Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
»66 XXXVII. Hauprstück. I. Abschnitt. Wie die Parteyen mit diesen Gärten zu behandeln sind, welche nur die (Steuerfreiheit der Hausgärten bey Aerartal- Quartieren genießen; wann den Mautheinnehmern Gartengründe gebühren; wie die Individuen, welche Qffkciers- Rang bekleiden mit den Gartengründcn zu betheilen sind; wann die Cameral -Be«rm- ten ein sieue freyes Grundausmaß genießen; * wann die Vermehrung der Gründe Statt finden kann; wie die Beamten hinsichtlich der Vermehrung ihrer Gründe iu behandeln sind; wie die Weintaz-Beamten und die Holj - Depot - Agenten hinsichtlich des Ausmaßes an Gartengründen zu behandeln sind; wann der Fall eintreten kann, daß den Grünz-Offi- ciercn, Beamten und Parteyen G^artengründe abgenommen werden können: 1)) Die Feldwebel, weil diese zu den Gränzhausern gehören, und weil sie vermöge ihrer Charge selbst in dem Falle, wenn in der Hauptmanns-Station für sie ein Lluarriers-Zimmer bezahlet wird, auf ein eigenes Quartier keinen Einspruch haben. Nur diejenigen, welche gegenwärtig in eigenen, für ihre Charge bestimmten Aerarial- Quarrieren wohnen, bey welchen jetzt schon ein Garten besteht, sind steuerfrey z« behandeln; den Gränz-Elrtillerie- Feldwebeln jedoch, welche Ausländer sind, und zur Gränzhaus - Communion gehören, ist Ein halbes Joch Gartengrund steuerfrey zuzumessen. Ferner haben keinen Einspruch auf Gartengründe die Stabsschreiber, die Büchsenmacher, Bau-Materialien-Aufseher, die bey ararischen Sage-, Papier-und anderen Mühlen angestellten Müller; ferner die Wasenmeister. §. h>o43. Bey allen diesen Parteyen, welchen nur die Steuerfreyheit für die bey den von ihnen bewohnten Elerarial-Quartieren vorhandenen Hausgarten bewilliget ist, kann von der Ergänzung desjenigen, was allenfalls noch auf ein halbes Joch abgehet, keine Rede seyn. §. 10044. Wenn die verschiedenartigen Mautheinnehmer Aerarial- Quartiere bewohnen, und un- possessionirt sind, so gebühret ihnen ein halbes Joch Gartengrund steuerfrey. §. 10045. * Die katholischen Pfarrer, Grundbuchführer, Bau-Eldjuncten, Waldmeister, Bereiter und Oberlehrer sind, gleich den Officieren, mit Einem halben Joch Gartengrund zu behandeln, weil diese Chargen ebenmäßig unter die den Ossiciers - Rang bekleidenden Parteyen gehören. §. 10046. Da seine Majestät die in der Militär-Gränze befindlichen Camera! - Beamten von der Entrichtung der Grundsteuer nur für diejenigen Grundstücke, welche- zu den von ihn?;: bewohnten Elerarial-Gebäuden gehören, zu befreyen geruhet haben, so bestimmt der gegenwärtige Besitzstand also schon das steuerfreye Grundausmaß. §. 10047. Eine Vermehrung der Gründe, und bezugsweise des gegenwärtigen Grundbesitzes, soll ohne hofkrregsräthliche Genehmigung nicht Statt finden. §. 10048. Da diese allerhöchste Bewilligung zwar eigentlich nur für die aus dem Camerale besoldeten, in der Militär-Gränze befindlichen Beamten in der Rücksicht jedoch, daß diejenigen Grundstücke, welche dermahl bey den von den Contumaz-und Rastell- Beamten bewohnten Aerarial - Gebäuden vorhanden sind, als ein Ausmaß auf ihre Stellen angesehen werden könne, so soll auch für diese die steuerfreye Benutzung wirken, jedoch ohne hofkriegs- räthliche Genehmigung eine Vermehrung der Gründe gleichfalls nicht Statt finden. . §. 10049. Die Weintaz-Beamten und de Holz-Depot-Agenten haben tn der Regel auf ein Ausmaß an Gartengrund keinen Anspruch, da sie als Individuen von abgesonderten Eldmini- strations - Zwergen, zu jenen der Regiments - Oekonomie - Verwaltung eigentlich nicht gehören, in so weit sie jedoch bey den von ihnen bewohnten Aerarial-Quartieren Küchengründe in der Benutzung haben, können ihnen diese steuerfrey überlassen, ein mehrerer Grund aber nicht zugemessen werden. §. 100 5o. Denjenigen Gränz - Officieren, Granzbeamten und Parteyen, welche an Küchengär- ten über das mit Einem und bezugsweise Einem halben Joch festgesetzte Elusmaß einen mehreren Flächeninhalt inne haben, ist das Mehrere ganz oder nur zum Theil in dem Falle abzunehmen, wenn dieser mehrere Theil nach dem Locale von den übrigen Gartengründcn