Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

XXXI. Hauptstuck. VI. Abschnitt. 6f> Was zu beobachten ist, wenn ein Artikel nicht qualilätmäsiig befunden wird­Hkth. am 21. OzU 8'.3,1. 3cz4. Durch wen die Beyschaffung der Victualien im Auslände zu geschoben hat. Hkth. am 31. März 809. Benehmen hinsichtlich des von Lieferanten bryhabenden Dorrathes. HtiS.am 31. März 809. Requisitionen dürfen nicht in Conto der C'Ntreprise-Lie­ferungen in Aufrechnung kom­men. Hkth. arn 31. März 809. Beobachtung, wenn wegen häufigen Zuwachses der Kran­ken die Lieferanten mit der Dictuaiien-Beyschaffung nicht aufkommen können. Hkth. am3i. März 809. Untersuchung der Victualien vor deren Uebernahme. Hkth. a>u zG. Apr. 8id. L 1740. §. 8028. Wenn daher irgend ein Victualien - Artikel in dem systcmmä'ßigen Ausmaße für die Ernährung des Mannes nicht hinreichend gefunden werden sollte, muß sogleich die Anzeige an die höhere Behörde gemacht ^ und die commissionelle Erhebung und Probe, zugleich aber die strengste Untersuchung eingeleitet werden, ob bey der Anschaffung oder Abnahme des nicht hinreichend qualirätmäßigen Artikels jemanden, und wem, etwas zur Last falle. Das Resul­tat der Nachforschung ist sodann dem Hofkriegsrathe mit dem Anträge, ob und in wie weit ei­ne Erhöhung des Systemal - Ausmaßes für nöthig befunden werde, vorzulegen; daher, wenn diese Modalität nicht beobachtet wird, auf kein Passierungs-Gesuch irgend einer durch Ueber- schreitung des Systemal - Ausmaßes entstandenen Ungebühr Rücksicht genommen werden darf. §. 8029. Die Bedürfnisse der Spitäler sind im Auslande durchaus, so weit Producte und Vorräthe der Lander in diesen Artikeln zureichen, in der dem Gebrauche und der vorgeschrie­benen Nahrung des Kranken angemessenen Qualität durch den General-Intendanten vom Lande zu verschaffen. §. 8o3o. • Da jedoch die Lieferanten immer einen vierzehntägigen Bedarf im Vorräthe zur Ab­lieferung in Bereitschaft haben müssen, so muß auch dann, wenn die Armee über die erb- landische Gränze auf fremdes Gebiet!) rückt, den Contrahenten der bereits im Nachschübe für die Spitäler begriffene vierzehntägige Vorrarh, wenn sie nicht selbst freywillig auf die Ablieferung renunciren, noch abgenommen, und dieser von dem Erfordernisse, welches die Feldspitäler durch den Stellvertreter des Commandlrenden dein General-Intendanten zur Beyschaffung auszuweisen hat, abgeschlagen, dem Contrahenten aber gleich bekannt gemacht werden, ob für die Folge, und von welcher Zeit an, ihre Lieferung ganz zu unterbleiben habe, oder in welchen, in den fremden Ländern etwa nicht aufzubringend-n Artikeln, und mit welcher Quantität, fortzufahren sey. §. 8o3i. Uebrigens müssen alle Hülfen und Abgaben der Lander als solche in Rechnung gebracht, und es muß strenge darauf gesehen werden, daß nichts davon in Conto der Entreprise-Lie­ferungen, auch dann nicht in Aufrechnung komme, wenn selbst die Beköstigung der in eige­nen Staaten oder auch im Auslande gegen Bezahlung beygeschafften Artikel dem Aerarium gegen die Contracts - Preise der Entrepreneurs höher zu stehen käme, weil es nur den Ar­mee- und Corps - Commanden emgeräümt ist, die Contrahenten zur Entschädigung des Ae- rariums nach dem Conrracte anzuhalten, wo durch ihre Schuld die Spitaler in Noth und in die Lage versetzt werden, außerordentliche Hülfsmirrel anzuwenden. §. 8082. Sollten die Contrahenten zeitweise wegen unvorgesehener und plötzlich eintretender allzu starker Zunahme des Krankenstandes, oder wegen anderer außerordentlicher Hindernisse mit dem Victualien-und Getrankebedarfe der Spitäler nicht an der Stelle aufkommen, so müßte selbst auch in den Erblanden durch das General-oder Landes-Ober-Commiffariat, oder wenn dieses nicht in der Nähe sich befände, sohin die Verwendung an dasselbe mit zu vielem Um­triebe und Zeitverluste verbunden wäre, unmittelbar durch die bey jedem Spitale von Seiten des Ober-Landes-Commissariats mittelst der Kreisä'mter aufzustellenden Local-Commissare die Abhülfe augenblicklich verschafft werden, und es ist, in so weit die Beyschaffung inner­halb der Erbstaaten geschieht, dem Lande gestattet, dasjenige, was dasselbe in Fleisch, Mehl und Brot abgibt, von dem Lieferungs-Quantum der allgemeinen Ausschreibung abzuschla­gen, wenn die Dominien und Magistrate diese Berichtigungsart einer anderen verziehen. §. 8o33. Die Victualien, sie mögen auf was immer für eine Art beygeschafft werden, müssen allemahl außer der Vorrathskammer erst über ihre Qualität untersucht, und nur dann, wenn sie gut befunden worden sind, in die Speis-oder Vorrathskammer ausgenommen werden.

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