Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

So §. 8064. Damit die Lust und der Diensteifer der in den Feldspitälern commandirten Mann­schaft durch eine rede Verbesserung ihres Zustandes mehr belebt, zugleich aufy die Hand­habung der guten Ord nung und DiSciplin m den Feldspitälern erleichtert werde, ist der zum unmittelbaren Dienste bey den Kranken angestellten Mannschaft die unentgeldliche Abreichung ‘ der Kost vom Spirale bewilligt. Diese gebührende Kost besteht in der nach der Diät Ordnung bemessenen ganzen Portion, jedoch ohne Getränke und Brot, weil diese Leute ihre tägliche Brot-Portion ohnehm von dem VerpflegS-Magazine erhalten. Diese Wohlthat kommt auch denjenigen Unter-Officieren und Gemeinen zu Statten, welche bey etwanniger Unzulänglichkeit des eigentlichen SpitalS-Personals aus dem Stande der Truppen oder von anderen Branschen zur Dienstleistung in den Spitälern zeitlich com- manbtrt werden, und es sind hiervon nur diejenigen zeitlich Commandirten ausgeschlossen, welche, ohne zum eigentlichen Spitalsdienste beygezogen zu werden, bloß zum Wachtdienste bey den Spitälern die Bestimmung haben. Die Mannschaft hat jedoch, so lange derselben die Kost aus der Spitalsküche abge­reicht wird, weder Fleisch, noch andere außerordentliche Beyträge an Geld oder Naturalien zu beziehen. Auch den Commandirten in den Garnisons-Spitälern ist die Verabreichung einer täglichen halben Kost-Portion ohne Getränk und Brot, jedoch nur gegen dem bewilllgr, daß sie nebst den etwa bestehenden Fleisch-und Theuerungsbeyträgen auch noch drey Kreuzer von ihrer Löhnung zurück zu lassen haben. §. 8o65. Wo ansteckende Krankheiten herrschen, kann die Abgabe an Branntwein dem Ausmaße * von Vs bis % Seitel nach chefärztlichem Erkenntnisse der Nothwendigkeit und nach chefärzt- licher Ordination Statt haben. Diese Bewilligung der Branntweinabgabe von VsbisV» Sei- ' tel hat sich allgemein, und überhaupt auf jene Fälle auszudehnen, wenn der Chef- Arzt eines Militär - Spitales dieselbe in Beziehung auf die bey schwachen Kranken angestellten, dann zum Reinigen der Abtritte und zur Beerdigung der Tobten verwendeten Wärter zur Er­haltung ihrer Gesundheit für wirklich nothwendig hält, und diese Abgabe gewöhnlich von V, Seitel, und bey wirklich erkannter größerer Nothwendigkeit von V* Seitel in 2 Abthei­lungen täglich somit ärztlich ordinirt. Unter eigener persönlicher Verantwortung der Chef- Aerzte setzt man jedoch voraus, daß nicht jede Verwendung bey schwachen Kranken oder bey dem Reinigen der Abtritte und bey Beerdigung der Todten unter dem sonstigen Verhält­nisse eines nur geringen Krankenstandes, wo die so geartete Verwendung weder für anstren­gend, noch weniger für Erkrankung gefährlich gehalten wird, zum Schluffe dienen werde, eine Branntweinabgabe zu verordnen, sondern daß dieses nur unter solchen Umständen ge­schehen roirt>, wo nach genau erforschtem und erwogenem ärztlichen Erkenntnisse eine wirkli­che Erkrankungsgefährlichkeit und deren rhunliche Minderung durch eine zu verordnende Branntweinabgabe angenommen werden kann. Uebrigens ist, um den Hoskriegsrath in der nöthigen Uebersicht von der Anwendung dieser den Chef-Aerzten übergebenen Beurtheilung und Getränke- Ordination an die bemerkten Krankenwärter zu erhalten, m den halbmonath- lich einzusendenden Krankenstandes - Rapporten von jedem Spitale in einer Anmerkungs- Rubrik, unter Mitfertigung des Chef- Arztes, anzuzeigen, wie viele Krankenwärter, bey welcher Beschäftigung und in welchem Maße sie mit einer Branntweinabgabe berheilr worden sind, und wie viel die Abgabe im Ganzen beträgt. Im Falle endlich, wo es nöthig befun­den werden sollte, wegen etwa einreißender besonderer ansteckender Krankheiten an der Brannt­weinabgabe auch andere Krankenwärter, welche nicht aus die schon mehrmahl angedeutcte Art beschäftiget sind, Theil nehmen zu lassen, muß ein besonderer Bericht an das General- Commando erstattet, und dessen Genehmigung, und von diesem die des Hofkriegsrathes eingehohlt werden. Uebrigens fügt man diese,» bey, daß alle diese Bestimmungen von nun XXXI. Hauptstück. VI. Abschnitt. ^'ofía&mcinmg aníie.ftrflní Fenrcärter í>er unö @aa nifonS; ©pitäler. <Ult JÍH9» 8*3 L i53». . I SßJenn eme2?rannf»emaigai an Die ßranfcntPiitter <Statt ftnüet. jjetb. am io. 2Jiat) 816. » » i3.3uiv. 817.l 175®.

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