Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

4 74 Was bey Extra - vxdina- £i»ncn C’.e dirigirendenStabs- et'ite zu beobachten haben. Htth. am 4. May 819. L1073. Getränke­Hkrh. «un »5. 3an. 8i5. l ho / lieber dies; werden auch diejenigen Chef-Aerzre, welche, zwar die in der Diät-Ordnung vorgezcichneten Granzen und Bestimmungen beachtend, sich dennoch auf andere Weise t« der Zahl der Extra-Ordinationen, im wahrscheinlichen Vergleiche ihres Verhältnisses gegen den Krankenstand und die verschiedenen 'Abstufungen der Diät-Portionen irgend einen Miß­brauch erlauben sollten, zu gewärtigen haben, daß sie von der Hofkriegsbuchhaltung des­halb dem Hofkriegsrarhe nahmhaft gemacht und zur Verantwortung gezogen werden. §. 8043. In Fällen und in der Rücksicht des besonderen Verhältnisses des Wiener Garnisons- Spitales, ivorin sehr oft mittellose Officiere und Militär-Beamte, auch Officiers- und Mi­litär-Bearntens-Witwen ausgenommen werden, kann bey ihnen nach früherer Lebensweise, der Wunsch und selbst das Bedürfniß einer zarteren Fleischgattung, als die Diät-Ordnung gestattet, eben so leicht entstehen, als schwer versagt werden. Deßwegen hat der Hofkriegs­rath,jedoch ausnahmsweise, also außer der Regel, genehm gehalten, daß, nach ganz ei­genem besonderen Erkenntnisse des dingirenden Stabsarztes, von deinselben die außeror­dentliche Ordination der zarten Fleischgartung eines Huhnes geschehen könne, indessen ein­zig und allein unter folgenden Beobachtungen und Vorschriften: itens: Setzt man voraus, und verpflichtet den dirigirenden Stabsarzt, sich dabey nicht nur, wie in der Anwendung aller übrigen, außer der Regel tretenden Vorgän­ge, möglichst jedes Mahl an die Regel zu halten, sondern auch mit scharfem Urrheile den Fall eines wirklich nach Bedürfniß und mit Vorcheil für den Heil zweck zu beobachtenden Ansuchens von demjenigen, welchen etwa bloße Launen oder Neigung zu einer Leckerspeise erzeugt hat, ernstlich und standhaft zu unter­scheiden. 2tens : Muß eine solche außerordentliche Ordination nicht auf den Rücken des Diät - Zet­tels im Allgemeinen ausgezeichnet, sondern mit nahmenrlicher Angabe desjenigen, für den sie Statt hatte, bemerkt werden. 3tens: Kann eine solche Extra-Ordination nicht von den Chef - Aerzten verschiedener Spitalsabtheilungen bewirkt werden, sondern wenn ein solcher Chef-Arzt, nach rei­fem Erkenntnisse, den Fall vorhanden glaubt, einer solchen Extra -Ordination Platz geben zu müssen, so hat er darüber die Meldung an den dingirenden Stabsarzt zu machen, der für sein Erkenntniß und seine eigene Ordination einer solchen au­ßerordentlichen Speiseabreichung einzig und allein, und für jeden sich etwa erge­benden Mißbrauch, dem Hofkriegsraths verantwortlich bleibt. 4tens: Muß mir Ende eines jeden Monathes ein Ausweis über die Zahl der auf diese Weise verabreichten E x t r a - O r d i n a t i 0 n e n an Hühnern, mit Anführung der Nahmen und Chargen derjenigen Kranken, für welche die Extra-Ordination, und an welchem Tage sie geschah, an das General-Commando eingereicht werden. Dieser Ausweis ist von dem dirigirenden Stabsarzte zu un­terfertigen, und von dem respicirenden Feld-Kriegs-Comnussär zu bestätigen. tz. 8044. Die Getränke bestehen aus Wein, Bier, und in seltenen Fällen auch aus Milch. Wein, ( Vz bis 1 Seitel | Bier, < 1 Seirel ? auf Ein Mahl. Milch, | bis 1 Seitel j a) Bey der halben und ganzen Portion wird in der Regel weder Wein, noch Bier verabfolgt; außer der Regel kann jenen, welchen es zur besseren Er- hohlung ärztlich als zuträglich erkannt wird, ein halbes Seirel Wein oder ein Seitel Bier, und bey besonderer Nothwendigkeit auch ein volles Seitel Wein verordnet werden. ■ • XXXI. Hauptstück. TI. Abschnitt.

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