Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Von der Transportiru ng der Kranken. 89 nisse derselben eine kurze Beschreibung ihrer Zustände erhalten hat, sich hiervon die genaue Kenntnis; zu verschaffen trachte. Nach der Menge der zu transportircnden Kranken muß der Transports-Arzt sich von dem dirigenden Stabs - oder Regiments -Arzte die Anweisung zum Empfange der nő thigen Medikamente aus der Feld-Apotheke geben lassen, und solche gegen Quittung abfassen. Zu einer solchen Fassung gehört ein normalmäßiger Bataillons - Medicin - Kasten, welcher, um die Arzeneyen gehörig zu versorgen, ebenfalls auf Anweisung des dirigirenden Feldstabsarzres verabfolgt wird. Wenn auf solche Art der Feldarzt mit Allem versehen ist, was zur guten ärztlichen Pflege erforderlich ist, so muß er während des Marsches dem Schwachen und schwer Verwundeten, so wie in den angekommenen Stationen in ihren Quartieren fleißig Nachsehen, ihnen die nöthigen Arzeneyen reichen, und dieBlessirten verbinden. Es versteht sich von selbst, daß auf dem Marsche die Arzeney-Dispendirung nicht in Decocten bestehen kann, und daß sich nur auf solche Arzeneyen, die zwar nach der rationellen Anzeige der Krankheit gestellt sind, einzuschränken ist, die weder viel Zeit und Apparat zur Bereitung, noch viel Geschirr zur Vert Heilung brauchen. §. 8078. Wenn einige Kranke auf dem Marsche sich so verschlimmerten, daß sie ohne Gefahr nicht weiter transportirt werden könnten, so sind in selchen dringenden Fällen diese Kranken an die Civil-Behörde zu übergeben; sollte dieses aber auch nicht seyn können, so müssen diese Kranken besonders in einen Wagen auf ein gutes Strohbett gelegt und langsam nachgefahren werden. Stürbe einer davon, so muß er gleich zugedeckt werden, damit er nicht zum Schrecken und Abscheue der anderen Kranken und Vorübergehenden bloß ausgesetzt bleibe; auch darfein Todter niemahls weder auf der Straße niedergelegt, noch weiter, als bis zum nächsten Kirchsprengel, geführt werden, wo er sammt dem ganzen Nationale dem Richter und dem Pfarrer zum Begräbnisse übergeben werden muß. Eines und das andere muß der den Transport führende Ober-oder Unter-Officier zu seiner Legitimation sich bezeugen lassen. §. 8079. Gelangt endlich der Transport in das bestimmte Spital, wohin von der letzten Station die Meldung gemacht worden ist, so muß die Uebernahme der Kranken ohne Aufschub veranlaßt werden. In diesem Falle ist auch von der letzten Station von dem Feldarzte eine Consignation der Kranken mit ihren Krankheiten und der Diät- Zettel an den dirigirenden Spitalsarzt abzugeschicken, damit nicht allein die Kranken baldige Unterkunft finden, sondern auch mit Speisen erquicke werden. Der transportirende Arzt hat bey seiner Ankunft dem dirigirenden Spitalsarzte, nebst der schon voraus geschickten Consignation, die nicht allein die Nahmen der Kranken und der Regimenter enthalt, sondern auch so viel möglich den Tag ihrer Krankheit bezeichnet , noch in's Besondere über jeden Kranken eine Aufklärung zu geben, und daher die gänzliche Uebernahme der Kranken abzuwarten. Dieses letztere müssen auch alle beym Kranken-Transporte Commandirten ohne Ausnahme beobachten; denn es darf sich niemand davon entfernen, bis nicht der letzte Mann übergeben ist. Jedes Spital ist unter strengster Verantwortung verpflichtet, jeden ankommendenKran- ken-Transport aufzunehmen, und zu diesem Ende immer zeitlich dafür zu sorgen; für solche Falle ist daher stets der nöthige Raum in Bereitschaft halten ist, damit im Spitale keine Ueberfülljmg entsteht. Nach geendigter Uebernahme läßt sich der Transports - Officier die richtige Uebergabe auf dem mit sich zurück nehmenden.kaxe der Revisions-Liste oder in Ermangelung dieses Duplikats, eine vom Commandanten des Spitales und kriegscommissariatisch gefertigte Consignation der übergebenen Kranken, mit Bemerkung des Uebergabstages, ausftellen; die Berechnung aber hat derselbe der Behörde, von welcher er abgeschickt wurde, zu legen, folg- Dand vm. 23 Verfahren, wenn sich Kranke aufdemMarsche verschlimmern oder sterben. Hkth. am 26. Apr. 8i5. L 1740. Uebernahme des Kranken- Transportes bey Anlaugung in dem bestimmten Spitale. Hkth. am »6. Apr. 8,5. L 174»,