Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von den Militär-Regiments-Er ztehungshäusern. Nach der Instruction ist den Länder - General - Commanden die Bewilligung zur Aufnahme von ararischen Zöglingen in diese Institute bis zum zurück gelegten zehnten Jahre zu er­retten zugestanden, zugleich aber auch fest gesetzt worden, daß Gesuche über jene Kna­ben, welche das zehnte Jahr überschritten haben, wenn besonders rücksichtswürdige Gründe einrreten, dem Hofrriegsrarhe zur Entscheidung vorgelegc werden sollen. Der Grund dieser Ver­ordnung liegt darin, weil bey Kindern, welche ihr früheres Alter in mehrerer Freyheit hingebracht haben, mehrere Unarten, ja sogar der Keim von später sich entwickelnden Lastern zu befürchten ist, die ihre unbedingte Aufnahme in ein Erziehungs-Institut nicht rathlich machen. tz. 9895. Da dieses nun bey der Aufnahme von Kostknaben eben so, wie bey jenen ära­rischen Zöglingen, berücksichtigt werden muß, ja hierin noch eine größere Vorsicht nothig ist, weil öfters Aelrern diejenigen ihrer Kinder, bey denen diehauslcche Zucht nicht wirksam ist, zur Besserung in öffentliche, besonders in solche Erziehungsanstalten unterzubrtngen suchen, in denen eine strengere Aufsicht eingeführt ist, so hat der Hofkriegsrath die er­wähnte, bisher nur rücksichtlich der ärarischen Zöglinge in Anwendung gebrachten Vorschrif­ten auch auf die Aufnahmsbewilligung von Kostknaben ausgedehnet, wornach also künftig die Aufnahmsbewilligung von Kostknaben durch die General - Commanden, wenn sich über ihre Angemessenheit dazu in physischer sowohl als moralischer Rücksicht die Uederzeugung verschafft worden ist, ebenfalls nur bis zum vollendeten zehnten Jahre beschrankt wird, daher auch Aufnahmsgesuche von älteren Knaben nach genauen erhobenen Verhältnissen in Hinsicht ihres genießenden Rufes und auch der bisherigen Aufführung der Knaben dem Hsfkriegörathe zur Entscheidung gleichfalls vorgelegt werden müssen. §. 9896. Dis Befugniß, die Aufnahme der Kinder in das Erziehungs-Institut zu bewilligen, steht in der Regel, d. h. in Ansehung jener Knaben (laut der §§. 9883 bis 9888) , die nach der Qualificatwn ihrer Vater, auf den Genuß btefer Wohlchat- einen gesetzlichen Anspruch haben, den Länder - General - Commanden zu. Dre Gesuche aller anderen in diese Categorie nicht gehörigen Competenten müssen jedes Mahl dem Hofknegsrathe vorgelegt werden/ der nachdem Verhältnisse der Sache entweder darüber selbst entscheiden, oder selche einer höheren Entscheidung unterziehen wird. §. 9397. Sobald sich in einem Erziehungshauft ein 2f6gang an Knaben ergibt, hat das betref­fende Regiment solches sogleich dem General-Conimando anzuzeigen, und wenn etwa im Regimente ein oder mehrere für das Erziehuügshaus geeignete Knaben vorhanden waren, solche zur Besetzung der offenen Platze unter Beylegung des Taufschemes, des ärztlichen Zeugnisses über die mit Erfolg eingeimpften Schutzpocken in Vorschlag zu bringen. Bey diesem Vorschläge hat das Regiment sich ins Besondere dasjenige gegenwärtig zu halten, was oben (§. 9889) über den Vorzug der Knaben bestimmt ist, und daher in dem Falle, wenn mehrere Competenten vorhanden wären, die Verhältnisse der Väter gegen einander genau anzugeben. Das General - Commando hat hiernach aus diesen Knaben eine gerechte Auswahl zu treffen, den vorzugsweise geeigneten die Aufnahme in das Institut zu bewilli­gen , die übrigen aber zur künftigen Bedachtnahme in die Vormerkung zu nehmen. §. 9898. Die Knaben jener Regimenter und Corps, die keine eigenen Erziehungshäuser haben, z. B. Cavallerie, Jager-Bataillone u. s. w., sind in die Institute jener Lander, aus denen sie ihre Ergänzung erhalten; die Knaben jener Truppengattungen hingegen, die keinen Ergän­zungs-Bezirk haben, z. B. Garnisons-Bataillone, Militär-Cordons u. f. w., in die im nahmlichen Lande sich befindenden Erziehungshäuser abzugeben. Zu diesem Ende haben alle diese Regimenter und Corps ihre für das Institut geeigne­ten Knaben von Zeit zu Zeit dem betreffenden Länder-General-Commando anzuzeigen, und Bans ix. 2 Wem die Bewilligung zur Aufnahme der Kostknaben zu­steht, und was mit densel­ben z« beobachten ist. Hkth.am 1 - Feb.81o. W >>,. » » 20, 3vin. 818. N 226; Wem die Befuan ist zur Aus­nahme überhaupt zusteht. Hkth. am 1. Feb. 810.W in. Was bey Ersetzung erledig­ter Plätze in einem Erziehungs- Hause zu beobachten ist - a) bey Knaben der eigenen Regimenter; b) bey Knaben jener Regi­menter, die keine eigenen Er­ziehungshäuser haben. Hkth. am 1. Feb. 8io. w m.

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