Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
i64 XXXVII. Haupt stück. I. Abschnitt. Vessen Verpachtung, Verpfändung, Cautious-Beschwerung unv theitwesse Veräußerung ist verbothen. Hkth. am 5. űrt. 807. B 3483. Gründe können zu Privat- Spcculationen gegen Rücklaß des Zehente« überlassen werden. Hkth. am 9. März 8,5. B 1066. Vorbehalt eines Grundzinses be.'im Verkaufe grundherrlicher Realitäten re. Hkch.am 16. &ep. 8i3. b 3715. Der dritte Theil der Feldfrüchte darf verpfändet werden; Wann dem ohne Verschulden in der Wirthschaft herab gekommenen Gränzhaus-Com- mUnionen eine Aushülfe zu leisten ist; A-ushükfsbefügnist der Gränz- General - Commanden bey überhäufter Gemeindcarbcit; Hkth. am 5. Ort. 807. B 3481. Wann eine Verpachtung »es Stammgures eintreten kann. Verpachtung der Pupillar- Gründe. Hkth. am 5. Let. St.7. B 3481. Wann ein Verkauf des StammguteS der Pupillen Statt finden kann. Hkch. am 9. May 8o3. B 1,45. Verpfändung der Stamm- gurSgründe bis auf den Bestand einerViertel-Ansäsiigkeit. Hkth ams.Oct 807. b 3483, In diesem Falle ist aber das Stammgut ganz und ungetheilt an andere Gränzer hinken zu geben. § 9B7Í. Solches zu verpachten, zu verpfänden, mit einer Caution zu beschweren oder theil weise zu veräußern ist nicht erlaubt. Auch soll me eine gerichtliche Pfändung darauf erkannt werden. tz. 9875. Der Verkauf der Gründe, welche Militär-Lehen sind, bleibt, wie bereits berühret worden ist, strenge verbothen, wohl aber können dieselben zur Benutzung eines Ziegelschla- ges, gegen den gesetzlichen Rücklaß des Zehenten zeitlich überlassen werden, welche Vorschrift hinsichtlich des Zehenten auch bey den Gränzern, denen die Gründe als Mikitär-Lehen ei- genthümlich gehören, strenge zu beobachten ist. tz. 9876. Uebrigens soll beym Verkaufe ärarischer oder grundherrlicher Realitäten und Beneficien in Hinkunft ein angemessener Grundzins in recognitionem Dominii Vorbehalten, und im Contracte vorgeschriebe» werden. §. 9877Wenn ein Gränzhaus ohne Pfand keine Aushülfe in einem Nothfalle zu erhalten im Stande..'»st, und außer seinem Srarnrngute Nichts zu verpfänden hat, so kann demselben gestartet werden, höchstens ein Drittel der stehenden Früchte zu verpfänden. §. 9878. Kommt ein Gränzhaus durch ErkrankWg der arbeitenden Männer, oder durch längere Abwesenheit derselben im Dienste, oder in der Kriegsgefangenschaft auf einige Zeit außer Stand, seine Wirthschaft ordentlich zu bestellen, und ist dasselbe ganz unvermögend, seine Taglöhner zu dingen, so soll das Compagnie-Commando die Mitglieder der nähmlichen Gemeinde, auffordern, nach der Reihe die nöthige Aushülfe unentgeldlich zu leisten. Lassen sie sich aber nicht freywillig herbey, so sollen sie auf vorläufige Anzeige bey dem Regimente, und mit dessen Bewilligung nach der Reihe ihrer Gemeindearbelt zu der Aushülfe beordert werden. tz. 9879. In außerordentlichen Fällen, wo die Gränzer zu sehr mit Gemeitldearbeiten überhäuft sind, bleibt den General-Commanden überlassen, unter den vorausgesetzten Umstanden, den Häusern der Ausrnarschirten während des Krieges auch eine Auöhülfe von der ararischen Arbeit zu bewilligen; doch soll immer die Nothwendigkeit einer solchen Aushülfe strenge untersucht, und die Summe derselben genau bestimmt werden. tz. 9880. Wenn ein Gränzhaus aber zugleich in seinem Seelenstande und in seinen Vermögensumständen so sehr herab kommt, daß es auf mehrere Jahre außer Stande ist, seine Wwth- schaft zu bestellen, und die nöthigen Auslagen auf solche zu bestreiten, so kann auch die zeitliche Verpachtung des Stammgutes oder eines Theiles davon auf so lange bewilliget werden, bis das Haus sich wieder hinlänglich vermehret und erhohlet hat. Wird unter der angezeigten Voraussetzung das Stam.mvermögen eines Pupillen verpachtet, so sind die anderweitigen gesetzlichen Vorschriften zum Besten der Pupillen strenge zu beobachten. tz. 9881. Uebrigens kann der Verkauf des StammguteS der Pupillen nur in dringenden Fällen und mit hofkriegsräthlicher Bewilligung Statt finden. tz. 9862. Verspricht der Nachwachs des Gränzhauses keine Vermehrung der Arbeiter, läßt sich auch durch Emheirathung, Adoption oder Eiudingung keine solche Aushülfe erwarten,