Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
Von den Grundgesetzen für bte M il itär - Gränze. 193 tzigen Unternehmungen in der Gränze Verwender werden, welche die Erleichterung oder Verminderung der öffentlichen Arbeiten zum Zwecke haben. §. 10088. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, Arbeiter gegen Bezahlung zu commandiren, so werden vor allen anderen diejenigen, welche ohne Noth Rückstände an ihrer Schuldigkeit auflaufen ließen, commandirt. Die Halste des Taglohnes wird bann den Arbeitern zur Tilgung der Rückstände abgezogen, und nur die Hälfte auf die Hand gezahlt. §. 10089. Die über dies; noch erforderlichen Arbeiter werden auf die Gränzhäuser, welche sich re- luirt haben, nach dem Verhältnisse der arbeitsfähigen Köpfe und der Anzahl des Zugviehes vertheilt. §. 10090. In billiger Rücksicht auf anderweitige Dienste und besondere Umstande sind jedoch von der Commandirung auf bezahlte Arbeit mehrere Individuen befreyt, und zwar §. 10091. A. Ganz von aller Hand - und Zugarbeik. itens: Die Postmeister und Cambia tu r isten. Doch sollsich die Befreyung von der Zugarbeit bey diesen nur auf die zur Bestallung der Post erforderlichen und für ihre Station ausgemessenen Pferde erstrecken. stens: Die Häuser, aus welchen von dreyen zwey enrolirt f;nd,unddiej«- nigen, welche einen einzigen arbeitsfähigen Kopf zählen, und mehreren Nachwachs zu ernähren h ab e n. 3tens: Die einschichtigen Halb - Invaliden und die Ansiedler während der F r e y j a h r e. h. 10092. B. Für ihre Person, nebst einem arbeitsfähigen Kopfe und vier Stück Zugvieh. Die wirklich fungirenden Erzpriester und Pfarrer der griechisch nichtunirLen Religion.. x §. 10093. C. Für ihre Person, nebst einem anderen Kopfe im Hause und für Ein Stück Zugvieh. istens: Die Stabs-und Compagnie-Schreiber. Ltens: Die dienstleistenden Unter-Officiere, Svielleute, Fourier sch ü- tz e n und Privat-Diener. Ztens: Die Seressaner -Bassy, die Seressaner-Vice-Bassy und die Se- ressaner. 4tens: Die Ortsaltesten und Elufseher der Gemeinde-Magazine. Ztens: Die Maurer und Zimmerleute. Da es allerdings gut ist, wenn die Gränzer mit guten Ziegelschlägern versehen werden, so wird den Gränzern, welche nicht nur Mauerziegel, sondern auch Dach - und Hohlziegel schlagen und brennen lernen , zugleich aber auch die den Maurern und Zimmerleuten obliegende Verpflichtung eingehen wollen - sich stets zu derCom49 Comwandirung der Gräm zer auf bezahlte Arbeit; wie die nach Aufzehrung des Arbcits-IondeS noch erforder» lichen Arbeiter sicher zu stellen sind; welche Gränz -Individuen von der Commandirung auf bezahlte ArbÄl befreyk sind; Befreyte von aller Hanl- und Zugarbeit; von 1er Arbeitsschuldigkeic für ihre Person, nebst einem arbeitsfähigen Kopfe und für 4 Stück Zugvieh; von der Arbeitsschuldigkeit für ihre Person nebst einem anderen Kopfe im Hause tjiid « Stück Zugvieh > Band ix.