Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
§. 7965. In einem Sp italé, wo sechs Officiere angestettt sind, müssen drey derselben die Zn- spection in den Krankenzimmern versehen, die übrigen drey aber werden zu den verschiedenen ökonomischen Verwaltungen verwendet, und damit kein Mangel an Aufsicht bey den Kranken Statt findet, auch die Dienste außer den Krankenzimmern ordentlich und vor- schnftmaßig verrichtet werden, so werden auch jedem zur Inspetion bestimmten Officiere zur Dienstleistung drey Unter-Officiere im Durchschnitte beygegeben. §. 7966. Die Inspectio ns-Officiere müssen die Befehle, welche ihnen von dem Spi- tals-Commandanten ertheiler werden, pünktlich vollziehen, in den ihnen angewiesenen Kranken- und Reconvalescenten-Sälen auf die gute Pflege und Wartung der Kranken aufmerksam seyn, auch darauf scchen, daß von den Ober - und Unterkrankenwärtern jene Befehle und Vorschriften, welche ihnen die Feldarzte bey der Ordination geben, pünktlich in Erfüllung gebracht werden; sie haben sich daher täglich bey der Früh-und Abend-Ordination der Feldärzte einzufinden, um zu erfahren, was zum Wohle der Kranken angeordnet wird, damit sie um so leichter jeden zu seiner ihm vorgeschriebenen Pflicht verhalten können. Besonders haben sic darauf zu sehen, daß während der Ordination und des Verbandes in den Krankenzimmern kein Lärm gemacht werde, oder sich ein Kranker bey der Untersuchung unanständig benehme. Sie müssen darauf sehen, daß der Kopfzettel für jeden zuwachsenden Kranken und Verwundeten an die schwarze Bett-Tafel sogleich richtig angemacht, und wenn ein Kranker oder Bl essirrer m einen anderen Krankensaal transferirr wird, derselbe mirgenoMmen und bey dessen B.^tt wieder angemacht werde. Wenn ein dergleichen Kopfzettel für einen Verstorbenen dem Inspections-Officiere zu? gestellt wird, und er darauf den Sterbetag angemerktz har, so ist er sogleich dem Spitals- Capellan mit der Erinnerung zuzustellen, daß ev denselben nach davon gemachtem Gebrauche in die Spitals -Kanzelley abgeben soll. Die Kopfzortel der Deserrirten und der Reconvales- cirten hat der Inspections-Officier sogleich mittelst seiner Unterschrift in die Spitals - Kanzelley zu schicken, von wo aus dieselben dem krisZScommissarianschen Beamten zur Einsicht zu senden sind. Bey Austheilung der Früh - und Abendsuppen, dann der Mittagsspeisen, haben die Inspections-Officere jedes Mahl gegenwärtig zu seyn, um nachzusehen, ob einem jeden die für denselben von dem ordimrenden Feldarzte angeordnete, auf der schwarzen Tafel angemerrre Diär-Portton abgereichr werde, und ob die Speisen gut zubereitet und warm sind. Auch haben dieselben durch die ihnen beygegebenen Unter-Officiere strenge darauf halten zu lassen, daß weder beym Ausrheilen der Speisen, noch bey der Ordination, oder beym Verbände sich ein Kranker von seinem Bette entferne. Wenn die R-convalescenten bey schöner Witterung spazieren geschickt werden, so hat einer der Inspections-Officiere mir den dabey zur Aussicht nörhigen Unter-Officiere« mitzugehen , und darauf zu sehen, daß die Reconvalescenten sich auf dem Wege nicht Eßwaaren oder Getränke kaufen, wodurch dieselben recldiv werden konnten. §. 7967. Verlangt ein Kranker ein Testament zu machen, so laßt der Inspections - Officier dieses dem Commandanten melden, damit der Spitalsrechnungsführer zur Verfassung des Testaments nach der letzten Willensmeinung des Kranken dahin geschickt werden könne, welches sodann, vom Inspections-Officiere und einem Feldarzte unterfertigt, dem Commandanten überreicht werden muß. Die Inspections-Officiere haben die geschehene Abgabe der kleinenMonturs-Stücke an die Mannschaft zu bescheinigen, auch über die in ihrer Gegenwart verbrannten Montursund Bert-Sorten, so wie über das zu vertilgende Bettenstroh, die erforderlichen Attestate mitzufertigen. Von dem Spitals.Aufsichts-Personale. 11 4* Eintbeiluna im Dienste. Hkth. am-6. Apr.SiS.l. -74». Pflichten der InspectionK- OfficiereHkth. am,6. Apr.3,5. L i74*. Verfahren der Inspections- Officiere, wenn einKranker ein Testament zu machen wünscht- Hkth. an» »6. Apr.ü.5. Ii 1740. Land Viii.