Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Von der Errichtung der Spitäler. ö7 §. 8006. Wenn aber in dem einen oder anderen Spitale, bis die dahin dlfponirtenSpitals-Nequisi- ten eintreffen können, ein augenblicklicher Bedarf eintvitt, so sind die unumgänglich nöthigen Artikel vom Spitale selbst anzuschaffen, und über die angeschafften Requisiten der Ausweis, mit Besetzung des Beköstigungs-Preises, dem Hofkriegsrathe einzureichen. §. 8007. Was ein jedes Infanterie - und Cavallerie-Regiment zur Dotirung seines Spitales, und ein Feldspital mit 1000 Kranken an Untensilien und Geräthschaften nothwendig hat, und fortwährend im brauchbaren Stande erhalten muß, enthalten die beygehenden Plusweise A, B und C. §. 8008. Wenn in den Regiments - Spitälern kein eigenes Spitalsgeschirr zum Kochen vorhanden ist, so müssen auf fünf Mann ein Feldkessel und ein Casserolle in Gebrauch genommen werden; doch ist zu sorgen, daß das Spital mit eigenen, und, so viel möglich, mit irdenen Geschirren versehen werde. tz. 8009. Jene ärarischen Spitals-Requisiten und lltenftiien, welche in festen Plätzen von denAppro- visionirungs-Vorräthen den Truppen der Garnison zum Gebrauche in ihren Spitälern gegeben werden, sind stets brauchbar zu erhalten, und für die keiner Reparation mehr fähigen Stücke neue anzuschaffen. Die Festungs-Commandanten haben die Spitals-Requisiten, welche der Garnison im Gebrauche gegeben werden, öfters im Jahre, bestimmt aber mit Ende Octobers, wo die Rechnung darüber gelegt werden muß, durch das Platz-Personal untersuchen, und was hieran zu repariren oder neu anzuschaffen nörhig ist, von derjenigen Truppe, welcher sie gegen Bescheinigung int Gebrauche gegeben worden ist, Herstellen zu lassen, weil beriet) Auslagen zu bestreiten nur den Truppen zustehet, und das Plerarium die Spitals- Requisiten und Utensilien lediglich in die Feldspitäler, und in Kriegszeiten in die Festungen beyzugeben, und zu unterhalten hat; daher wird es auch nöthrg, daß bey jedesmahliger Garnisons-Verwechslung von der ausmarschirenden der einrückenden Truppe die Spitals-Requisiten inventarmäßig in vollkommen brauchbarem Stande und in derselben Zahl übergeben werden. §. 8010. Au ch muß jedes Spital mit den erforderlichen, zum ärztlichen Gebrauche dienenden Utensilien versehen seyn; es muß sich demnach in jedem Spitale auf den Stand von 1000 Kranken ein V orra th befinden, und zwar von: 5o Pfund Charpien. 20 Stück 1 Zoll ] 2 » > breiten Binden zu 3o Ellen, neuer Pírt* 23cu dringendem Bedarf« sind derley unumgänglich nöthige Stucke selbst beyzuschaffen. Hkth. am 3>. Marz 809. Y 679. Dorrath an Geräthschaften bey den Regiments-Spitälern. Hkth.am 18. May 806. E 1483. » » 20, Oct. 8i3, L 0179. Beobach tung in Fällen, wo in Regiments-Spitalcrn kern eigenes Kochgeschirr vorhanden ist. Hkth. am c.Sep. 807; Unterhaltung der Geräts schäften, welche in Spitälern fester Plätze abgegeben worden sind. Hkth. am 20. May3c3.1 i34o, Dorrath an ärztlichen Utensilien. Hkth am 10. Oct. 8i3. E 4644, 4706,4821,484* H. 4343. 40 20 3oo 3oo 20 20 20 2,A » dop pelte einfache N°- 1. » 2. T 3, / Compressen. hölzernen Schienen. §. 8011. Eben so muß sich in jedem Spitale auf dem nähmlichen Stande ein M 0 nturs- V 0 rrath befinden, nähmlich von 600 Hemden, 700 Spitalsmänteln, 200 Schweißhemden, und einer angemessenen Anzahl Pantoffeln, welche letztere von den in den Spitälern sich sammelnden schadhaften Schuhen zu erzeugen sind. Dieser Vorrath Land viii. 15 Monkurs - Dorrath. Hkth. am 4. Sep. 8i3.E364o. » » 11. 0fV. 8i3. E 3902. » » 20. ÖCt. 8i3. E 4844, 4708, 4822, 4842 und 4843. » » 2 3.3J?«ri8i5.L23o8. » » 4. May 817. v 2Ü23. /'