Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von ben Grundgesetzen für bte Mi kiLär-Granze. $ 8t §. iooo5« Wenn eilt griechisch nichtunirter Geistlicher bloß eine Popen - Session besitzt, so soll im Frieden keiner seiner Söhne zu Militär-Diensten v rhalren werden, wohl aber inKriegs- zeitrn, wo der Granzer vom Staate aus erhalten wird. §. 10006. Um dem, bent Staate so schädlichen, die Menschheit entehrenden Nebel der Selbst­verstümmelung vorzubeugen, tmb den Granzer» hierdurch die Aussicht, sich der angebornen- Militär - Dienstpflichtigkeit entziehen zu können, zu benehmen, sollen dieselben, wenn Be­weise gegen solche in Vorschein kommen, nach überstandener gesetzlichen Strafe, nach ih­ren Eigenschaften, theils an das'Militär-Fuhrwesen, theils an ein ungarisches Garnisons- Bataillon , ober auch an die Armee-Spitäler auf gewisse Jahre als Krankenwärter abgege­ben werden. §. 10007. Um die Dienstmänner besser in den Waffen zu üben, und zugleich den Hausern, welche dieselben nebst ihren Familien unterhalten müssen, mehr Hände zur Bestellung der Wirth- schafr dienstfrey zu überlassen, wird, außer bem Falle der dringendsten Noch, uno so lange Seine Majestät nicht ausdrücklich ein anderes anorbnett, nur ein Theil der waffenfähigen Mannschaft zu dem wirklichen Dienste ausgehoben, unb diejenigen Dienstmänner, welche in der Folge bey den Häusern unentbehrlich werden, sind feiner Zeit wieder aus bem dienen­den Stande auszuschreiben. §, 10008, Selbst im Kriege wollen Seine Majestät die Ablösung der Gränzsoldaten, welche bey ihren Häusern unentbehrlich werden, nach Thunlichkeir, und nach dem Verhältnisse der vor­handenen waffenfähigen Mannschaft, welche zum Ersätze nachrücken kann, allermildest ge­statten. • $. 10009. Die- Gränzhauser sind verpflichtet, für die Vortheile und Begünstigungen, welche sie in Rücksicht auf ihre militärische Bestimmung genießen, ihre Dienstmänner auf bent Cordon gegen die Türkey und in bem inneren Regiments - Dienste zu verpflegen, unb sie mit der großen und kleinen Haus -Montur, wie solche in der Consignation Rro. 1. verzeichnet ist, zu versehen; auch ihre Familien rote andere Hausgenossen zu unterhalten und gut zu behandeln. h. 10010. Der bestandene Unterschieb zwischen Haus- unb Feld - Montur hat jedoch bey den Grän- zern ganz aufzubören, unb bte Montur des Granzers soll künftig zu Haus im Frieden, mit Ausnahme des Mantels unb kalbfellenen Tornisters, aus den nahmlichen Bestandtheilen, von eben bem Stoffe und eben derselben Farbe bestehen, wie bey einem erfolgenden Aüsmarsche, unb im Felde. tz. 10011. Um den Gränzhäusern, welche Dienstmänner stellen, einen Ersatz für den Aufwand autzVerpflegung und Montirung zu leisten, wird ihnen, nebst ben übrigen Vortheilen und Begünstigungen im Frieden für jeden D enftmann vom Fclbw bei abwärts alle Jahre die Befreyung von der Grundsteuer, bis auf ben Betrag von zwölf Gulden ausgemeffeu, unb von ver jährlichen Schuldigkeit abgeschlagen. Ist diese Schuldigkeit geringer, so wird ihnen das, was an zwölf Gulden abgehet, bar hinaus bezahlt. Wenn ein Granzer im Laufe des Jahres bey bem emo Urten Stande in Abgang kommt, so lauft diese Gebühr bis an bas Ende des MonatheS, in welchem der Abgang erfolgt, und hört bann mit bent folgenden Monathe auf. §. 100,2. Der Dienstmann, worunter nur der wirklich enrolirte Granzer verstanden werben fall, erhalt für sich jährlich ein paar ungarische Schuhe unentgeldlich; auch das Lederwerk, ituatifi'-ftti»« der griechisch- geistlichen Söhne zur Mili­tär -Dienstpflichttgkeit. Hkth. am i3. 2ä». 808. B 7f, Bekiandkunasart der selbst verstümmelten Granzer. Hkth. am »7. Apr.8,3. R 1895. Ablösung' der Gränzsolda­ten soll selbst in Kriegszeiten, wenn sie bey der Wirthschaft nolhwendig sind. Stakt fin­den. Hkth. am 5. Oct. 807. B 3482. Verpflegung der Dienst- männcr sowohl auf dein Gor­don, als beym inner» Regi­ments-Dienste, und Versetzung derselben mitderMontur, haben die Gränzhauser zu bestreiten- Hkth. am 5. Oct. 807. B 3482, Bestimmung des Dienst Eonstieutivums und bezugs-, weise Befreyung von »er Grundsteuer. Hkth. am 5. Oct. 807. B 3 ;8t. Was dem enrolirten Gran­zer unenkgeldlich adgercicht werden mufi. Hkth. am 5. Oct. 807. B 3482. n n *3. 2?ec. 807. B 44*' • ffterteenÍHng öe* roaffen* fähigen 2Jiannfcba.ff. am 5. üct. 807. B 343*­33cfrfjafft'nöcit urS Eigens fdiaften Ser §auá * 'JOiomur. £>ftf). an, *4.2tuj. 808. B 3137.

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