Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von ben M ilit ä v-R egi m e n ts-E r z je hu ng shä u ser n. t 5 ven Armee nachgehen müssen, in deren Ermangelung aber systemmäßig ausgenommen wer­den können. Eben so können auch Kinder aus Ehen zweytee Art von solchen Soldaten der activen Armee, welche vor dem Feinde gedienet haben, an der Wohlrhar militärischer Erziehungsanstalten damahls Theil nehmen, wenn zur Besetzung des offenen Platzes kein Kind eines nach erster Art verheiratheten Mannes vorhanden ist. Bey Besetzung der erledigten Plätze in den Erziehungshä'usern ist sich genau nach der in den §§. 9385, 9886, 9887 und 9889 für gedachte Institute fest gesetz­ten Stufenfolge zu benehmen. §. 9888. ' " Die auf Ansuchen der Aeltern oder Vormünder wegen Dürftigkeit und mangelnder Gelegenheit sonstiger Ausbildung in Ermangelung von Knaben obligater Mannschaft in ein Regiments-Erziehungshaus als ^arische Zöglinge aufgenommenen Ossiciers - Söhne be­halten bey ihrer Eigenschaft als Ossiciers - Söhne vorzugsweise die Ansprüche zur Auf­nahme als k. k. Cadetten bey einem oder dem anderen Regimente, und werden bey guter Aufführung zu Officceren befördert, wo dann jede an eine bestimmte Zeit gebundene Dienst­pflicht ohnehin aufhört. Diese lbe könnte sich dann nur in der Zeit ergeben, wenn ein solcher Zögling sich wahrend seiner Dienstzeit so unwürdig beträgt, daß er zur Einbringung als k. k. dabett nicht für geeignet gehalten werden kann, oder wenn er sich bey bereits erlangter Taug­lichkeit zum Militär-Stande einer besseren Behandlung, die ihm als Ossiciers-Sohn ge­bühret, unwürdig macht. Ein solcher Knabe ist im ersten Falle aus dem Institute aus- zustoßen, und bey erlangter physischer Tauglichkeit zum Militär zu stellen ; im zweyten Falle als Gemeiner zu einem Regimenté abzvgeben, und seine Beförderung zum k. k. Ca­detten nur von seiner gebesserten Aufführung abhängig zu machen. Die Söhne von Ci­vil - Beamten sind zur Aufnahme nicht geeignet. Kinder von Individuen, welche zwar zur Militär-Verwaltung, jedoch nicht zun, Feuergewehrstande gehören, haben nur ausnahms- wcise, mithin einen untergeordneten Anspruch aus die Aufnahme in die Regiments - Erzic- hungshäuser, und auf alle Falle nur dann, wenn es ohne Nachtheil der Kinder der zum Feuergewehrstande gehörigen Mannschaft geschehen kann. §. 9889. In allen Fällen muß zwar Bedacht genommen werden, denjenigen Aeltern, welche besonders verdienstlich und bedürftig sind, und die größte Zahl von Kindern haben, durch ine Aufnahme ihrer Söhne ihr Schicksal zu erleichtern; damit jedoch bey einer sich ergebenden Concurrenz von Bewerbern eine auf Grundsätze gebauete Entscheidung getroffen werden konne^ so har folgende Stufenfolge zusti Maßstabe des Vorzuges zu dienen. Vor allen ist auf jene Knaben Rücksicht zu nehmen, deren Vater vor dem Feinde ge­blieben, oder vor dem Feinde Rral - Invaliden geworden sind; dann felgen die Söhne der beständig obligaten; hierauf jene der Recapitulanten nach dem Verhältnisse ihrer zurück ge­legten Dienstzeit; endlich die der ersten Capitulanten. Die Söhne der Inländer haben den Vorzug vor jenen der Ausländer, und nur dann, wenn von diesen einer, an dessen Bcybehaltung dem Regiments gelegen ist, die Aufnahme feines Sohnes zur Bedingiing seiner Reengagirung machte, kann desselben Ge­such vorzugsweise berücksichtiget werden. Lfficjers-Söhne können in die Regiments - ErjichungK- häuser ausgenommen werden. Hkth. am 4- SDißi)8i6.L 1796, » *' *9.2ftU). Ci 5. N 607. Verzüge unter den Ilufzu- nehmcnve». Hkth, um >. Feb. 810. w .... §. 9890. Da der Hauptzweck der Regiments - Crziehungshäuser darin besteht, taugliche Unrer- Ossiciere für die Armee'zu erziehen, so muß bey der Auswahl der Knaben besonders daraus gesehen werden, daß dieselben von gesundem WachSthume und Kräfte versprechender Leibesbefchaffenheit feyn, es sind daher die Knaben vor ihrer Aufnahme durch einen Mtli- tar- Arzt genau zu visiriren, der, wenn ihm ein Mangel an pflichtmäßrger Genauigkeit in der Folge zur Last siele, das Aerarium für allen Nachtkeil zu entschädigen Härte, und auch yfnjfifd’e unD iitot'dlifcfce (Fis Qcnfdjaffen ötr «ufjune&men; öeti itnöfcen. $ftMm *• 5<f*.810.w in. » » »4. 3ui. 811. L 3558.

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