Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

§. 9867. Uebrigens soll die Abtheilung der Gründe in ©tammgut unb Ueberland nur im Grund- buche, nicht aber auch auf den ökonomischen Planen Statt finden. §. 9868. Gründe, die den Gemeinden zur gemeinschaftlichen Benutzung unb Erleichterung der Gemeindekosten zugemessen sind, sollen nach den im §. 9871 für die Hurhweide aufgestellten Grundsätzen behandelt werden, sind mithin, so lange sie in dieser Eigenschaft bleiben, weder als ©tammgut noch Ueberland anzuschreiben. Derley Gründe sind sonach den Gemeinden in Concreto zu überlassen, unb in Ermangelung vacanter Gründe unb entbehrlicher Huth- weiden grunbbürftigen Granzhäusern vom Regiments - Commando unentgeldlich zu verleihen. §. 9869. Gränzansiedler haben in Ansehung der besitzenden Gründe, Eintheilung dersel­ben in ©tammgut und Ueberland, bann Veräußerung des letzteren, die nähmüchen Eigen­thumsrechte, wie alle übrigen Gränzer, zu genießen. §. 9870. Bey künftigen Erwerbungen werden den Gränzhausern, welche keine volle Viertel- Ansässigkeit besitzen, die neu erworbenen Grundstücke so lange zu dem Stammgute geschla­gen , bis dieses eine Vierte! - Ansässigkeit erreicht hat. Erwirbt das mit einer Privat - Ansässigkeit betitle Gränzhaus noch mehr Grundstücke, so werden solche als Ueberland behandelt. Erst bann wird ihm eine halbe Ansässigkeit zum ©tammgute geschrieben, wenn fein Grunderwerb zu dem Maße einer Drey - Viertel - Ansäs­sigkeit erwachsen ist, unb dem Gränzhause daher, außer der halben Ansässigkeit noch eine Viertel-Ansässigkeit als Ueberland bleibet. ‘ Eben so wird dem Gränzhause bey weiteren künftigen Erwerbungen erst bann eine Drey - Viertel - Ansässigkeit zu dem ©rammgute geschlagen, wenn sein Grunderwerb so viel gestiegen ist, daß ihm über dieselbe noch eine Viertel-Ansässigkeit als Ueberland bleibt, eine ganze Ansässigkeit aber nur bann, wenn sein Grunderwerb so weit steigt, baß daraus eine unb eine halbe Ansässigkeit gebildet werben könnten. §. 9871. Die Gemeinde-Huthweiben sind kein Privat-Eigenthum einzelner Granzer, unb gehören daher weder zu bem ©tammgute, noch zu bem Uebcríanbe. Sie bleiben den Granzern gemeinbeweise mit dem Vorbehalte überlassen, baß solche, im Erforbernißfalle, unb wenn keine vacanten Gründe vorhanden sind, von dem Regiments- Commanbo zum Theil an einzelne, grunbbebürftige Gemeinbeglieder unentgeldlich verliehen, ober bey zunehmender Landes -Cultur mit besonderer Bewilligung des Hofkriegsrathes ganz unter die sämmtlichen Gemeinbeglieder verteilt werden können. Hat die Gemeinde eine billige Beschwerde gegen eine Verminderung der Huthweide, ober gegen einen besonderen Fall der Verleihung eines Theiles berjeibcn, so steht es ihr srey, höheren Ortes die Beschwerde vorzubringen. §. 9872. Sowohl zur Sicherheit der Feuersgefahr, als auch zur besseren Subsistenz der Müller, wenn solche Granzer sind, soll für jede auf der Hurhweide im Banat erbaute Roßmühle ein halbes Joch von der Huthweide zugemessen, unb als Gartengrund mit der ©teuer behan­delt werben. §• 9873. Das ©tammgut des Granzers ist in der Regel nicht veräußerlich, außer in dem Falle, wo bas Gesetz die Veräußerung selbst vorschreibt, oder wenn die Haus -Eommunitat, welche solche vornehmen will, eine andere, ihrem Personal - ©tanbe angemessene Ansässigkeit bezieht, oder in ein anderes Gränzhaus ausgenommen wirb. 43 * Von den Grundgesetzen für die Militär-Gr ä'nze. 1 iS Die Abtheilung der Grün­de in Stammgut und Ueber­land soll aus den ökonomischen Planen nicht Statt finden. Hkth. am,3. Dec.8o7.n4Hi. Wie die den Gemeinden zur Benützung überlassenenGrün- de behandelt werden sollen- Hkth.am iS. Dec. 807. u 44» >. In Absicht' des Gruydbe- sitzes haben die Ansiedler glei­ches Eigenthumsrecht mit den übrigen Granzer». Hkth. am i3. San. 808. B 77. Bestimmung und Ausnah­me der Gründe , bey Erwer­bungen nach Erscheinung der Grundgesetze. Hkth.am 5. Oct. 807. B3481. Den Gemeinden zur Benu­tzung überlassene Gründe kön­nen an grundbedürftiqe Gran­zer überlassen werden. Hkth. am 5. Oct« 807. B 348». Grundausmaß auf Garten für jeden Grundbesitzer einer Rößmühle aus Huthweiden im Banat. Hkth.am 10.2fug. 808. B 293-1. Wann eine Dekäußerung des Grundbesitzes des Staminau- tcs eintreten kann; Hkth. am 5. Oct. 807. b 3482. Band ix.

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