Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

i Von dein Militdv-Egu i tati-sn S-Jnfr itute.. 353 2tens : Ist jener, der nicht selbst Kenner ist, gegen Betrug und Uebervorrheilung ge­sichert, weil die Wahl unter solchen Pferden geschieht, die schon von den Remon- tirungs-. Departements in den Ländern als diensttauglich anerkannt wurden; und .3Lens : werden diese Pferde zu ihrer künftigen Verwendung besonders abgerichtet, wobey das Aerarium alle Gefahr trägt, bis die Erziehung des ThiereS vollendet ist. Disss.großen Vortheile machen es demnach so billig als nothwendig, daß das Aerarium gegen Mißbräuche gesichert werde, und daß eine aus wohlthätiger Absicht entstandene Aus­lage nicht in unbeschränkte Verschwendung aus arte. ' §. 9804. Alle Majore der Infanterie-Regimenter, der Jager-Bataillone und der Feld-Artil­lerie haben Anspruch auf diese Begünstigung, und sind nach Maß, als sie sich darum mel­den, und das Institut mit der Abrichtung auslanget, damit zu betheuen. §. 9806. Für jede zu diesem Gebrauche abgegebene Remonte wird im Durchschnitte eine Dienst- ze:k von fünf Jahren gerechnet, nach deren Verlauf der Besitzer auf die Wiederhohlung der nähmlichen Wohlthat Anspruch machen kann. §. 9806. Geht das Pferd vor Verlaus dieser zu seinem Dienste bestimmten Zeit durch was im­mer für zufällige Ursachen im Frieden zu Grunde, so ist es für den Eigenthümer ein zufäl­liges widriges Eteigniß, an welchem das Aerarium kernen Äntheil nimmt. tz. 93o7‘ Geht es im Kriege durch zufällige Ursachen zu Grunde, so hat der Eigenthümer von dem nähmlichen Tage an auf die Erfolgung eines anderen ararischen Pferdes, gegen. Erlag des Remonte-Preises Anspruch. tz. 9808. Verliert er dasselbe vor dem Feinde, das heißt: wenn es tobt an der Stelle bleibt, oder an den Folgen seiner Blefsuren umstehet, so wird ihm ein anderes ärarisches Pferd um den Halden Remonte-Preis zugestanden. §. 9809. Die Uebersetzung-dieser Pferde von einem Regiments zum andern bey Gelegenheit von Beförderungen oder Transfenrungen darf nicht Statt finden, wohl aber steht es dem zwey­ten Majore frey, wenn der erste avancirt, und dieser nachrückt, entweder das hintcrlassene Pferd des ersten zu übernehmen, oder das seinige beyzubehalten. In jedem dieser beyden Fälle wird das eine erledigte Majors-Pferd dem vorrückenden Hauptmanne zu Theil. §. 9810. Außer den vorn angedeuteten Uebertragungen ist während der ersten fünf Jahre jede andere Veräußerung dieser Pferde durchaus untersagt; es sey denn, daß sie durch Krankheit oder Zufall zum ferneren Militär-Dienste untauglich würden, in welchem Falle die Anzeige darüber durch das Regiment an das General-Commando zu machen ist. §• 93l‘* Der Ablösungspreis, welchen ein Stabs - Officier dem anderen für das von ihm übernommene Pferd zu zahlen hat, hangt von der Zeit ab, durch welche dieses Pferd bereits gedient hat. Wenn es noch nicht über 2 V2 Jahre gebraucht worden ist, so gebührt ihm der Ersatz des Ganzen ; war es aber schon über 2 % Jahre im Gebrauche, des halben Remonte-Preisest §. 9812. lieber fünf Jahre hinaus wird das Pferd ein frey es Eigenthum seines letzten Besitzers, und der Verkauf desselben eine Privát-Angelegenheit, m die das Aerarium kei­nen Einfluß hat. Bandim. 89) Bestimmung der Dienstzeit und wann der Besitzer auf die Wiedererhaltung eines selchen Pferdes Anspruch machen darf. Hkth.am 16. Iun. O08. D =851. Beobachtungen, wenn das Pferd vor Verlauf dieser Zeit zu Grunde gebt. Hkth.am ib.Jun. 808, D i851. Wann der Eigenthümer, wenn solches vor Verlauf die­ser Zeit zu Grunde gegangen ist, auf ein neues Pferd An­spruch mache» kann. Hkth.am >ü. 2un.8o8.v 286,. Was zu beobachten ist, wenn er es vor dem Feinde verliert.- Hkth.am 16» 3un.8o8, v aSSi,. Wann die Ucbersetzuug die­ser Pferde Statt findet. Hkth.am i-6.3ttn.8o8. D iOSi. . Wann die Veräußerung die­ser Pferde nicht Statt findet. Hkth.am 16.3 un. 808. D =881. Aklöfungspreis von einem Stabs - Officiere au den ande­ren. Hkth. am »6. Iun. 808. v a851. . Wann das Pferd des Besi­tzers fceyes Eigenthum roirs.. Hkth.am >6. 3an. 8(j3, D Uflh.,, 2Der 2ínffr«ít)«uf ítef<35e- günjiigung á« machen i?at. i6.3un. 808.D 2861.

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