Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Welche Gründe noch ferner ,-on Derunentgeldlichen 2lrbeit uns deren Reiuttion befreyet sinv. Hkth. am ii. Oct. 818. B 64g5. halb er ohne dieß schon die Befreyung von der Aerarial-Arbeit genießen, kann fie nicht be­rechtigen, den Pfarrern die Ernährung zu verweigern, da diese ihnen die wichtige Befrey­ung von der Gmndtare und von der Aerarial-Arbeit für mehrere Joch Gründe verschaffen, und von einer Entschädigung aus dem Grunde, weil die Befreyung von der Arbeit wegen des Unterhaltes eines Soldaten oder Veteranen nicht zur wirklichen Ausübung kommt, um so weniger eine Rede seyn könne, als diese in dem Sinne des die Arbeitsfreyheit ertheilenden Gesetzes nicht liegt. Die General-Commanden haben sorgfältig zu wachen, daß bc« mit keiner eigenen Pfarr - Session versehenen griechisch nichtunirten Pfarrern der gebührende Un­terhalt von ihren Gränzhäusern nicht unter unstatthaften Vorwänden verweigert werde. Da­her ist den Brigaden und Regiments-Commanden eine gleiche Sorgfalt aufzutragen, daß jede vorkommende Beschwerde eines griechisch nichtunirten fungirenden Pfarrers über Verkür­zungen in seiner Gebühr genau untersucht, und nach den Gesetzen entschieden werde. §. ioo56. Ferner sind noch von der unentgeldlrchen Arbeit, oder deren Reluition befreyet : a) Die Klöster, in so weit fie bisher eine rechtmäßige Befreyung für ihre Gründe genossen. b) Die Militär - Cambiaturisten für die Grundstücke, welche ihnen auf den Dienst frey von jeder Grundabgabe ausgemessen sind, oder in der Folge noch zur Herstellung der Gleichheit zugetheilt werden. c) Fremde Ansiedler auf die ihnen verliehenen Freyjahre. Die zehnjährige Steuer - und Arbeitsbefreyung , welche die Systemsl-Verordnung vom 17. September »9oo den Ansiedlern überhaupt gestattet, wird somit außer Kraft gesetzt, unb ba der vorliegende Paragraph jene Befreyung nur auf die ausdrücklich verliehenen Freyjahre gestattet, die Bestimmung der Zahl dieser Jahre aber von den individuellen Verhältnissen der Fa­milie und von der Beschaffenheit der zugetheilten Gründe abhängt, so soll in jedem einzelnen Falle die Bestimmung dieser Freyjahre bey dem k. L Hofkriegsrathe ange­sucht werden. §. 10007. Da in ben Gränzhäusern sowohl in diesen als auch in den nachfolgenden Paragraphen die ertheilte Befreyung von der unentgeldlichen Arbeit und deren Reluitiem nur von den wirklichen, auf dem Grundbesitze beruhenden Schuldigkeit gestattet werden soll, so soll auf den Fall, wenn ein Gränzhaus wegen eines Cordons - Seressaners oder eines an der Jo- sephiner Straße aufgestellten Weg - Einräürners schon die gänzliche Befreyung von der Ar- bsitsschuldigkeit genießt, oder nicht so viele Joche besitzet, als die Befreyung für seine Enrolirten unb Invaliden beträgt, keine weitere Vergütung im Gelde Statt finden. §. ioo58. Die Hauser der Enrolirten sind, und zwar für jeden Feldwebel von 10 Joch, für jeden Führer, Corporal unb Regiments - Tambour von 8 Joch, für jeden Gefreyten und Spielmann von 6 Joch, für die Zimmerleute, Fourierschützen unb gemeinen Füsiliere, Scharfschützen und Artilleristen, bann Privat - Diener von 5 Joch befreyt. §. 10059. Eine gleiche Zahl der Arbeitsbefreyung von fünf Joch haben auch die an der Josephi- ner Straße aufgestellten Weg - Einräümer des Szluiner, Oguliner und Ottochaner Gränz- Regiments, welche als Gebühr bemessen worden sind, und auch für die Zukunft als Gebühr verbleiben sollen, zu genießen. Gränzhauser, welche Gränzsoldaten vom Feldwebel abwärts in ihrem Mittel zählen, die an ein wie immer Nahmen habendes Frey - Corps, Frty-Bataillon oder an die Jnsur- rection zur Bildung abgegeben werden, unb in der Folge ausmarschirt sind, haben sich der doppelten ärarijchen Arbeitsbefreyung nach dem Maße der bekleidenden Charge zu erfreuen. XXXVII. Hauptstück. I. )lbschnitt. 2ír&ei tí.i>eírei;uiig feU mit* »en öer :tjirflid?en, auf Dem ©runíí bcnt}t SeruftenDtn ©etjHlöigfett fleftattet werten; I mie vieie 3ocf) ©rünteöem SelDtrcSel attvartö ion Der2ir; »eitSfcSulDigfeir befvenet flnD. «nt 6. 34n. 808. B 1. iir&eititefrenung Der an Der 3ofejj&iner @traße «ngefleßs ten iOrg = (3finr«umer;

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