Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
4 Von derReinigung der Bett-Fourniruren. 99 Außerdem ist auch bey der Auswahl der zu reinigenden Sorten darauf zu sehen, daß nicht etwa solche Stücke dazu bestimmt werden, deren Werth unter den Kosten der Reinigung steht, oder die, selbst gereiniget, zu keinem dieser Kosten lohnenden Gebrauche wehr zu verwenden waren, und deren Vertilgung daher dem Aerarium einen größeren Vortheil, als ihre Beybehaltung, verschaffen würde. §. 8117. Uebrigens muß bey den deßhalb ergehenden Verfügungen der Schein einer Besorgniß vor Ansteckung möglichst vermieden, und die Absicht allenfalls unter dem Vorwände verborgen werden, daß, weil Krankheiten, besonders die Kratze, durch die nicht genügsame Reinigung der Spitalsbetten forrgevflanzt werden, man sich zur vorzunehmenden Reinigungs- Methode veranlaßt finde, weil widrigen Falls eine allgemeine Furcht verbreitet, und es daher schwer halten würde, mit Leuten aufzukommen, die sich diesem Geschäfte unterzögen. §. 8118. Alles kann von Krankheirsstoffen, selbst von der Pest, sohin auch das von epidemischen Nervenfiebern Angesteckte, was die mit Kalk geschärfte Lauge verträgt, gereiniget werden. Alles, was aus dem Pflanzenreiche kommt, als Leinwand und Baumwollentuch, verträgt diese Lauge, folglich können diese Sorten auch von dem anklebenden thierischen Ansteckungsstoffe gereiniget werden; Alles hingegen, was aus dem Thierreiche kommt, wird durch oben besagte Lauge zerstört, weßwegen sie Serbe, Haare, Thierwolle rc., nicht verträgt, woraus sich folgert, daß das von dem thierischen anklebenden Ansteckungsftoffe Verunreinigte indem Falle verbrannt werden muß, wenn es die Umstände nicht zulasten, solche Stücke im fließenden Wasser wiederhohlt zu schwemmen, und sodann in freyer Luft verwittern zu lassen. §. 8119. Auf diese durch Vernunft und Erfahrung bestätigten Grundsätze gründen sich hiernach folgende bey der Reinigung der Montur und Bettsorten zu beobachtende Regeln: Die mit Wolle gefütterten Matratzen müssen, bevor sie ohne Gefahr zertrennt werden können, in fließendes Wasser gelegt, darin wenigstens vier Tage gelassen, sodann ausgeschwemmt, in freyer Lust getrocknet, dann erst zertrennt, und der Zwilch muß besonders, wie es ferner gesagt werden wird, behandelt werden. §. 8120. Alles, was die mit Kalk geschärfte Lauge, als Leintücher, Strohsäcke, von der Wolle entleerte zwilchene Matratzen, Kopfpölster rc., verträgt, ist mit derselben drey bis vier Mahl zu begießen, wo sie sodann in fließendem Wasser ausgewaschen, und in freyer Luft getrocknet werden müssen. Alles, was die mit Kalk geschärfte Lauge nicht verträgt, als die aus den zwilchenen Matratzen entleerte Wolle, die Wollendecken, Kotzen rc., sind im fließenden Wasser zu schwemmen, oder, was noch besser ist, zu walken, sodann das Geschwemmte oder Gewalkte in freyer Luft zu trocknen, welches Schwemmen und Trocknen jedoch wenigstens drey Mahl wiederhohlt werden muß. Um dann aller Furcht einer Ansteckung von dem Wollenzeuge sich zu entfernen, sind die erstgedachten getrockneten Sotten, dann die Wolle ausgebreitet, auf Flechten erhöhet, in einem verschlossenen Zimmer aufzuhängen, und täglich zwey Mahl mit den mineralsauren Dämpfen zu räuchern; daher auch diese Sachen nicht dicht auf einander gehängt werden dürfen, damit der Rauch überall eindringen kann, welche Räucherung jedoch wenigstens durch acht Tage fortgesetzt, und dabey beobachtet werden muß, daß älle diese Sorten täglich umgekehrt werden. §. 8121. Die Ueberbleibsel der zur Räucherung benöthigenden Ingredienzen können von Zeit zu Zeit aufgehoben, und nach Beendigung derselben gelegenheirlich der Medicamenten - Regie zugeschickt werden, welche wieder ein brauchbares Mirrelsalz verfertigen kann, folglich derKo26 * Vorsichtsmaßregel zur Erhaltung der zur Reinigung nö- thigen Arbeiter. Hkth. am r. May 806. l 1823. Welche Sorten durch die Mit Kalk geschärfte Lauge gereinigt werden können. Hkth. am». May 806. L 1823. Reinigung der mit Wolle gefüllten Matratzen. Hkth. am 2« May 806. l 1823. Welche Sorten mit Walken zu behandeln sind. Hkth. am». May 606. l 1823. Aufbewahrung und Ablieferung der Räucherungs - Ingredienzen. Hkth. am 2. May 806. L i8i3. » » '2. Oct, 808, w i63. Band vm.