Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Zu jeder sowohl gewöhnlichen als außerordentlichen Abgabe dieser?lrtikel muß dem Officiers eine von dem Spitals-Commandanten und dem Rechnungsführer unterschriebene und von dem respicirenden kriegscommissariarischen Beamten mit der Clausel »zu erfolgen« versehene Anweisung zukommen, ohne welche er niemanden etwas abzugeben hat. Mit Ende eines jeden Monathes hat der Officier nach seinem Protokolle in der Spitals-Kanzelley abzurechnen, und sich die Richtigkeit von dem Spitalsrechnungsführer bestätigen zu lassen. Endlich hat *tejer Officier die Verpflegung für alle dem Spitale zugetheilte und in dasselbe eommandirte Mannschaft zu besorgen, und zu diesem Ende aus der Spitals-Caffa den jeweilig erforderlichen Geldverlag, und von der Rechnungs - Kanzelley die kriegscomnns- sariatifch gefertigten Zahlungsentwürfe zu erhalten, darüber monathlich einen mit den Zah- lungs - Dokumenten belegten summarischen Ausweis zu verfassen, und solchen der Spitals-Kanzelley zu übergeben. Zum Behufs dieser Geschäfte wird denselben ein Fourier zugetheilt. §. 7969. Der zweyte Officier hat alle jene Monturs-, Lederwerks-, Armaturs-, Rüstungsund Feld - Requisiten - Sorten, welche die Kranken mit in das Spital bringen, so wie die dem Spitale erfolgten neuen Monturs-Stücke unter Aufsicht und Verwahrung, und nebst dem die besondere Aufsicht über die Küche zu führen. Die neuen Monturs-Sorten sind in einem abgesonderten trockenen und reinen Depo- sitonum unter Gegensperre des Spitalsrechnungsführers zu hinterlegen. Wenn eine Abgabe dieser Sorten nothwendig wird, so hat dieser Officier solche jedes Mahl nur gegen Anweisung zu erfolgen, und über die Verwendung, fo wie über den Empfang, ein ordentliches Protokoll zu unterhalten. Dieses Protokoll ist nach der Form desjenigen anzulegen, welches in derSpitals-Kanzelley geführt werden muß, und es hat also der Rechnungsführer diesem Oekonomie-Officiere das hierzu nöthige Formular zukommen zu lassen. Jene Sorten, welche den Kranken bey ihrem Eintritte abgenommen werden, müssen allemahl gleich nach der Uebernahme für jeden besonders zusammen gebunden, und mit dem, das Verzeichnis; der Sorten enthaltenden, auf dem Packe angehefteten Kopfzettel des betreffenden Mannes in das für diese Sorten bestimmte Depositorium überbracht werden. Daselbst sind solche abtheilig nach den verschiedenen Regimentern und Corps zu hinterlegen, bis deren Abgabe auf die eine oder andere Art zu erfolgen hat, ordentlich aufzubewahren, und gegen jede Entwendung zu sichern, wofür der über dieses Depositorium aufgestellte Ossi- cier verantwortlich bleibt. Diese Sorten werden entweder den Leuten, denen sie gehören, bey ihrer Reconvalesci- rung wieder ausgefolgt, oder, in so fern einige dieser Kranken entweichen, oder mit Tod abgehen, theils zur Aushülfe für andere verwendet, theils wegen Gefahr einer Ansteckung vertilgt, theils als ganz unbrauchbar an den Meistbiethenden veräußert, in der Regel aber an die Monturs-Commissionen, so wie die Feuergewehre und Munition an bte nächsten Zeughäuser abgegeben. §. 7970. Nur nach erhaltenem Aufträge des Spitals-Commandanten sind die betreffenden Päcke nach der nahmenweisen Specification der Mannschaft wieder auszufolgen. Die von den Deserteuren zurück gelassenen Monturs-Stücke werden jedes Mahl mit einem Verzeichnisse in das Monturs - Depositorium des Spitals geschickt, welches auch mit jenen Lorten geschieht, welche den Verstorbenen bey ihrer Uebernahme beybelassen wurden, und nichts in's Grab mitgegeben werden. Die einen, wie die anderen, hat der dazu angestellteOekoncmie-Officier nebst den Verzeichnissen zu übernehmen, und zu anderen zu hinterlegen, welches aber in Fällen, wo Sorten von solchen Leuten abgegeben werden, die an der Ruhr oder an anderen ansteckenden Krankheiten gestorben sind, erst dann zu geschehen hat, wenn sie nach den beVon dem Spitals-Aufsi Hts-Personale. 43 Obliegenheiten desjenigen Oekononiie-Officiers, welcher über das Msnturs-Depositorium und die Küche die Aufsicht hat. Hkth. am 16. Apr. 8i5.l 1740. 3« welchen Fällen und unter welcher Modalität Monturs-Sorten aus dem Magazine erfolgt werden dürfen. Hkth. am >6. Apr. 8-5. L ,74«. Band vm. 12