Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

XXXVII Haupr stück. I. Abschnitt. 'Sie Armatur und Munition werden ihm unentgeldüch abgereicht, und, wenn sie ohne fern Verschulden zu Grunde gehen, nachgeschafft. Leidet aber die Armatur, das Lederwcrk und die Munition aus Unachtsamkeit des Granzers Schaden oder Abgang, so muß er selbst, oder wenn er in dem Augenblicke unvermögend ist, sein Gränzhaus, mit Vorbehalt des künftigen Regresses gegen den Schuldigen, den Ersatz Leisten. §. iooi3. Wenn die Gränzer in Erercier - Lager zusammen gezogen, oder außer ihrem Regiments- Bezirke zur Dienstleistung commandirt werden, so erhalten sie, nebst den ihren Häusern zu­gedachten Vortheilen und Begünstigungen von dem Tage der Revision, oder wenn vor dem AuSrücken keine Revision sollte gehalten werden, von dem Tage des wirklichen Ausrückens bis zum Tage ihres''Wiedereintreffens zu Hause, die für die Linien-Truppen in dem betreffen­den Lande ausgemessene Verpsiegung, sammt allen jeweilig bestehenden Lheuerungsbeyträgem §. 10014. Bey dem Ausmarsche in's Feld erhalten die Gränzer, nebst der in dem vorigen Para- graphe bestimmten Verpflegung, die ärarische Feld-Montur, und werden während des Krieges immer damit versehen. Sollte es nothwendig werden, sie in ihrer Haus-Montur ausmarschiren zu lassen, so wird den betreffenden Gränzhäusern, nach vorgängiger Abschä­tzung, die Vergütung dafür auf Rechnung des currenten Militär-Fondes geleistet. Wenn sie wieder einrücken, so bleiben ihnen die ärarischen Monturs-Stücke und Tor­nister, welche sie aus dem Felde mitbringen, eigenthümlich und ohne Bezahlung. Die Re­giments-und Compagnie-Commandanten haben aber für die gute Erhaltung dieser äcari- schen Montur zu sorgen, und wenn binnen der gewöhnlichen Dauerzeit derselben ein neuer Ausmarsch erfolgt, so sind die Gränzer schuldig, wieder mit solcher auszumarschiren. §. 10015. Ueber die Monturs - Sorten und kalbfelleneu Tornister, welche den Gra'nzern solcher Ge­stalt eigenthümlich und ohne Bezahlung, hinsichtlich der Dauerzeit aber bedlngnißweise über­lassen werden, sollen von den Regiments-Feld-Rechnungs-Kanzelleyen eigene Vormer- kungs-Protocolle bis zur Erlöschung der Dauerzeit, und bezugsweise wie lange jede Sorte, von wem, aus welchem Gränzhause, Gränzorre und aus welcher Compagnie-Num­mer noch getragen werden muß, unterhalten, und auf den Befolg von Len respicirenden Feld - Kriegs - Commissariaten ununterbrochen gesehen, sofort von eben diesen Vormerkungs- Protocolle» bey einem in der Zwischenzeit allenfalls erfolgenden Ausmarsche und Statt fin­dender Ausrüstung, bey einer zeitweisen Beorderung in eine Festung als Garnison, oder bey sonstiger über Ein Monath dauernder Dienstleistung außer dem Regiments-Bezirke, so wie bey der Monturs-Abschätzung, endlich bey Anweisungen des Monturs-Bedarfes gegen bare Bezahlung bey den Oekonomie-Monturs-Commissionen, wovon in dem sechzehnten Haupt­stücke ein Mehrere- gesagt wird, der abgeseheue Gebrauch gemacht werden. Wann iw ausrolirten Mann­schaft die MonturS - Sor­ten und kalbfellenen Tornister nnentgeldlich und eigenthüm­lich ju überlassen sind- Hklh am-3. Apr. S.o.S ,636 §. 10016. Den Gränzern, welche ausrolirt werden, oder auf sonstige Art in Abgang kommen, sollen die beyhabende ärarische Montur und die kalbfellenen Tornister auch vor erstreckter Dauerzeit nur alsdann eigenthümlich überlassen werden, wenn in der Haus-Communion kein enrolirter, jedoch vom Aerarium noch nicht montirter, oder kein diensttauglicher Mann sich ^befände, welchem letzteren während der Dauerzeit der Montur die Enrolr- rung bevorstände, in welchem Falle der schon enrolirte Mann, oder derjenige, der enrolrrt werden dürste, die Verbindlichkeit auf sich hat, mit der die Dauerzeit noch nicht ausgehal- tenen ärarischen Montur auszumarschiren, und die Dauerzeit zu beendigen. h. 10017. Bey einem erfolgenden Ausmarsche ist die den Gränzern eigenthümlich zugehörige Mon­tur nach Vorschrift des gegenwärtigen Paragraphes, mit Jntervenirung der knegscemmissa tischen Behörden, abzuschätzen. Set'jifiegßge&äljr iw ©ran; 4er iw (Sjrercier * Säger uni» U».DienfHeiftungen außer feem Regiments iBejirfe.- £>ftfe. am 5. Set. 807. b 348*, íGfr^flegő; unfe Sttonturás ©ebüfer fcerauámarfdűrenfeen C^rÄtiifruppen. ÖFffe. am 6. Sei. 807. B 348». SermerFunijá * <profoc»0e über feie feen ©olfeaten eigen* ibüiitfid) ofne^öesabfuna über* faiTenen 2Jionfurá ? ©orten, am 16.2iug. du. B 2812. » » 6.3un.fli4. B 2762. 2fbfd)ci&un$ feer£rtuá*'2Jien* iur. SFtfe. am 7. Oct. 809 B 2710. » » 27. Oct. 809. B 287», » » 2.3äll-8.o, B 28. •» yi 8. ilpr. 81 2. B 1990.

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