Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
44 Monturs-ProtocoU. Hkth. am 2b. Apr. 8,5.1. 174». 2fvfil*t liier die Küche. Hkch. am 26, 2;pr. 8;5. L 1740. Obliegenheit desjenigen Of- siciees, welcher das Stroh - und Betten-Magazin führt. Hkth. am 26. 2ípr. 81S. L i?40> stehenden Vorschriften vollständig gereiniget und ausgelüftet worden sind. Eine Aushülfe von vonäthigen brauchbaren Sorten hat von dem Oekonomie-Officiere nur auf die demselben zukommende, von dem Spitals-Commandanten und dem Rechnungs°führer gefertigte, und mtfc der kriegscommiffariatischen Anweisungs- Clausel versehenen Consignation an die Mannschaft zu erfolgen. §. 7971. Um dieses Geschäft für alle bemerkten Fälle zu erleichtern, und damit dieser Officier sich über die ordentliche und richtige Besorgung dieses Geschäftes fortan auszuweisen im Stande ist, hat derselbe nicht nur allein allemahl gleich, wenn ihm eine Consignation über einen Verstorbenen oder Entwichenen zukommt, diese Sorten von den übrigen, das 'Altbrauchbare von dem ganz Unbrauchbaren abzusondern, und nach ihren Gattungen aufzubewahren, sondern auch überden Empfang und die Verwendung ein Prot0coll dergestalt zu unterhalten, daß es an jedem Tage, wenn es gefordert wird, abgeschlossen werden kann. Nebst der Reinigung der von Verstorbenen in das Depositorium gelangenden inficirten Sorten hat der Officier bey der Montur der noch lebenden Mannschaft dafür zu sorgen, daß alle jene Sorten, welche vom Ungeziefer angesteckt sind, davon ebenfalls gereiniget, und zu dresem Ende an die hierzu eigens bestehende Anstalt abgegeben, nach vollbrachter Reinigung aber wieder in das Depositorium übernommen, und da, wohin sie gehören, aufbewahrt werden. §. 7972. t Eben dieser Officier hat auch die Aufsicht über die Küche zu führen, und es ist daher seine Pflicht, darauf zu sehen, daß die dem Führer erfolgten Victualien von demselben gerade und in der übernommenen Quantität in die Küche gebracht, und daselbst auchrich- ig zur Erzeugung der ordinirren Diät-Portionen verwendet werden. Das in die Küche gebrachte Fleisch muß daselbst in seiner Gegenwart noch Ein Mahl überwogen, und in ven Kessel gelegt werden. Er muß in der Küche gegenwärtig seyn, wenn das Fleisch aus dem Kessel genommen und nach den ordinirten Portionen verschnitten wird. Er hat darauf zu sehen, daß der zur Tag-Inspektion der Küche bestimmte Unter- Ossicier vor gänzlicher Vollendung des Ausspeisegeschaftes die Küche nie verlasse, und der ihm übertragenen Aufsicht alle Genüge leiste, dann daß die Köche die Küche, das Kochgeschirr, alle sonstigen Gerathschaften, und sich selbst immer rein erhalten. Auch diesem Officiere wird zur Besorgung aller dieser bemerkten Gejchäfte ein Fourier beygegeben. §. 7973. Der dritte Oekonomie-Officier hat das Stroh- und Betten-Magazin, die sowohl in den Krankenzimmern als in dem Magazine vorhandene Spitals-Wasche, dre Wasch - und Reinigungsanstalten und die Spitals- und Reinigungs-Requisiten unter seiner Aufsicht und Verrechnung, welche er nur unter der nähmlichen Modalität, wie bereits im vorigen Paragraphe gesagt, auszufolgen und zu verrechnen hat, zu welchem Behufs auch ihm ein Fourier beygegeben wird. Bey der Uebernahme des Strohes ist darauf zu sehen, daß es in der angewiesenen Quantität, und besonders ganz trocken abgegeben, noch Ein Mahl abgewogen, und die Bünde überzählet werden; so fort ist es in das Depositorium zu hinterlegen, welches unter der Sperre dieses Officiers und des Rechnungsführers zu stehen hat. Wenn altes Stroh zu veräußern ist, so hat er den Verkauf desselben an den Meist- biethenden an dem von dem Spitals - Commando bestimmten Tage unter kriegscommtssaria- tischer Jnterveninmg vorzunehmen, ein ordentliches Licitations-Protokoll darüber zu verfassen, und das erlösete Geld zur Spitals-Casse abzuführen, das von ihm und den Re- spicirenden bestätigte Licitations-Protokoll hingegen, nebst der erhaltenen Consignation, an die S-prtals- Kanzelley zu übergeben. XXXI. Hauptstück. II. Abschn itt.