwaltungs - Officier bey jeder Vorrückung, so wie der Officier des Feldstandes beym wirklichen Uebertritte zur Gränzverwaltungs-Dienstleistung den vorgeschriebenen Diensteid tm Einzelnen zu leisten, und die höhere Gebühr, wenn nicht ausdrücklich der Tag, von welchem sie anzufangen hat, bestimmt ist, vom Tage des abgelegten Diensteides zu beziehen. §. ioi5£). Das sämmtliche Extra - Personal ist hiernach gleichmäßig zu behandeln; nur hat dasselbe den Diensteid in der Art abzulegen, wie derselbe für alle in Verrechnung stehenden Beamten vorgeschriebe» worden ist, mit dem Bemerken jedoch, daß der Diensteid der selbst eigenen Dienstpflicht eines jeden anpassend gemacht werden müsse. tz. 10169. Die Gränzverwaltungs - Officiere haben kein gemeinschaftliches Avancement mit den Offi- cieren von den Feld - Bataillonen, und können, gleich den Auditoren und Rechnungsführern, nur mit besonderer hofkriegsräthlicher Einwilligung zum Degen übertreten. Dagegen steht ihnen nach dem Maße der Kenntnisse und Fähigkeiten, welche sie besitzen, die Aussicht zur Vorrückung bey den Gränz- Kriegs - Commissariaten, den Gränz-General-Commanden, und selbst bey dem Gränz-Departement des k. k. Hofkriegsrathes offen; daher diejenigen, welche zum Feld-Kriegs-Com missariate befördert zu werden wünschen, SDicniietö öes a s 13«* fenalS. tff. am 9.808, B 43o2. C SSeförberungSauSficfjfett Sranjoemxjttungá * £>fficiere. «m3o.2ttär48o8. ü 671.