Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

M Von dem Verköstig.ungs - Systeme. b) Bey der leeren und vollen Diä't, dann der Viertel-und Drittel-Portion muß bey der Ordination das Maß des abzureichenden Weines, welches jedoch auf Ein Mahl nie cm Settel übersteigen darf, für jeden Kranken besonders bestimmt werden. e) Die Abreichung von Wein oder Bier unter a, so wie auch unter b, hat über­haupt in der Regel nur Ein Mahl des Tages, und zwar zu Mittage, Statt. Einzig in besonderen ärztlich genau zu erwägenden Fällen kann dieselbe außer der Regel auch Abends wiederhohlt angeordnet werden, d) Milch zum Getränke kann auch aus der Apotheke verschrieben und gefaßt werden. tz. 8045. Wenn in besonderen Fällen erkennet wird, daß ein Kranker die bey der halben Por­tion vorgeschriebenen Speisegatrungen nicht verträgt, die Drittel-Portion aber nicht hinreicht, ihn vollkommen gut und dem Zwecke der Heilung entsprechend zu nähren, so kann in sol­chen Fällen dem betreffenden Kranken, nebst dem vorschriftmäßigen Ausmaße der Drittel- Portion, Mittags noch eine oder die andere der sonst nur alternativ gestatteten verschie­denen Speisen nach ärztlicher Auswahl und Bestimmung als britté Speise ausnahmsweise verordnet werden. Z. B. Drittel-Portion und außerordentlich mit Mehlspeise, ober Drit­tel- Portion mit Gebratenem und außerordentlich mit Obstspeise. Die Nothwendigkeit die­ser außerordentlichen Ordinationen muß jedoch ebenfalls von dem Chef-Arzte besonders be­stätiget werden. Ueberhaupt aber ist sich hierin, wie in allen anderen Fällen, mehr an das in der Regel Festgesetzte zu halten, als Ausnahmen und Ordinationen außer der Regel Platz zu geben. §. 8046. Ei n Salz ist auf einen ganzen Tag per Mann i2's Loth passiert; es kann indessen in allen Ländern, wo nicht etwa, in äußerst seltenen Fällen, eine besondere Unausgiebigkeit des Salzes bemerkt wird, hieran sehr viel erspart werden, und ein höheres Ausmaß hat nur in jenen seltenen Fällen, nach genau erhobenen Kochproben, nach der (§. 8028 dieses Elb­schnittes) erfolgenden höheren Bewilligung Statt zu finden. Bey dem Brote ist daraufzu sehen, daß dasselbe niemahls zu neu ober zu alt gebacken sey, noch vor Austheilung der Suppe bem Kranken verabreicht werde. Das bey der halben und ganzen Portton abzureichende weiße Brot muß halb von Weitzenmehl und halb von Rockenmehl erzeugt seyn. §• 8047. Um der Suppe einen besseren Geschmack zu geben, ist der Fleischbrühe Grünes zuzule­gen. Das Ausmaß davon wird, um allen Verschiedenheiten und jeder Willkühr möglichst vorzubeugen, nach Verhaltniß der Zahl ober Speise-Portionen: auf 100 Speise-Portionen mit 2 Pfund. » 5o » » »1 — ; » 25 v » » V» ■ — » l5 » » » ,/3 ---­v io » » » ‘4 — gle icher Theile von Sellerie, Petersilie und Porre (gemeinem Lauche), ober in dessen Erman­gelung von Zwiebel bestimmt. Hiervon darf Einfangs, wenn das Fleisch in die Kessel gege­ben wird, nur Eine Hälfte, und erst später, wenn das Fleisch etwas mehr als halb gekocht ist, die andere Hälfte beygegeben werden. §. 8048. Von Zugemüsen, Ritschern und Mehlspeisen sind aus dem Grunde mehrere Gattungen der Eluswahl überlassen, damit stets jene vorgezogen werden können, dis nach den ver­schiedenen Jahreszeiten, nach der Localität und dem Verhältnisse eines Spitals am wohlfeil- B«nd vm. 20 * Außerordentliche Ordination. Hkrh. am >5.2än. v>5.l. 1 iv. Beschaffenheit des Brotes und Salzes. Hkth. am lö.Jän. 8,&. l no. Grünes in die Suppe. Hkth. am -5. 2cm. 6,5. l Gattung der Zugemüse. Hkth. am >5.2än. 8,5.l 110 20

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