Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

8» Von bem VerköstigungS-S ysteme. hinsichtlich des Punctes der Branntweinabgabe an die Krankenwärter als genau zu beob­uchtende Richtschnur für die Militär-Spitäler in Friedensanstellungen zu gelten haben. h. 8066. Wenn ein k. k. ord.Cadett, oder wenn sonst vom Feldwebel abwärts ein Mann erkrankt , so behält derselbe, so lange er bey der Compagnie verbleibt, das gewöhnliche Traetament; so­bald er aber in das Spital kommt, wird das ganze Tractament sammt dem Broe int das Spital abgegeben, bey Feld - und Garnisons - Spitälern hingegen wird ein derley Mann während der Anwesenheit in diesen Spitälern bey seinem Regimente oder Corps ohne Gebühr geführt, weil die Auslagen in benannten Spitälern in Conto des Aerariums be­stritten werden. Alle Stabsparteyen und Prima-Planisten, welche sich selbst kleiden, und ihre Pferde anschaffen müssen, bringen daS halbe Tractament, jedoch ohne Brot, ins Spi­tal. Die Aerzte behalten ihr Tractament, müssen sich aber selbst beköstigen, und bekommen Wartung und Arzeneyen unentgeldlich. Tue ins SpitcA kommenden Arrestanten bringen nebst der Arrestanten-Löhnung auch die Fleisch-und Theuerungsbeyträge mit sich. §. 8067. Ober-Officiere und Militär - Beamtensmitwen aller Grade, und deren Kinder, haben keinen Anspruch zur Aufnahme in das Spital, und nur gegen eine ganz besondere Bewil­ligung des General-Commando's, nach vorher genau erhobenen und erwogenen Umstanden, kann ihre Aufnahme entweder gegen Ersatz der jeweiligen Beköstigung, oder, bey gänzlicher Dürftigkeit und Mittellosigkeit, mit Nachsicht des Ersatzes begründet werden. Das Nahmliche gilt auch für Gattinnen und Kinder der Ober-und Unterärzte , dann der Fouriere und anderer Prima-Planisten, nachdem ein systemmäßiger Anspruch zur Auf­nahme in das Spital für solche Gattinnen und Kinder nicht besteht. Witwen von Militär-Beamten als Arrestanten haben, wenn sie vermögend sind, den Vorgeschriebenen Beköstigungsbetrag zu ersetzen; sind sie aber mittellos, so rechnet das Spi­tal jene Alimentation für dieselben auf, wie sie überhaupt für die Arrestanten bewilliget ist. Gränzzöglinge, so wie die feldärztlichen Zöglinge, haben bey der Aufnahme in das Spi­tal unentgeldUche Pflege zu erhalten. Uebrigens ist von der Gebühr der Ktanken, ihrer zurück gelassenen Weiber, dann von der Aufnahme und Verköstigung jetter Individuen, welche systemmäßig tn das Spital nicht gehören, das Näherem dem zwölften Hauptstücke von der Gebühr zu ersehen, §. 8068. Die feindlichen kriegsgefangenen Stabs-und Ober-Officiere dürfen nur in jenem Falle in die Spitaler ausgenommen werden, wenn ihre Pflege und Herstellung in den ihnen an­gewiesenen Qimrriersn unmöglich wäre, und sie selbst um die Einnahme in ein Spital das Ansuchen stellen. Ein solcher kriegsgefangener Stabs - und Ober-Officier hat sodann dem Aerarium dasjenige zu vergüten, was er daselbst an Kost und Arzeneyen wirklich empfangen hat; der sohm hiernach entfallende Betrag ist von denselben bey ihrem Austritte aus dem Spitale herein zu bringen, oder bey dessen etwa erfolgendem Ableben aus der zurück gelas­senen Masse durch die Abhandlungsbehörde zu erheben.. h. 8069. Für den Fall aber, wo der Vergütungsbetrag die ganze Gebühr eines kriegsgefangenen Officiers übersteigt, und derselbe nicht im Stande ist, die Bezahlung aus anderweirigen Mir- teln zu leiste«, muß sich mit der Zurücklassung der ganzen beziehenden Gebühr auf die Zeit des Aufenthaltes im Spitale begnügt werden. Welche SSttgiUnng dem Spi­rale von der kranken Mann­schaft un» den Prima - Piani­sten zu leisten ist. Hkth. am 1. ©ep. 807. » » «1. ®ep, 807. L 3io4, » » -».Jul. 817.L 2896. » » 16, 9ÍCV. 817. L 8847. Dcrköstigungs - VergücrwA jener Parteyen, welche derLor- fchrist nach zur Ausnahme in ein Militär - Spital nicht ge­eignet sind. Hkrh. am 19. Oft,818. i> 7091» Vrrköstigungs - Vergütung- der kranken kriegsgefangenen. -Officiere. Hkth. am S-Juu.Soy. I i3i»i,. » » >3. 25fC. 813-, Ij 3947.' » » 6. 2)iafg 814. L 114»«-' Wie sich jit Se nehmen ist,,, wenn Liefe Vergütung die Ge­bühr eines solchen Officiers übersteigt. Hkth, am 6. März 8>4. l i »4.1, Band vm. 21

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