Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von den Grundgesetzen für bie Militär-Gränze. 165» welche das Haps in den Stand setzte, die Wirthschaft, nebst dem Dienste zu versehen, und besitzt dasselbe mehr als eine Viertel-Ansässigkeit, so kann ihm gestartet werden, ei­nen Theil des Stammgutes zu verpfänden, oder zu veräußern, doch soll ihm wenigstens eine Viertel - Ansässigkeit frep bleiben. . §. 9883. Nur in feem äußersten Nothfalle, wenn durchaus auf keine andere Art Hülfe ge­schafft werden kann, darf auch die Viertel-Ansässigkeit verpfändet, und, wenn kein,ande­rer Ausweg vorhanden ist, die Gläubiger zu befriedigen, öffentlich versteigert werden. :> §. 9884. Außer dem äußersten Nothfalle werden die Regimenter keine solche Verpfändung oder Veräußerung gestatten, und überhaupt immer nur diejenigen als Pfandnehmer und . Käu­fer zulassen, welche nach dem vorliegenden Gesetze zu dem Besitze der Gründe in dieser Ei­genschaft berechtiget sind. . . §. 9885. . .. . Auf den Fall, wenn das Aerarium gegen ein Gränzhaus als Gläubiger auftritt, so stehen demselben die nahrnlichen Rechte, mte jedem anderen Gläubiger, zu; doch soll nie zur Be­zahlung von Aerarial-Schulden auf die Versteigerung der Grundstücke angetragen werden, außer in dem Falle, wenn solche dem Granzer wirklich ganz entbehrlich sind. §. 9886.' Wenn verpfändete und verkaufte Gründe durch einen Tausch wieder Jtn Granzer ge- l angen, so verliert hierdurch das Ganze nichts, sondern bewirkt vielmehr eine Ausgleichung, welche bie Verfügungen der Grundgesetze noch mehr regelmäßig befördern. §. 9887. 1 Einzelnen Gränzhäusern, welche durch drückende. 9?oth zur theilweisen Verpfändung ih­rer Grundstücke veranlaßt worden sind, und bey einem zahlreichen Personal-Stande Man­gel an Grundstücken leiden, jedoch in Hinsicht ihrer Arbeitsamkeit und Sparsamkeit, dann Fleiß eine Unterstützung wirklich verdienen, können die zur Einlösung ihrer versetzten Grund­stücke erforderlichen Summen gegen allemahliqen Rückersatz aus bem Proventen - Fonds vorge­schossen werden, wozu jedoch immer die General-Commando-Bewilligung von Fall zu Fall ciuzuhohlen ist. §. 9888. Verpfändung und Veräußerung überhaupt, wo Liederlichkeit zum Grunde liegt, sol­len durchaus nicht gestattet werden. Gegen derley unwitthschaftliche Gränzhauser ist mit aller Strenge der Polizey- Gesetze zu verfahren , und sie sind unter bie gehörige Aufsicht zu stellen. ' ­§. 9669. Die Vertauschung der zu feem Stainrngute gehörigen Grundstücke gegen anbei* besser gelegene von gleicher Größe ist auf vorläufige Anzeige in dem Regimenté unbedingt zu gestatten. tz. 9890. Das Ueberland kann zwar von bem Granzhause frey verpachtet, verpfändet und ver­äußert werden, cs ist jedoch jedes Mahl zuvor die Bewilligung des Regiments hierüber ein- zuhohlen, welche nie versagt werden soll, wenn nicht ein gesetzliches Hindernis; im Wege steht. §. 989‘« Wenn solche Personen, welche nicht zu bem obligaten Gränzstande gehören, die Grund- ftück'e, die sie gegenwärtig in ber Gränze rechtmäßig besitzen, verkaufen, so stehc dem Gran­zer gegen jeden anderen Käufer ein vierwöchentliches Einstandsrecht, das heißt: das Recht, gegen Leistung bei nahrnlichen Angebothes statt desselben als Käufer emzutre- ten, zu. Wann die Viertel - Ansäs­sigkeit verpfändet und ver­kauft werden kann; Hkth.am 5. £>cf. 807. B 343* Granzer vom obligaten Stan­de sind lediglich als Pfandneh- nier und Käufer bey Gränz­häusern geeignet. Hkth. am 5. Oct. 807. K 348i. Rechte des Aerariums alt Gläubiger gegen ein Gränz­haus. Hkth. am i3. Dec. 807. B 44»« Tausch verpfändeter und »er­kaufter Gründe. Hkth. am 31. May 808.B i5io. Aus Roth verpfändete Grün­de sollen durch Vorschufi.ei- ftunz aus de.» Proventen-Fon- de eingelofet werden; die Verpfändung und Ver äufierung der Gründe aus Lie derlichkeit der Eigenthumer ist nicht gestattet. Hkth. am rí. May 8o8. n i5io. Umtaufchung derGründe zwi­schen der Stamm - und Ueber- lands-Maffa ist unbedingt zu gestalten. Hkth.am 5. Oct. 807.b3481. Die Verpachtung und Ver­äußerung der Ueberiandsgrün- de kann mit Regiments-Com­mando - Vewilligunz Statt finden; Einstandsrecht der obliga­ten Granzer, wenn Grunde von nicht obligaten Granzer» verkauft werden. Hkth. am 5, LXt. 807. B 348:.

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