Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

187 Von den Grundgesetzen für die Militär-Gränze. füglich abgetheilt, und für einen anderen Grundbesitzer zugangig gemacht werden kann. In diesem Falle ist der abzunehmende Gartengrund einer anderen Partey, die auf das Ausmaß einen Abgang hat, zum Ersätze derselben zuzutheilen, oder, wo dieses nicht nöthig ist, an grund- bedürftige Gränzer gegen Entrichtung der Grundsteuer zu überlassen; ist aber die Ueberzeugung vorhanden, daß die Abtretung des über dasAusmaß vorhandenen Gartengrundes vermöge des Locales nicht geschehen kann, so ist bas Superplus dabey zu belassen, und fteuerfrey zu behandeln.­h. ioo5i. Wenn aber ungeachtet dieser Ausgleichung Gränz-Officiere, Gränzbeamten und Par, teyen "Mit dem bewilligten Ausmaße an Küchengarten nicht versehen sind, oder versehen wer­den können, so haben solche, sie mögen wo immer dislocirt seyn, mit der Ergänzung zu warten, bis vacante Gründe, oder solche, welche die Communitälen oder sonstige Eigenrhü- mer freywillig abzurreten bereit sind, ausfindig gemacht werden können. §. 10002. Den katholischen Geistlichen in" Croatien sind Ein und Ein halbes Joch Wie­sen, welche ihnen in die Congrua eingerechnet werden, und in Slavonien für die sechs Joch, welche ihnen mit der ausdrücklichen Besreyung von jeder Grundabgabe zur Unterhaltung der Pferde zugemessen, wogegen die. mehreren Gründe, welche dre slavonische Geistlichkeit über diese sechs Joch Wiesen besitzet, eben derselben in so lange zu lassen sind, als sie sich den darauf haftenden Schuldigkeiten unterzieht. <>■-!; : 7 tz. ioo53. Die in der Militqr- Gränze befindlichen akatholischen Geistlichen, welche die denselben früher zugemessenen Gründe (teuer »Mtb arbeit sfrey genossen haben, sollen diese Begünstigung noch weiters ungestört genießen, weil ihnen diese Besreyung als ein. Theil ihrer Gebühr zu­gestanden worden ist.. Diese haben jedoch auf eine weitere Vergütung für die etwa auf eine ganze Session abgängigen Grundstücke keinen Anspruch, weil sie nur allein den fungirenden griechisch nichtunirten Pfarrern zugestanden ist. Uebrigens sollen die in der Folge und an anderen Orten sich etablirenden akatholischen Geistlichen in der Regel auf die Steuer-und Arbeitsbefreyung von dem Grundbesitze keinen Anspruch haben; jedoch behält sich der k. k. Hofkriegsrath bevor, in solchen einzelnen Fällen nach Umständen zu verfügen. . tz. 10054. a Den fungirenden nichtunirten griechischen Pfarrern sind von ihren Pfarr-Sessionen dprt, wo sie keine eigenen. Pfarr - Sessionen haben, die Hauser, zu welchen die Pfarrer ge­hören, für 34 Joch ihrer eigenen Gründe von der Arbeit befreyt. $. 100 55. Die griechisch nichtunirten fungirenden Pfarrer, welche in ihrem Geburtsorte angestellt sind, und keine Pfarr - Session haben, müssen von demjenigen Gränzhause, aus wel­chem sie abstammen, unterhalten werden, welches dafür die Besreyung von jeder Grundabga- be und von Leistung der Aerarial - Arbeit für die Zahl der.zu einer Pfarr-Session gehörigen Joch Grundstücke, und im Falle ein solches Gränzhaus die volle Zahl nicht besitzr, die gesetz­liche Vergütung für jedes abgängige Joch genießt. Jenen griechisch nichtunirten Pfarrern, welche außer ihrem Geburtsorte angestellr sind, gebühret dagegen entweder die Pfarr-Session in Gründen, oder in Ermangelung derselben die Vergütung eines jeden abgängigen Joches. Dieselben haben sich nun diesen gesetzlichen Anordnungen zu fügen . und den Fall, wenn sie von ihren Gränzhäusern keine Subsistenz.-Mittel erhalten sollten, der Behörde zur Aushülfe anz uzeigen, nachdem sie von ihren ursprünglichen Gränzhäusern um so weniger-gerrennt werden können, als sonst die Familien der absterbenden Geistlichen ohne Unterstützung und Nahrung zurück bleiben würden. Der Umstand, daß manche Gränzhäuser, zu welchen ein Geistlicher conscribirt ist, wegen dienender Gränzsoldaten oder der beyhabenden Individuen 48 * was zu beobachten ist, wenn ein Gränz- Officier rc. mii dem bewilligten Ausmaße an Küchengärten nicht versehen wäre; wie die katholischen Geist­lichen in Croatien hinsichtlich der Gründe zu behandeln sind. Hkth. an» 3o. May 807. b 1704. » » z5.3(in. 809. b 69. » » 8. 3r 9. B 44 2. Die zeitliche Arbeitsb-frey- ung wird der akatholischen Geistlichkeit auf den gegen­wärtigen Grundbesitz jugeftair den. Hkth. am 3. Feb. 808. B 63;. Wie viele Joch von ihren eigenen Gründen den fungi­renden nichtunirten griechischen Pfarren von der Arbeit befreyt sind. Hkth. ain 3, Feb. 808. B 637. Wie die griechisch nichtunir- ten fungirenden Pfarren, ivel- che keine Pfarr - Session ha­ben, hinsichtlich ihres Unter­haltes zu behandeln sind. Hkth. am 21. Oct,8-8. B0495, Band ix.

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