Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
XXXI. Hauptstück. VII. Ab schnitt. Vorsorge key aSen anhaltenden Märschen. Hkrh. amÄpr.SiS.L 1740. Ordnung während öté Marsches. Hlth. am 26» Apr.Ziö. L 1740. benachrichtiget werden, damit es bey Zeiten für Platz sorgen könne; sollten aber Umstände, besonders bey Retraiten, eintceren, wo diese Ordnung nicht Platz greifen könnte, so müssen die schwachen Kranken mit dem Röthigen so weit versorgt werden, daß sie weder in An- sehung der Verpflegung, noch der Heilung, in Verlegenheit kommen können, und in diesem Falle sind sie daher dem Provinciale zu übergeben. tz. 8075. Müssen Kranke aus dem Aüfnahmsspitale in das Unterlagsspital, und von da in das Hauptspital transporrirt werden, so lst hierbei) hinsichtlich der Auswahl das Rühmliche zu beobachten, und das respicirende Feld-Kriegs - Lommissariar har nach bewirkter Revision die erforderlichen Wagen und Pferde in der Marsch-Route anzuweisen, und das Spitals- Commando für deren Bestellung durch das Landes-Commissariat zu sorgen. Ist das eine Spital von dem anderen mehrere Marsche entfernt, so ist der Transport auch mit den nöthigen Koch- und Eßgeschirren, und mit den erforderlichen nörhigen Victualien zu versehen. Es müssen deßwegcn für den Transport nur solche Victualien mitgenommen werden, die sich geschwinde kochen lassen, und von der Eigenschaft sind, daß die Speisen keiner besonderen Zurichtung bedürfen. §. 8076. Während des Marsches ist eine solche Ordnung zu beobachten, das den transportirten Kranken die mit dem Marsche verbundenen Beschwerlichkeiten am wenigsten fühlbar gemacht werden. Beym Abmarsche muß daher der Oberarzt oder dessen stellvertretender Unterarzt die ihm untergeordneten Unterärzte so vertheilen, daß jedem derselben, nach Rücksichrnehmung der Beschaffenheit der Kranken, eine Anzahl Wägen mit ihren Kranken zu besorgen überlassen werde, welches durch die Dauer des Transportes unverändert bleiben muß. Auf gleiche Weise müssen auch die Officiere, Unter - Officiere und Wärter vertheilc, und . den ganzen Marsch unverändert gelassen werden. Auf dem Marsche selbst muß öfters ange- halten und den Kranken nachgesehen werden, wobey es auch da an nichts fehlen soll, was zur Erquickung des Kranken dienen mag; jede Adtheilung soll darum mit Wasser und Wein versehen seyn, aus dessen Mischung ein erquickender Trank bereitet wird. Der Arzt muß aber sonst noch Mittel bey Händen haben, die, in dringenden Fällen einer Schwäche, den Kranken aufzurichten dienlich sind; überhaupt ist der Marsch so einzurichten , daß der großen Hitze ausgewichen, und die Stationen zu guter Zeit erreich werden. Aus jeder Station muß ein Unter - Officier mit einigenEommandirten voraus geschickt werden, damit in der nächstkommenden Station das Unterkommen, die Verköstigung und die nörhige Vorspann besorgt werde; aus der letzten Station aber muß ein Fourier oder Unter-Officier mit den Revisions-Listen voraus in das Spital geschickt werden, damit bey diesem alles Nöthige zur ordentlichen und behenden Aufnahme der Kranken veranstaltet werde. Wenn Umstände eintreten, wo für die Kranken während des Marsches die Kost gegen bare Bezahlung beygeschafft werden muß, so ist sie nicht auf das Tractament des Mannes oder auf ein sonstiges nicht zureichendes Geldausmaß per Kopf zu beschränken, sondern das wirklich Erforderliche, jedoch unter Beobachtung der pflichtmäßigen Wirthschaft, und mit genauer Rücksicht auf die Hintanhaltung jedes Unterschleifes, zu bestreiten, darüber aber ordentlich Rechnung zu legen. Die Bagage der Kranken, welche für sie überflüssig ist, muß unter Aufsicht eines Unter - Officiers auf den Wägen besonders mitgeführt werden. §. 8077. Bey solchen Transporten, die mit einem Marsche an den Ort ihrer Bestimmung nicht gelangen können, ist auf die ärztliche Pflege der Kranken die möglichste Sorgfalt zu wenden; es ist demnach nothwendi.g, daß jeder Arzt, dem ein Transport Kranker anvertraut wird, wenn er nicht schon voraus von den Regimentern oder Spitälern mit dem VerzeichAeritliche Hülse währrud der Transportirung. Hlch. am rb. Apr. SiS. l 1740.