Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
XXXV. Hauptstück. VI. Abschnitt. ia Bestimmung der von einem aus dem Militär - Stande tretenden Cadetten demAerarium zu leistenden Entschädigung. Hkth.am 16. Sun 808. D i85i. » » 39, Aug. 810. G- 7868. Anstellung der Cadetten nach geendigtem Kurse. Hkth.am 16. Sun. 808 D *851. Aushülfe mit Zöglingen des Institutes zur Besetzung vacan- ter KahnrlchSstellen in Kriegs- zeircn. Hkrh.am 16.Sun.808.D 285«. Was Hinsichtlich der unverdienten und unzeitlgen Beförderungen der Kadetten zu beobachten ist. Hkzh. am 29.9«»». 812.1.4007. Aus welchem Stande die Lehrlinge für das Büchsenma- cher-Snstitut zu Stadt Steyer zu nehmen, und welche Knaben vorzüglich hierzu zu wählen sind; Mil Cadetten von schwächeren Anlagen, die aber Lust und Eifer, sich auszubildett, zeigen, kann auch noch das zweyte 3^ hindurch der weitere Versuch gemacht werden. tz. 9871. Ein Cadett, der während des dreijährigen Curses mit gänzlichem Austritte aus dem Militär-Stande freywillig die Compagnie verläßt, hat dem Aerarium zu einiger Entschädigung für die auf seinen Unterricht verwendeten Kosten für jedes in der Cadetten-Schule zugebrachte Jahr 100 fl. zu vergüten. Nur ein unverschuldeter Unglücks fall, wodurch er zur Fortsetzung der Kriegsdienste untüchtig wird, macht dies; falls eine blllige Ausnahme. Ein freywillig aus der Schule ausgetretener Cadett, der in der Folge bey einem Regiments wieder dienen will, kann nur als Gemeiner assemirt werten. §. 9872. Von den nach vollendetem dreyjährigen Emse zu ihren Regimentern zurück tretenden Cadetten find die vorzüglichsten und gebildetsten, so bald als möglich, in Unter-Ossi ciers- Chargen einzubringen. Diese haben sodann , wie überhaupt alle in den vier Cadetten - Schulen gebildeten und mit guten Zeugnissen versehenen Zöglinge, auf bt.e sich öffnenden Fähnrichsstellen vorzüglichen Anspruch, in so weit hierzu keine Zöglinge der Wiener-Neustädter oder der Ingenieurs-Akademie vorhanden sind, bey welchen eine.höhere Bildung voraus gefetzt tinvfc. Hiernach haben denn auch die Regiments-Inhaber auf die Zöglinge der Cadetten- Schule die gehörige Rücksicht zu nehmen, wiewohl ihnen auch fernerhin unbenommen bleibt, bey Besetzung erledigter Officiers - Chargen solchen jungen Leuten einen Vorzug zu geben, bie vor dem Eintritte m den Militär-Stand bereits bey.ihren Familien eine feinere Erziehung und höhere Bildung genossen haben. tz. 9873. Sollte es in Kriegszeiten in einem oder dem anderen Regimenté an tauglichen Subjekten zum Ersätze der sich öffnenden Fähnrichsstellen mangeln, so kann demselben auf sein Ansuchen aus den Cadetten-Schulen »mt Zöglingen des dritten Jahres auch vor geendigtem Curse ausgeholfen werden, und es sind hierzu jedes Mahl die am meisten ausgebildeten Individuen zu wählen. i 93?4« Um für die Zukunft allen unverdienten und unzeitigen Beförderungen der Zöglinge der Caderren - Compagnie von Seite der Regiments-Inhaber vorzubeugen, und den allerdings nicht zu verkennenden Nachtheil, der daraus sowohl für die gedachte Caderten-Com- pagnie, als für den Militär-Dienst überhaupt entstehen müßte, hintunzu halten, wird den Regiments-Inhabern zur Pflicht gemacht, daß sie bey vorhabenden Beförderungen von derley Cadetten zu Officreren vorläufig von dem Compagnie-Commando über die Conduite derselben Erkundigung einzuzrehen haben. VI. Abschnitt. Von dem Büchsenmacher - Lehrlings - Institute zn Stadt Steyer. §. 9875. Die Lehrlinge für das zu Stadt Steyer auf Kosten des Aerariums errichtete B ü chse nm ach er - Leh rli ngs - I nstit ut sind aus dem Stande der obligaten Mili- t-är-Mannschaft zu nehmen. ' §• 937()Es sind vorzüglich jene Knaben, welche die Qualification zum Militär-Stande nicht erreichen, und sich bereits in Regiments-Erziehungshäusern befinden, zur Büchsenmacher- Lehrschule aber doch geeignet sind, hierzu auszuwählen.