Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
Unter-Officiere, welche ihre Ausschreibung ohne Noth auf eigenes Ansuchen oder ihres unsittlichen Betragens wegen erhalten haben, sollen von der allenfalls persönlichen Abar beitung ihrer Schuldigkeit nicht wohl los gezahlet werden. Ltens : Die real invaliden Gränz erahne Unterschied, und diejenigen, welche das sechzigste Zahr erreicht haben. btens: Der Nachwachs unter i 6 Jahren. 7tens: Die Schullehrer, die Ge hülfen und die Schuljugend. Vtens: Die Organisten, Glöckner und Kirchendiener. Die Anzahl der Glöckner und Kirchendiener, welche aus vertrauten halbinvaliden Grän- zern und aus solchen vermöglicheren Hausern zu wählen sind, die ein großes Personal zählen, soll bey jeder Religions-Genossenschaft, und zwar bey einer jeden Gränz Pfarrkirche in Einem Glöckner und in Einem Kirchendiener; bey einer Frlial-Kirche aber aus Einem Glöckner bestehen. ytens: Die Mauthner, Ueberführer, Wald-, und Maulbeerbaum-Aufseher, dann alle diejenigen, welche bey einem anderen Oekono- m i e - Z w e i g e angestellt sind. »otens: Die Ladendiener und Lehvjungen der Handelsleute, die Gesellen und Lehrjungen aller Professionisten, und alle P o stund andere Knechte, sie mögen Granzer oder Fremde sryn. tz. 10097. Wenn nebst diesen systematischen Befreyungen wegen besonderer Umstände ein Gränzhaus einer zeitlichen Nachsicht der Commandirung auf bezahlte Arbeit bedarf, so ist darüber die Bewilligung des General-Commando's einzuhohlcn. §. 10098. In der Regel darf der Maun, welcher zu der bezahlten Arbeit verpflichtet ist, im Jahre höchstens auf zwölf Tage dazu commanbirt, und das Gränzhaus für em Stück Zugvieh höchstens drey Zugtage zu leisten angehalren werden. §. 10099. Wenn ein Regiment mit diesen Arbeiten tn einem außerordentlichen Falle nicht aus- langt, so hat dasselbe über die nöthige Vermehrung die Bewilligung oder Passierung des Ge-neral- Commando's einzuhohlen, welches dieselbe sodann bis auf 15 Hand-und 4 Zugtage zu ertheilen befugt ist. Langt man auch damit nicht aus, so muß um die Bewilligung der größeren Anzahl bey dem k. k. Hofkriegsrathe eingeschritten werden. §. 10100. In Ansehung der besonderen Modalitäten der Commandirung und der Leistung der Arbeit gelten die nahmlichen Verfügungen, welche in Ansehung der unentgeldlichen Arbeit getroffen wurden. §. 10101. Im Banats haben die Granzer, außer dem Transporte der eigenen Regiments-Gelder, der Montur, Armatur, Rüstung, Munition, der Feld-Regursiten unb der Artillerie, innerhalb des Regiments-Bezirkes jede Aerarial-Arbeit nur gegen die für bte Arbeitstage bestimmte Bezahlung zu leisten, indem sie bte unentgeldliche Arbeit mittelst der auferlegten Huth werde-Taxe, von welcher die übrigen Granzer befreyt sind, ablösen. Alle Anordnungen über die unentgeldliche Aerarial-Arbeit in Kroatien unb Slavonien, so weil sie bte Schuldigkeit der Grundbesitzer, die Befreyung unb die Reluition betreffen, finden daher im Banate keine Anwendung; dagegen gelten alle Anordnungen, welche die Art der Commandirung auf bezahlte Arbeit, die Bestimmung derselben, ihre Verrichkung und Verrechnung, dann die Befreyung der Gränzhauser betreffen, auch im Banate. Land ix. 5o * Von den Gr un dg esetzen für die Militä'r-Gränz». 196 Ausmaß und Lualification Dir Glöckner und Kirchendiener. Hkth. am ,3. Jul. 807 B ,338. n » i5,3än, 8i5. B 198. Zur Nachsicht der zeitlichen Arveitsschuldigkeik ist die General - Commando-Passierung einzuhohlen; Ausmaß der Arbeitstage; über jede Erhöhung der 1fr; seitsschuldiqkeitskage ist die General-Commando und nö- thlgen Falls die Passierung des k. k. Hotkriegbrathes ein- zuhohlen; Commandirung und Leistung der Arbritsschuldigkeir; Derspannsbeystellungs - und Dezahlungsart derselben, so» wohl, als auch der Handarbeitstage im Banate. Commandirung, Leistung und Berrech, nung der Arbeitsschuldigkeit. Hkth. am L. £tt, 807. B 34g,.