Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

194 XXXVII. Hauptstück. I. Abschnitt. »SN der Arbeitsschuldigkeit für ihre Person und noch Ei- Men Kopf im Hause. Hkth. am 5. Qct. 807. B 3482. Gränzhandelsleute und Pro- feffionisten haben die Aerariak» Zugarbeitsschuldigkeit >» »»- tun, und auch die Vorspann zu leisten. Hkth.am-3.rlpr. 8.S.B,636. Lefreyte von der Aerarial- Arbeitsschuldigkeit für ihre Person allein. Hkth. am 5. Oct. 807. b 3481. Unter-Officiere. welche we­gen Invalidität, Wirthschafts- oder Gtandesherabfetzung aus- rolirt werden, sind als Aufseher bey der Arbcitsverrichtung zu verwenden. Hkth.an» 23. Sep. 808. B 365g. * * 27. 3«I. 8,1, B i3o6. » ?, 12.5*c5, 8,2. B 4°*. mandirung jum Ziegelschlage bereit finden zu lassen, die nahmliche Befreiung zugestanden. ötens: Die Ganz-Invaliden, welche völlig unbehülslich sind, z. B. Lahme, Blinde u. d. gl. 7tens: Die Gemeinde-Viehhirten. §. 10094. D. Für shre Person und noch Einen Kopf im Hause. Die Handelsleute und Profess ionisten ohne Unterschied, ob sie in Gemein­schaft, oder für sich allein leben. Zur mehreren Beleuchtung dieser Besreyungsbewilligung hat der k. k. Hofkriegsrath fest gesetzt: §. 10095. Die bey den Gränz-Regimentern conscriblrren Handelsleute können, so wie auch die Professiomsten, sowohl dle über gegenwärtige Befreyungsausmaß noch entfallende mehrere Aerariat-Hand-, als auch gesammte Gemeinde-Arbeitsschuldigkeit relunen; was aber das beyhabende Vieh betrifft, so wird ihnen bey der Aer-arial-Arbeitsschuldigkeit keine Befreiung zugeftanden, und sie haben also, so oft sie die Tour trifft, ihr Vieh entweder gegen Bejah­ung beyzustellen, oder aber das Abkommen mit einem anderen Granzer zu treffen, der diese Arbeiten an ihrer Stelle verrichtet. Was hingegen die Vorspann betrifft, so ist diese eine zum öffentlichen Zwecke bestimmte, allen Gränzbewohnern, die für den Dienst nicht Pferde halten müssen, gleich obliegende Last, wovon die Gränzhandelsleute und Professiomsten überhaupt, und so auch bey der Vor­spannsleistung gegen bare Bezahlung nicht ausgeschlossen sind. §. 10096. E. Für ihre Person allein. itens: Die jubilirten und überzähligen Geistlichen aller Religionen. 2tens: Die Fouriere, Unterärzte und alle obligaten Prima-Planistes, welche ihre Besoldung unter der Rubrik Gage beziehen. 3teni: Die wirklich dienenden e n r 0 l i r t e n Gemeinen in der Gränze. 4tens: Die in der Invalid ität oder Wirthschaft wegen ausgeschriebenen Chargen von dem Militär- oder sonstigen Dienststande; mit Ausschluß derjern- gen, welche ihre Ausschreibung außerdem ohne Noth von selbst verlangt haben, oder wegen ihres unsittlichen Charakters entlassen wurden. Diesem hat der k. k. HofkriegSrath nachgetragen: Die Arbeitsschuldigkert liegt auf den Gründen, und nicht aus den Köpfen, und es ist die Sache der Gränzhäuser, die Arbeiter beyzustellen« Es sind sonach die der Invalidität oder Wirthschaft wegen ausgeschriebenen Chargen nicht zur eigenen Handarbeit, sondern als Aufseher bey der Arbeltsverrichtung auf Rechnung der Schuldigkeit des Hauses zu verhalten; jedoch bleiben die Gränzhäuser derselben dennoch verbunden, ihre Arbeitsschuldigkeiten, in so weit diese durch die von derley jubilirten und Wirthschaft wegen ausgeschriebenen Unter-Officieren als Aufseher zugebrachten Tage nicht verrichtet wird, durch andere aus der Hauses Communion beyzustellende Arbeiter vollkommen abzu statten. Nach eben diesem Grundsätze und mit gleicher Befreiung sind auch jene Unter-Officiere zu behandeln, welche durch die Herabsetzung des Standes von dem Kriegs- aus den Friedens- suß, oder aus sonst unvorgesehenen Veränderungen ohne ihr Verschulden ausrolirt worden sind. J

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