Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

,g Was zu beobachten ist, wenn geeignete Solbatenkna- bcn deutscher Regimenter nicht gleich in einen vacanten Platz eine» Erziehunzshaufes im Lande untergebracht werden können. tzkth. am 4. Sep. 814. Wie die in ein entferntes Erziehungshaus bestimmten Knaben transportirt werden sollen, dann wie ihnen die Verpflegung zu erfolgen ist. Hkth. am 1. Feb. 810. w n>. Den fZrziehungLkllaSen ist nur eine halbe Brot - Portion während ihrer Transportirung bewilligt. Hkth. am -3. Nov. 811, L 4^04. Uebergabs-Listen der Knaben. Hkth. am 1. 810, w w«, dabey ebenfalls alles dasjenige zu erschöpfen, was in den betreffenden Paragraphen in Ansehung der Zeugnisse, sowie in Ansehung des Vorzuges der Knaben untereinander vorgcschrieben wurde. Die General-Commanden werden auf die Unterbringung dieser Knaben in den ihnen unterstehenden Erziehungshäusern, verhältnißmäßig mit den von den eigenen Regimentern dazu vorgemerkten, Bedacht nehmen, und den betreffenden Regimentern oder Corps das Haus bekannt machen, in welches sie die Knaben übzuschicken haben. H. 9899. In Fällen, wo die für die Regiments-Erziehuugshäuser geeigneten Soldatenknaben deutscher Regimenter im Lande selbst nicht gleich in einen vacanten Platz eines Regrments- Erziehungshaufes ausgenommen werden können, sind die Aeltern sogleich vernehmen zu las­sen, ob dieselben nicht einverstanden wären, daß ihre Kinder in ein in Ungarn befindliches Institut abgegeben werden dürfen, wobey ihnen, um sie hierzu nicht abgeneigt zu machen, und ihnen ihre etwannigen falschen Ansichten zu benehmen, die ganz gleiche Einrichtung der dortlän- digen Institute und die baldige Versorgung ihrer Kinder gehörig zu schildern ist. Geben sie hierzu ihre Einwilligung, so hat sich das Landes-General-Commando mit jenem in Ungarn oder im Banate wegen der wirklichen Aufnahme der betreffenden Kinder in ein dortländiges Regiments - Institut, worin sich Plätze vacant befinden, die im Lande mit Kindern obligater Mannschaft nicht besetzt werden können, in Verbindung zu setzen, und hiernach die Unter­bringung einzuleiten. Damit man hinsichtlich des Gegenstandes eine Uebersicht erlange, soll von nun an vierteljährig ein Verzeichn iß der vorgemerkten Knaben, welche in den den General-Commanden unterstehenden Regiments - Erziehungshäusern nicht haben unterge- bracht werden können, und deren Geltem auch mit der Unterbringung in einem in Ungarn oder im Banate befindlichen Erziehungshause einverstanden sind, an den Hofkriegsrath ein­gesendet werden. * §. 9400. Die in ein entferntes Erziehungshaus bestimmten Knaben'werden bey Gelegenheit eines Transportes, unter der besonderen Aufsicht eines vertrauten Mannes, in die bestimmten In­stitute abgesendet. Zur Verpflegung während der Transportirung sind für einen Knaben in den deutschen Provinzen mit Einschluß des Schlafkreuzers täglich 5 Kr., in Ungarn aber, wo kein Schlafkreuzer bezahlt wird, täglich 4 Kr. nebst dem landesüblichen Theuerungs- und Fleischbeyrrage ausgemessen. Die Verpflegskosten, so wie die Vorspannskosten, wenn für die Knaben eine eigene Vorspann nothwendig ist , werden den Regimentern auf kriegscom- miffariatischen Entwurf von dem currenten Militär-Fonde ersetzt. h. 9401. Bey einer eintretenden Theuerung kann für die Regiments-Erziehungsknaben in ben deutschen Provinzen auf die Zeit ihrer Transportirung das Brot besonders abgefaßt, mit 2 Kr. per Portion vergütet, und dieser Betrag über die dermahl bemessene Verpflegungs­gebühr dem currenten Militär-Fonde aufgerechnet werden; da jedoch derley Knaben noch von zartem Älter sind, und das Brotausmaß in den Erziehungshäusern für einen Zögling nur 20 bis 3o Loth beträgt, so ist zur Hintanhaltung aller Unterschleife für einen solchen Kna­ben während deS Marsches täglich nur eine halbe Brot-Portion abzufassen. h. 9402. Bey der Uebergabe oder Abtransportirung eines Knaben in das Erziehungshaus muß von dem Regimente, Corps, oder von derBransche, welche denselben absendet oder über­gibt, eine förmliche Uebe rga bs - L i st e mitgegeben werden. Diese hatdaS Nationale des Knaben, desselben Alter, Maß, den bereits genossenen Unterricht, die etwa sonst obwaltenden besonderen Umstande und Verhältnisse, so wie auch den Umstand, daß er schon geblättert habe, oder daß ihm die Schutzpocken mit Erfolg eingeimpfet worden seyen, unter der Bestätigung XXXY. Hauptstück. VII. Abschnitt.

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