Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
4 Von dem Verköstigungs-Systeme. 67 Die Untersuchung hat durch den Spitals -Commandanten, den respicirenden Feld- Kriegs- Commißar, den Re6)nungsführer und den Chef deS ärztlichen Personals zu geschehen. Die drey ersteren haben über die Quantität, und letzterer über die Qualität zu entscheiden. Eine jede Uebernahme der Victualien muß dem Pachter zu seiner Legitimation, durch einen ordentlichen Lieferschein (Recepisse), von den genannten vier Individuen bestätiget werden, gegen welche sodann mit ihm über die dafür gebührende Bezahlung abgerechnet wird. In diesen Lieferscheinen muß angeführt seyn, daß bte Victualien von der besten Qualität, und nicht, wie gewöhnlich, genießbar sind; denn das letztere gibt zudem größten Unrerschleife Anlaß, und ist daher in den Zeugnissen ganz verbothen. Einen gleichlautenden Gegenschein muß der Pächter über die von ihm übernommenen Victualien und Getränke dem Spitale ausstellen. Eine einseitige Uebernahme ist durchaus nicht erlaubt, und wenn über die eine oder die andere Gattung der Victualien eine ungleiche Beurtheilung entstünde, so müssen, um aller Par- teylichkeit auszuweichen, Verständige des Ortes zu Rache gezogen werden, welche dann entscheiden; dieser Vorgang soll aber in dem Zeugnisse angemerkt werden. Dieses führt zur Noth- wendigkeit, daß keines von den besagten vier Individuen ein anderes zur Uebernahme sub- stituiren kann, außer in Krankheitsumständen, welches aber ebenfalls auch in der Unterschrift angezeigt werden muß. §. 8o34. Die Victualien - Vorratskammer soll nur zu den für die Ausgabe bestimmten Stunden geöffnet und dann wieder gesperrt werden. Die Sperre dieser Speisekammer hat der das Victualien-Magazin besorgende Oekonomie-Officier und der Rechnungssührer, welche auch für dieselben zu haften haben. Die oben besagten Chefs desSpitales müssen wenigstens wöchentlich Ein Mahl zu einer unbestimmten Zelt die Vorrathskammer untersuchen, ob Alles wohl aufbewahrt, und nichts dem Verderben ausgesetzt sey. Der Wein ist während der Sommermonathe in einem eigenen Keller, welcher ebenfalls unter der erst bemerkten zweyfachen Sperre zu halten cst, aufzubewahren, indem er in der Victualien-Kammer matt und unschmackhaft werden oder ganz verderben könnte. §. 8o35. Die Diät, welche in sechs verschiedenen Ausmaßen an Essen und Trinken, nähmlich: a) in der leeren Diät; b) »» vollen» c) » » Viertel-Portion; d) » » Drittel-Portion; e) » » halben Portion; f) » » ganzen Portion bestehet, muß jedem Kranken von dem ordinirenden Arzte bey der Morgen-Visite auf den folgenden Tag verordnet werden. §. 8o36. a) Die leere Diät besteht in der Regel täglich drey Mahl aus 1 Seitel lauterer Fleischbrühe, oder sechs Mahl aus V2 Seitel. Außer der Regel: Schleimsuppe ungesäuert, oder auf besondere Ordination mit Wein oder Essig gesäuert, ebenfalls täglich drey Mahl x, oder sechs Mahl V2 Seitel. Hierzu ist erforderlich: Rindfleisch Vs niederösterreichisches Pfund auf den ganzen Tag. ( 2 nieder österreichische Loth gerollte Gerste ) Gerstenschleim < Ve » » Seitel Wein zur Säure ?aufEinMahl. * Vio » » » guter Weinessigzur Säuret Salz. 1% » » Loth auf den ganzen Tag. »and vm. 18 * Aufbewahrung der Victualien und Getränke. Hkth. am aü. Apr. 8 >5. L 1740. Art deS Diät-Ausmaßes, Hkth. am ái. jött. 8i3.l 4198. » » i5.3än. 8i5.L ui», » » a6.2tpr. 8i5, L 1740. Sitte ©iät. am3i.2xc.8i3. l 4193. ■ » i5. 3<>H. 8i5, Ij 110, » » 26. 81 ä. Ii 174°. » » 20. 2$(. 818. L 35z3.