Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Von dem Verköstigungs-Systeme. 73 ► Es darf daher, wenn Ritscher gegeben wird, weder Sauce, noch Kran, zum Rindfleische ausgespeiset werden. Mit Zugemüsen muß nach den Jahreszeiten gewechselt werden, und an den Tagen, wo Mehlspeisen bereitet werden, haben die Zugemüse zu unterbleiben, wenn nicht in ganz besonderen Fallen bey einzelnen Kranken der ordinirende Arzt an einem oder dem anderen Tage, wegen gewisser Zugemüse oder Mehlspeisen, eine Ausnahme für nothwendig zu machen erachtet. Die ärztliche Ordination geschieht auf folgende Pírt: I m Allgemeinen: Halbe Portion; bey einzelnen Kranken: Halbe Portion mit Zugemüse; — halbe Portion mit Mehlspeise. tz. 8041. f. Die ganze Portion besteht: FrühundAbends: Jedes Mahl aus L Seitel Einbrennsuppe, mit 2 nieder-österreichischen Loth Mundsem- melschnitten, oder aus Grützensuppe wie bey der halben Portion. Ganze Portionen. Hkth. am 31. Dec. 813.L4198. » » iS. 3^n. 8i52 L 110. » » 20.992«!) 8i5. L n85. » » ,3. 3mI. 817, L 2205. Mittag s: a) Aus 2 Seitel Suppe der vollen Diät. 1>) Plus 8 niederösterreichischen Loth gekochten Rindfleisch ohne Knochen, Haut und Flechsen, wozu'4 Pfund rohes Rindfleisch angetragen wird, mit einer Sauce, wie bey der halben Portion. c) Aus Zugemüse, Ritscher oder Mehlspeise, wie bey der halben Portion. Halbweißes Brot 26 niederösterreichische Loch auf den ganzen Tag. Salz, wie bey der leeren Diät. Was von den Saucen, Zugemüsen und Mehlspeisen bey der halben Portion bemerkt worden ist, gilt auch bey der ganzen Portion. Die ärztliche Ordination geschieht geradehin: G a n z e P 0 v 11 0 n. Das für die halbe und ganze Portion ausgeschnittene Fleisch darf nicht in Gefäßen stehen bleiben, und so der Austrocknung ausgesetzt werden, sondern es ist immer in schon mit heißer Fleischbrühe Ungefüllte Gefäße zu legen, damit es sich warm und saftig erhalle. §. 8042. Die E^tra-Ord inationen bestehen in Wein - und Biersuppe. Zu dieser ist auf Ein Mahl erforderlich: f Va niederöster. Seitel weißer Wern. Weinsuppe. l 1 8 EctS> Zucker, j i Stück Ey. f i niederöster. Seitel gutes Bier. Biersuppe. ^ VA » Loth Mundsemmel. | 2 niederöster. » Zucker. Extra - Ordinationen. Hkth. am 23. Nov. 8,3.1. 3565. » » ,5.3«n. 8,5, L no. » » ,3. 3hI. Siy.JL 2zo5. Die Anordnung der Wein- und Biersuppe als Extra-Ordination in Fällen, wo dieselbe als Beyhülfsrnittel zur Heilung erkannt wird, ist in der Regel Ein Mahl; außer der Regel, bey ärztlich erkannter besonderer Nochwendigkeit, auch zwey Mahl erlaubt. Um aber hierin jedem Mißbrauche auszuweichcn, muß die Nochwendigkeit der Excra- Ordination von dem Chef-Arzte täglich mit eigener Handschrift im Rücken des Diät- Zettels angemerkt werden. Die Chef-Aerzte haben sich in allen Fällen möglichst an die Regel, und nur in wirklich zum Heilwerke norhwend.^en Forderungen an die Befugniß der Ordinationen außer der Regel zu halten. Die Hofkriegsbuchhaltung wird ck.ey Cenfurirungen der Rechnungen alle, diese Grän - zen und ausdrücklichen Gestattungen der Diät-Ordnung überschreitenden Ordinationen künftig bemängeln, und dem betreffenden Chef-Arzte unnachsichrlich zum Ersätze vorschreiben. Land viii. 19