Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Von b e h! Verköstigungs-System?» 79 §. 6o5g. Wenn Kranke kurz vor bem Essen oder gleich nach demselben im SpiLale ankommen, so dürfen diese nicht auf Kosten der übrigen Spitalskranken, und mit dem, was diesen entzogen wird, gespeiset werden, sondern es muß für diese, nach Vorschrift des ordinirenden Arztes, neu gekocht werden, besonders wenn dieselben den nähmlichen Tag unter Weges keine ordentliche Nahrung zu sich genommen haben. In diesen Fallen ist sich rücksichtlich der Diät- Ordnung, der Vorgabe der dazu erforderlichen Victualien, dann der Zubereitung und Ver- theilung der Speisen genau nach den vorstehenden Paragraphen zu halten. Es ist daher ein durchaus nicht zu duldender Mißbrauch, daß jeder Kranke, ohne Unterschied seinerKrankheit, für den folgenden Tag leere Diät erhalt; denn dadurch geschieht es, daß mancher Kranke mit Geschwüren oder sonstigen Kleinigkeiten durch zwey Tage nichts zu essen bekommt. Es muß dieses gänzlich abgestellt, und jedem Kranken bey seinem Eintritte in das Spital die gehörige Nahrung nach den Krankheitsumständen sogleich, vorgeschrieben werden. §. 8060. Vor der Vertheilung der Speisen müssen sich der Spitals - Commandant, der Feld- Kriegs - Commissar, der die Küche inspecrionirende Officier, und der feldärztliche Vorsteher in die Küche verfügen, das Brot untersuchen, die Speisen durchgehends kosten, unddabeywr- züglich auf das Fleisch ihr Augenmerk richten, ob es weich, und das gehörige Gewicht habe, und ob Alles gut und schmackhaft zubereitet sey. Wenn sie etwas fehlerhaft finden , muß solches sogleich abgestellt, oder wohl gar nörhigen Falls andere Speisen zubereitet werden, wofür der Znspecrions-Officier der Küche den Ersatz zu leisten hat; oder der Führer und die Köche, wenn es ihr Fehler ist, empfindlich zu strafen sind. §. 8061. So lange die Speisenvenheilung währet, dürfen der die Küche inspectionirende Offi- itev und der dabey angestellte Unter - Officier sich nicht von da entfernen, damit keine Unordnung entstehe, und die Portionen tn dem gehörigen Ausmaße und warm an die Kranken abgeschickr werden; es müssen daher die Speistragbreter im Winter mit einem Deckel versehen seyn, weil die Speisen im Großen nicht aus der Küche in die Nahe der Krankenzimmer zur Vertheilung getragen werden können. §. 8062. So wie die Speisen und Getränke in die Krankenzimmer gelangen, müssen sie an die einzelnen Kranken nach der auf der Kopftafel eines jeden derselben angemerkren ärztlichen Ordnung vertheilt werden ; es ist daher nothwendig, daß jeder Kranke sein eigenes Speise- geschirr habe. Uebrigens ist es auch in den kleinsten Regiments-Spitalern nicht erlaubt, die Kranken aus einem Kessel in Cameradschaft essen zu lassen. Bey dieser Vertheilung der Speisen an die einzelnen Kranken muß die größte Pünct- lichkeit beobachtet werden; sie hat daher immer unter der Aufsicht des Inspections - Officiers der betreffenden Abtheilung zu geschehen. Auch die inspectionirenden Aerzte müssen öfters Nachsehen , ob die Vertheilung nach der Vorschrift der Diät-Ordnung ausgeführt werde, und ob 'das Maß der Portionen der bestimmten Ausmessung entspreche, wodurch über das Ausspei- segeschäft die erforderliche Controlle bestellt wird. §. 8o63, Der Wein darf nicht erst dem Führer der Küche zur Vertheilung zugeschickt werden, sondern nachdem die Kranken abgespeiset haben, wird durch em Glockenzeichen der Wein sogleich aus dem Keller oder aus der Vorrathskammer durch die Krankenwärterabgehohlt, wozu von jedem Krankenzimmer einer der angestellren Unter-Officiere zu commandiren ist, der strengstens darauf zu sehen hat, laß der übernommene Wein ungesäumt in die Zrmmer gebracht werde, damit die Kranken solchen frisch, unverfälscht und in gehörigem Maße erhalten. Speisung der neu ankom- Menden Kranken. Hkth. am »6.2ípr.8i5,Li 1740. ' Vorherige Untersuchung der Speisen. Hkth.am 26. Jipr. 8.5. L 1740. Abgabe der Speisen m die Krankenzimmer. Hkth. am 26. Apr. 8,5. L >74,». Vertheilung der Speisen. Hkth. am rb. Apr. 6i5. l. 1740. Dertbeilung des Weines. Hkth.am rb.Apr. 8.5. L i74o.