Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

207 sich auch die für die Linien-Truppen bestehenden Normal-Vorschriften und das bey der Armee eingeführte Oekonomie - und Rechnungswesen eigen machen, der oberkriegscommifsa- riatischen Prüfung unterziehen, und das Zeugniß beybringen müssen, daß die Prüfung mit vollkommener Zufriedenheit bestanden worden sey. Ohne dieses Zeugniß kann keinem Beförderungsgesuche willfahret werden. h. 10160. Bey Beförderungen bleiben die Gränzverwaltungs- Officiere von der Einjährigen Gage - Carenz befreyet. §. 10161. Diejenigen Individuen, welche aus dem Feuergewehrsstande oder aus einer demsel­ben beygezählten Charge zu Gränzverwaltungs - Officiere« befördert werden, wenck sie auch durch mehrere Jahre als Unter-Officiere gedient hätten, haben auf den Equipirungs-Bey- trag keinen Anspruch. §. 10162. Wenn den Officiere« der Gränz - Feld-Bataillone der Theuerung wegen zeitliche Geldbeträge bewilliget werden, so sind hiervon die Gränzverwaltungs - Officiere in der Regel ausgeschlossen, und es muß immer die hofkriegsrä'thliche Bewilligung eingehohlet und abgewarter werden. §. ioi63. Bey Verehelichungen ist die Herraths-Caution eben so in der nähmlichen Art und in der« nähmlichen Betrage, wie von den übrigen, den Officiers - Charakter bekleidenden Mi­litär-Parteyen zu erlegen, wornach alles dasjenige, was das 34. Hauplstück (von den Hei rachen) vorschrerbet, zu beobachten ist. §. 10164. In der Rücksicht, daß mehrere wirkliche Officiere, und hierunter wirkliche Haupt- leute zur Gränzverwaltungs - Abtheilung übertreten, die an der Pension, welche sie schon vorhin anzusprechen gehabt haben, nicht verlieren können; daß weiters die Gränzverwal­tungs-Officiere stufenweise Militär-Charukteure bekleiden, vermöge deren sie mit der Pen­sion anders, als die bloß mit dem Officiers - Titel angestellte-n Stabsparteyen behandelt wer­den müssen, haben Seine Majestät die jährliche Pension für einen Gränzverwaltungs-Hauptmann mit .... 60® fl. » » Oberlieutenant mit .... 4<>o fl. » » Unter- » » . . . . 200 fl. bestimmt, und dabey fest gesetzt, daß diese Pension bloß diejenigen Gränzverwaltungs--Of­ficiere erhalren können, die, wegen erwiesener, nicht aus ihrem Verschulden herrührender Un­vermögenheit und Unfähigkeit weiter zu dienen, in den Ruhestand gesetzt werden müssen, keinesweges aber diejenigen, bey welchen aus anderen Ursachen die Nothwendigkeit, sie vom Dienste zu entfernen, vor der Zeit eintritt. Diese Pensionen haben die Gränzverwal­tungs-Officiere aus dem Invaliden - Fonde zu beziehen. §. 10165. In Ansehung der Superarbitrirung ist sich nach den im 61. Hauptstücke für d i e Armee allgemein ausgestellten V 0 r sch r i f te n zu benehmen, wornach in dem Falle, wenn die Pensionirung eines Gränzverwaltungs-Officieres nöthig wird, derselbe mit den von gesammten Stabs - Officiere« des Regiments gefertigten und gesiegelten dreyfachen Conscriptions-Listen dem Gränz-General-Commando-Superarbitrium vorzustellen, und vom letzteren der Superarbitrirungs-Befund dem k. k. Hofkriegsrathe zur weiteren Entschlie­ßung vorzulegen ist. Gleiche Benehmungsart hat bey dem Extra-Personale der Gränzverwaltung Statt, nur ftnb die Dienstzeit nach den verschiedenen Abstufungen und Perioden, und die in letzter Charge bezogene systemmäßige Gage und die Emolumente bestimmt anzusetzen. Von dem Granz-Regulativ der kroatischen, slavonischen u. banatlschen Militär-Gränze. ©*ge;<5«fí)i$ í SSefretjmig bet) aSef'ötberung; Unfee s £>fricieee welche *u @ratiáöertt?rtltungá * öfficietcn »ottücfen, gebühret fein iSqui* pirungS* 23enfr<ig; ©enyfj bet seitlichen Xbeuo* tungá5ei)tr«ge; Öeirctthá^ctutioná j <5rl«g bet) SJerehelichung; VenftoKá; Zfuömaß. «tn 8. geh. 809. B 5»i. ©tiperati itricmig bet ©tön-i* »ertfnltiingi ; öfficiere unb fenftigen ©r«ns6e<miieni

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