Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
53 XXXI. Hauptstück. IV. Abschnitt. Handtü cher werden in den Spitälern allgemein eingeführt. . Hkth. am 16, May v'S. L 2368. muß in der Folge, wenn er durch längeren Gebrauch sich vermindert hat, jedes Mahk auf kriegscommissariatische Anweisung, nach vorheriger genauer Erhebung, ergänzt werde«. §. 8012. Au ch wird die allgemeine Einführung des Gebrauches der Handtücher in den Militär-Spitälern gestattet, und Nachstehendes zur allgemeinen Beobachtung und Befolgung vorgeschrieben: »rens: Das Waschen der Hände und des Gesichtes der Militär-Kranken hat in der Regel alle Morgen zu geschehen; im Verlaufe der weiteren Tageszeit gehört es zu einzelnen Ausnahmen. stens: Dieses Waschen wird zwar nicht für alle Kranken desselben Zimmers in dem nähm- lichen Augenblicke geschehen können; jedoch darf die allmähliche Vornahme sich nicht so sehr verzögern, daß eine zur sonstigen Dienstesordnung nörhige Zeit dadurch verloren geht. 3tetté: Die Kranken sind entweder solche, die sich selbst nicht reinigen können, und bey denen dieses die Krankenwärter verrichten müssen, oder solche, die es selbst zu thun vermögen. sttens: Zum Behufs des Waschens der schwachen Kranken ist jedem für dieselben bestimmten Krankenwärter ein Handtuch für einen solchen Kranken abzugeben, um daS Waschen und Abtrocknen derselben zu verrichten. 5tens: Für solche Kranke und die Reconvalescenten, die sich selbst zu waschen im Stande sind, ist auf eine Anzahl von zehn derselben ebenfalls ein Handtuch zu verabreichen. Ltens: lieber dieß hat jeder mit einer ansteckenden Krankheit behaftete Mann sein eigenes Handtuch auf eine bestimmte Anzahl Tage zu erhalten. Die Beygebung eines eigenen Handtuches aber, so wie die Bestimmung der Tage, wie lange es im Gebrauche zu halten lst, hängt von der Erkenntniß und Anordnung des Chef- Arztes nach dem Beyspiele und in der Art, wie der Wechsel der Leintücher geschieht, ab. 7tens: Gleich nach verrichtetem Waschen sind die Handtücher wieder aus dem Krankenzimmer abzugeben. 8tens: Für einzelne Fälle des Waschens wahrend der übrigen Tageszeit sind in jedem Krankenzimmer nur Ein, oder nach Größe des Krankenzimmers zwey Handtücher, die bey dem allgemeinen Waschen des Morgens nicht im Gebrauche waren, zu lassen, welche ganz füglich über eine Rolle, etwa auf oder neben der Thür, mit beyden Enden zusammen genäht, angebracht werden können. 9tens: Damit die Handtücher dem beabsichtigten Zwecke entsprechen, haben dieselben sämmtlich eine Länge von zwey Ellen zu erhalten. Nach diesen allerhöchst angeordneten Bestimmungen findet der Hofkriegsrath die Zahl des Handtüchervorrathes für ein Militär-Spital folgender Maßen zu bestimmen: a) Für alle Garnisons-Spitäler hat dieser Vorrath in einer Zahl von Stücken zu bestehen, welche gerade drey Viertel des vollen Fassungsraumes des Garnisons-Spitales erreicht. b) Der gleiche Maßstab des Vorrathes gilt für solche Regiments-Spitaler, die einen größeren Krankenstand zu unterhalten, als sonst gewöhnlich, für ein Regiments- Spital, angenommen wird, in welchem Falle ein solches Regiments-Spital, nach vorheriger Erhebung durch das General - Commando, den Mehrbedarf über das sonst für ein Regiments-Spital bestimmte Ausmaß auf die Zeit des Bedürfnisses zum Empfange und gegen gehörige Verrechnung, dann künftige Wlederablieferung angewiesen erhalten wird. c) Außer diesem Falle wird das Ausmaß für ein Regiments-Spital der Infanterie, dessen höchster Krankenstand auf 200 Köpfe angenommen iss, nach dem Maßstabe von