Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Von dem Wart- und Wach-Personale. 49 Ihre Dienstpflichten beziehen sich demnach im Allgemeinen auf die genaue Erfüllung alles dessen, was die die Kranken heilenden Aerzte anordnen, Lenen sie daher auch unmittelbar untergeordnet seyn müssen. Die Ordnung, nach welcher die Wärter ihre Pflichten auszuüben haben, kann nicht durch allgemeine Vorschriften bestimmt werden, wer! dabey viel von der Lokalität und den jeweiligen Umständen abhangt, nach welchen die Dienste der Wärter sich richten müssen. Diese Vorschriften sind demnach allemahl von dem Chef-Arzre ^u entwerfen, wornach sich jeder Wärter auf das pünktlichste zu benehmen hat. tz. 7904. Die Oberkrankenwärter haben deßhalb die erste Aufsicht über die gemeinen Wärter zu führen, und die strengste Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß keiner im Dien, sie etwas versäume oder vernachlässige, sondern alle seinen Obliegenheiten vollständig Genüge leiste; es sind daher auch die Oberkrankemvarter für die richtige Befolgung alles desjenigen, was der Arzt angeordnet hat, verantwortlich. §. 7985. Nachdem bey einem entstehenden Kriege ein großer Theil der Wärter aus dem confcribir- ten Stande beygestellet wird, so ist auf eine gehörige Eintheilung dieser Menschen der Bedacht zu nehmen, damit jeder an seinem rechten Platze angeftellt werde. Die nicht für die Bedienung der Kranken rangen, müssen zur Hausarbeit bey den verschiedenen Spiralsge- schaften, z. B. in der Küche, zum Kehren des Hofes und der Gange, Wasscrtragen , Reinigen der Abtritte, zur Beleuchtung des Spitals, zum Holzhacken, Holztragen, bey der Victualien-Kammer, dem Monturs-Depot, dem Stroh - und Berten - Magazine, der Waschanstalt und zum Wegrragen der Verstorbenen, Gräbermachen, Begraben und dergleichen verwendet werden. Auf eine solche Absonderung der Wärter ist strenge zu halten, und es darf keiner, der in den Krankenzimmern angeftellt ist, zu diesen Arbeiten genommen und commandirr werden, weil solche bloß zur Bedienung der Kranken gehören, und daher auch kemer derselben unter strengster Ahndung die Kranken verlassen darf. h. 7986. Damit jedoch die Krankenwärter nicht so leicht erkranken, ist jeder zu verhalten , alle vier Tage zwey bis drey Stunden außer dem Spitale in frischer Luft spazieren zu gehen, 1 und um die Kranken in der Zwischenzeit nicht ohne Bedienung zu lassen, müssen die S u- pkenten einstweilen ihre Stelle vertreten; daher die wirklichen Wärter vor ihrem Ausgange dieselben von Allem, was ihnen zu thun obliegt, zu unterrichten haben. Die Wärter sind auch verbunden, sich, so viel möglich, sowohl am Körper, als an ihren Kleidungen, rein zu halten, weil dieses wesentlich zur Conservation ihrer Gesundheit beytragt, und auch die Spitalsluft keine so schädliche Einwirkung auf sie machen kann. tz. 7987. Zu den Diensten des Wart-Personals gehört auch noch die Begleitung der Kranken- Transporte und die Spitalswache, so iveit diese nicht vov der Stabs -Jnfanterle oder einer J anderen Truppengattung versehen zu lassen für nörhig befunden wird. t Bey den Transporten sind sie theils zur alleinigen Bedeckung derselben, theil-s zur * Pflege und Wartung der Kranken eommandirt, wobey sie sich in Allem nach den Befehlen des Transports-Commandanten und des den Transport begleitenden ersten Feldarztes pünktlich zu achten haben. In Hinsicht der Wacheverhaltungen aber ist sich nach den jeweiligen Befehlen des Spitals-Commandanten .zu benehmen. Band vui. »3 Verwendung des Wart-Per- fonalé zur Begleitung der Kranken-Travsporle und Spitalswache. Hkrh. am -6. Apr. 815. L, i74v. 2iuffl#f fcer Oterfranfens märter. am 26. 2l>r. 8>5.L i74o. (finffteilung feer ©efdjäfft für &ie £ranfmt?ärtcr. ijftf). am 6. ge&. 804. l 439. » » 26.2lpr, 8i5, L 174c, afiafjregeí dur (Sr&dftutia i&rer ®efun6i)eit. am a6,2tj}r. 8i5, h >74o.