Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
i4 XXXV. Hauptstück. VII. 2Í 6 fehlt itt. S'iBívf Der Regiments - Er. »kvtmg&btiufc:', Htth.üM r.Feb. fiio. >v u i. " » 7. Jul. 816. * »1 31. ®ec. 816, w » i5. 3)?di-j 818. N 787. » » 5. ?Jiüp 818. N 1176, » » 7.2tug. 818, N »117. Zur welche Knaben die Pr< »:ehunzshäuser besonders bestimmt sind. Hkkh. am i.$e6. 810. w *. » i'-.Marz 818. N 7-37. » » 3o. 2ipr. 818. D i5»o. » >» 7.2(ug. 818. N 11,17. v » 1,5., 2X03. 818, N *178^ Wun» KüWer von den tuiier deNiFeuergcchehrsiande g ebien; ten Invaliden, wr! die,aus einer erst während der Invalidität Geschlossenen Ebe erjeugi würben, in Erziebunasl'äuser ausgenommen werden tonnen. Hlth am 11. Jun. 812. D ,386» Zluch die hinter der Land- wehrmänner und Hkt,h. am 2v. Jul. 814. Jj 36i6 und 37i3. >i >» 19. 2Iug. 8i5. N 687. »., *, 6. Äug. 819, y sC44« VII. Abschnitt. Von ben Militär - Regiments - Crziehimgshäuscnü" ' §. 9334. Sie bep jedem Linien- Infanterie- und bem Iäg er - Re g i m c n te Kaiser, mit Ausschluß jener Nr. i3 , 28, 38, 43 und 45, für welche zusammen ein Erziehungshaus zu Mailand errichtet wurde, bestehenden Knaben - Erziehung s- anstalten haben einen doppelten Zweck : Sen verdienten und mit vielen Kindern beschwerten Soldaten die Last der Erziehung zu erleichtern, und aus diesen Kindern brave, vertraute und tüchtige Unter --Cfficierc zu bilden. §. 9385. Sie Knaben- Erziehungsanstalt ist in der Regel bloß den ehelichem Söhnen der zu m Feuergewehrstande gehörigen obligaten Mannschaft gewidmet; jedoch haben, nebst diesen, noch einen gesetzliche« Einspruch auf die Wohlthar der Erziehungshäuser: a) Sie Söhne jener, welche vorher bepm Feuergewehre gedient haben, und von da als obligat zu anderen Militär - Sienstleistungen, z. B. zur Trabanten - Leib- Garde, Hofburgwache, zu MonturS- Commissionen u. f. w., übersetzt worden sind. h) Sie Söhne der Invaliden, welche ehedem tm Feuergewehrstande waren, nicht allein in dem Falle, wenn die Vater schon als verheirathet in die Versorgung übernommen worden sind, sondern auch nach bent §. 9886. in jenen Fällen, wenn sie sich während ihrer Invalidität verehelicht haben. c) Sie Sohne jener Prima - Pianisten ober bet) anderen Militär - Branscheu stehenden Individuen, welche beständig obligat sind. ü) Sie Söhne jener Mannschaft vom Feldwebel ober Wachtmeister abwärts, deren Väter vor dein Feinde geblieben ober an vor dem Feinde erhaltenen 2Buírben verstorben sind, ober nach einer langen ausgezeichneten Sienflleiflung den Tod gefunden haben. Sas Militär - Fuhrwesen wirb in Hinsicht auf die Theilnahme an dieser Anstalt dem Feuergewehr staube gleich gehalten. Sie Verschiedenheit der Religion ist kein Hinderniß der Auf nahm e, wenn nur der Aufzunehmende sich zu einer der toierirten Religionen bekennt. Söhnen der Militär - Parteyen, welche nicht in die Categorie der oben verzeichneten gehören, j. 25. Söhnen von Officieren und uhobiigaten ober nicht beständig obligaten Prima- Pianisten, Söhnen von Militär-Beamten u. f. m., kü:m die 2lufnähme nur dann, wenn besonders rücksichtswurdige Umstände eintreten , gestattet werden. H. 9886. Wenn keine Knaben vorhanden sind, bereit Vater in dem Gewehrstaube gebienet, und sich vor ihrer Invalidität verheirathet haben, so können auch Sohne jener unter dem Feuergewehre gedienten Invaliden, welche aus einer erst wahrend der Invalidität geschloffenen Ehe erzeugt wurden , in ein Regiments - Erziehungshaus aufgenommen werden. 5. 9887. Auch Kinder v 0n d en Lanb we h rm ä n ü ern, die als solche wirklich vor dem Feinde gebienet haben, ohne Unterschied, ob sie früher jemahls in k. k. Militär - Siensten gestanden sind, oder nicht, haben, fo wie die Offiziers - Söhne, den Einspruch auf die Unterbringung, ihrer geeigneten Kinder in militärische Institute, jedoch nur für den Fall, wenn zur Besetzung des eben offenen Platzes eines ober des anderen derley Institutes kein Kind irgend eines obligaten Mannes der activen Armee vorhanden ist, so, daß demnach die Kinder dieser Landwehrmänner zwar den Kindern der Soldaten der art'r-