Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

\()2 Grundbesih-Eeforderniß für eine Viertel-Ansässigkeit unter dem fystemisieten Ausmaße; Hkth. am 6. Oct. 807. B 4382. über das Ausmaß zum Stammgure; einer halbe» Ansässigkeit; einer Drey - Viertel - Ansäs­sigkeit ; einer ganzen Ansässigkeit. Hkth. am 5. 0«. 807. b 3481. Anschreibung des das ge- schliche Ausmaß übersteigen­den Bruchtheiles als Stamm­gut. Hkth. am 10. Aug. 808, B 2917, Gründe, deren Besitzer von unol'.igakemGränzstanöe sind, sollen insgesammt als Ueder- land ungeschrieben iverden r Hkth. am 5. Oet. 807. u 3482. Auswahl der Gründe zum Stammgute; Ausnahme trr Weingärten und der in frem­der Sompagnie-Nummer be­sitzenden Gründe hiervon; Hkth. am 5. Oct. 807. B 3481. Gründe außer der Compag­nie sind zum Ueberlande zu schlagen. Hith. am 28. Dec. 807. B 4421. Freye ausgleichende Aus­wahl der Gründe zum Stamm- gute. ykth. am 5. Oct. 807. b 3482. Vortheil des den Granzern feyerlichst zugesicherten erblichen Nutzeigenthumsrech­tes liegt. Es soll überhaupt keme Grundausgleichung zwischen den Granzhau- sern erzwungen, sondern bloß dasjenige, was jedes Gränzhaus wirklich besitzt, in Stammgur und Ueberland abgetheilet werden. 2tens: Besitzt ein Gränzhaus gerade so viel oder noch weniger Grundstüde, als für eine Viertel-Ansässigkeit ausgemessen sind, so werden ihm solche ganz aii Stammgut zugeschrieben. Ztens : Uebersteigt das Maß der Grundstüde eine Viertel - 'Ansässigkeit, so wird die Ueberzahl so weit als Ueberland angeschrieben, als solche nicht das Maß von fünf Achteln einer Ansässigkeit begreift; beträgt aber 4te nS : der Grundbesitz fünf Achrtheile einer Ansässigkeit, so wird dem Hause ein-r halbe Ansässigkeit zu dem Stammgute geschrieben, und das Uebrige zu dem Ueberlande. 5tens : Wenn ein Gränzhaus eine Drey-Viertel-Elnsassigkeit, und nebst derselben noch wenigstens ein Elchtel einer Elnsassigkeit besitzt, so wird demselben eine Drey-Vier­tel-Elnsassigkeit zu dem Stammgute geschrieben, und wenn es: 6tens : über eine ganze Elnsassigkeit noch wenigstens ein Viertel einer Ansässigkeit besitzt, so soll ihm erst eine ganze 'Ansässigkeit zu dem Stammgute angeschrieben werden. Einem Gränzhause kann also nur dann eine halbe oder Drey-Viertel-Ansässig­keit zu dem Stammgute angeschrieben werden, wenü dasselbe noch nebst dem wenig­stens ein Elchtel einer Ansässigkeit als Ueberland behält, und eine ganze Ansässigkeit nur dann, wenn ihm wenigstens eine Viertel - Ansässigkeit darüber frey blerbt. Sollten die zu dem Stammgute gewählten Grundstüde über die gesetz­lich bestimmte Einzahl von Jochen noch mehrere Klafter Grundes enthalten, f und diese von denen zum Stainmgute bestimmten Gründen nicht leicht getrennt werden können, so findet auch die Anschreibung dieses das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Bruchtheiles als Stammgut Statt. Betrüge die Ueberzahl ein ganzes Joch und noch mehr, so muß diese als Ueberland zugemessen, und mit­telst steigender Bezeichnung von dem Stainmgute geschieden werden. Wenn ein Gränzhaus, dessen Stammgut auf die oben erwähnte Art über das Ausmaß ei­nen Bruchrheil enthält, in der Folge darüber als Ueberland verfügen will, so ist das ganze Grundstüd zu messen, und der zu veräußernde oder sonst mit einer Verbindlichkeit, zu beschwerende Bruchtheil von dem Stammgute abzusondern. Nur unter diesen Bestimmungen ist die Anschreibung eines das Außmaß übersteigende» Stammgutes zulässig, welche übrigens immer möglichst vermieden werden muß. 7tens: 'Allen denjenigen Grundbesitzern in der Gränze, welche nicht zu dem obligaten Granzstande gehören, werden alle Grundstüde ohne Unterschied als Ueberland angeschrieben, und als solche behandelt werden. 6tens : Die Wahl der eigenen Grundstüde, welche zu dem Stammgute geschlagen wer­den sollen, wird dem Gränzhause überlassen. Nur die Grundstüde, welche dasselbe außer seinem Compagnie-Bezirke besitze und die Weingärten überhaupt, können gar nicht, Obstgärten aber, in so fern sie nicht zum Hausgrunde gehören, nur auf besonderes Verlangen der Granzer zu dern Stammgute gezogen werden. Die außer der Compagnie-Nummer besitzenden Gründe sotten jedoch in die Mafia der besitzenden Grundstüde eingerechnet, somit als Ueberland behan­delt werden. 9tens : Wenn ein Gränzhaus die Aeder und Wiesen nicht in dem Maße besitzt, daß bey Abtheilung des Srammgutes das in dem §. 9868 bestimmte Verhältniß zwischen beyden Feldgattungen eingehalten werden kann, so soll zur Ergänzung des be­stimmten Flächenmaßes der Ansässigkeit auch eine Gattung- für die andere ge­nommen werden. XXXVII. Hauptstü d. I. Elbschnit t.

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